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   FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08   

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https://dejure.org/2009,5189
FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08 (https://dejure.org/2009,5189)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.09.2009 - 2 K 1025/08 (https://dejure.org/2009,5189)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. September 2009 - 2 K 1025/08 (https://dejure.org/2009,5189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
    Zum Werbungskostencharakter von Reisekosten bei einem Auslandssprachkurs außerhalb der EU

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Werbungskostencharakter von Reisekosten bei einem Auslandssprachkurs außerhalb der EU

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Sprachkurs im EU-Ausland als Werbungskosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexico

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kosten für Sprachkurs im außereuropäischen Ausland

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sprachkurs in Marokko kann abgesetzt werden

Besprechungen u.ä.

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fortbildung in Touristikgebiet außerhalb der EU absetzbar

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Fortbildungskosten
    ABC der Aus- und Fortbildungskosten
    Einzelfälle
    Sprachkurse
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08
    Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 ; in BFH/NV 2005, 1544 ; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2004, 933 ).

    Deshalb kann abweichend von der früheren Rechtsprechung bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht mehr typisierend unterstellt werden, wie es das FG getan hat, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs (BFH-Urteil in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 ).

    Gleiches gilt auch für die Tatsache, dass mit einem Auslandsaufenthalt erhöhte Kosten verbunden sein können (siehe im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 ).

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01

    Werbungskosten bei Auslandsgruppenreisen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08
    Nach dem BFH-Urteil vom 27.08.2001 (VI R 22/01) seien im Übrigen 'Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegen, in der Regel ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen, selbst wenn solche Reisen in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden.'.

    Das sei bei auswärtigen Sprachlehrgängen dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liege und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bilde (BFH-Urteil vom 27.08.2002 - VI R 22/01 und BFH-Urteil vom 19.12.2005 - VI R 89/02).

    Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250 , BStBl II 2003, 369 ; vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42 ).

  • BFH, 31.07.1980 - IV R 153/79

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für im Ausland besuchten Sprachkurs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08
    Der Kläger habe bisher nicht überzeugend darlegen können, dass die Reisekosten unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 31. Juli 1980 ( IV R 153/79, BStBl. II 1980, 746) beruflich veranlasst und die Befriedigung privater Interessen nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei.

    Der BFH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BStBl II 1980, 746 Merkmale genannt, die im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtige Indizien für eine private oder eine berufliche Veranlassung sprechen können.

  • BFH, 14.04.2005 - VI R 6/03

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs als Werbungskosten?

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08
    Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteil vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544 ).

    Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765 ; in BFH/NV 2005, 1544 ; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2004, 933 ).

  • FG Saarland, 09.07.2008 - 2 K 2326/05

    Einkommensteuer; Aufwendungen eines Sportlehrers für Skier als Werbungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08
    Da Auslands-Sprachkurse häufig mit dem Jahresurlaub verknüpft werden, kann im Rahmen der Gesamtwürdigung schließlich auch die Gestaltung des Jahresurlaubs früherer Jahre wesentlich sein (zum Ganzen FG Saarland, Urteil vom 9. Juli 2008 2 K 2326/05, JurisDok).
  • BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95

    Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Auslandsreise, bei der neben

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08
    Gleiches gilt, wenn zwar kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, die berufliche Veranlassung aber bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. nur BFH, Urteil vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37 , BStBl II 1996, 10 ).
  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht, d.h. wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (zuletzt etwa BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220 , BStBl II 2004, 958 , und vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074).
  • BFH, 27.07.2004 - VI R 81/00

    WK-Abzug für Lehrerin: Vorbereitung Klassenfahrt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08
    Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250 , BStBl II 2003, 369 ; vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42 ).
  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht, d.h. wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (zuletzt etwa BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220 , BStBl II 2004, 958 , und vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074).
  • BFH, 10.04.2002 - VI R 46/01

    Aufwendungen für Fremdsprachenkurs als Werbungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08
    Für die Anerkennung eines beruflichen Anlasses bei einem Fremdsprachenlehrgang hat der Senat gefordert, dass ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bestehen muss (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563 , BStBl II 2002, 579 zu einem Sprachkurs im Inland).
  • BFH, 19.05.2004 - VI B 101/02

    Abziehbarkeit eines in Kapstadt in Südafrika stattfindenden Englischsprachkurses

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02

    WK-Abzug: Fremdsprachenkurs im Ausland

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