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   FG Nürnberg, 30.07.2019 - 2 K 103/17   

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FG Nürnberg, 30.07.2019 - 2 K 103/17 (https://dejure.org/2019,58785)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 30.07.2019 - 2 K 103/17 (https://dejure.org/2019,58785)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 30. Juli 2019 - 2 K 103/17 (https://dejure.org/2019,58785)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anwendung des Flächenschlüssels zur Vorsteueraufteilung gemischt genutzter Gebäudekomplexe - Bindungswirkung der Umsatzsteuerfestsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 1728
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 31/09

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2019 - 2 K 103/17
    Für die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäude seien die Maßstäbe des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.08.2016 (Az: XI R 31/09) anzuwenden.

    In seiner Entscheidung vom 10.08.2016 XI R 31/09 habe der BFH an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten.

    Auch eine direkte Zuordnung der Herstellungskosten zu einzelnen Gebäudeteilen sei nicht zulässig (BFH-Urteile vom 22.08.2013 V R 19/09; vom 10.8.2016 XI R 31/09).

    Denn es kommt insoweit auf die prozentualen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.2016 XI R 31/09, BFH/NV 2016, 1654).

  • BFH, 07.07.2011 - V R 36/10

    Vorsteueraufteilung in einer Spielhalle - Anwendung eines Flächenschlüssels zur

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2019 - 2 K 103/17
    Dementsprechend ist bei richtlinienkonformer Auslegung als "sachgerecht" i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG ein den Vorgaben des Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG entsprechendes Aufteilungsverfahren anzuerkennen, das - objektiv nachprüfbar - nach einheitlicher Methode die beiden "Nutzungsteile" eines gemischt verwendeten Gegenstandes oder einer sonstigen Leistung den damit ausgeführten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zurechnet (BFH-Urteil vom 07.07.2011 V R 36/10, BStBl II 2012, 77 Rz 21).

    Bei der steuerfreien und steuerpflichtigen Vermietung baulich jeweils eigenständiger Flächen eines Gebäudes, wie z.B. der steuerfreien Vermietung von Wohnungen und der steuerpflichtigen Vermietung von Ladeneinheiten eines Gebäudes, kann daher der zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungsanteil nach den unterschiedlich vermieteten Flächen ermittelt werden (BFH-Urteil vom 07.07.2011 V R 36/10, BStBl II 2012, 77).

    Danach findet der Flächenschlüssel insbesondere Anwendung, wenn die Flächenaufteilung - wie vorliegend - innerhalb des Gebäudes sich aufgrund von Bauanträgen und Baugenehmigungen nach feststehenden baulichen Gesichtspunkten vornehmen lässt (BFH-Urteil vom 07.07.2011 V R 36/10, BStBl II 2012, 77).

  • BFH, 02.03.2006 - V R 49/05

    Im Jahr der Umsatzsteuerfestsetzung nach § 15 Abs. 4 UStG angewandter

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2019 - 2 K 103/17
    Ein Wechsel des Aufteilungsschlüssels sei in diesem Fall nicht zulässig (BFH-Urteile vom 02.03.2006 V R 49/05 und vom 10.12.2009 V R 13/08 m.w.N.).

    d) Ist die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstandes formell bestandskräftig und hat der Unternehmer oder - bei Fehlen oder Abweichung von der Umsatzsteuererklärung - das Finanzamt ein i.S. des § 15 Abs. 4 UStG sachgerechtes Aufteilungsverfahren angewandt, ist dieser Maßstab (auch für die nachfolgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraumes) bindend (BFH-Urteil vom 02.03.2006 V R 49/05, BStBl II 2006, 729).

  • BFH, 22.08.2013 - V R 19/09

    Zulässigkeit des Flächenschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2019 - 2 K 103/17
    Auch eine direkte Zuordnung der Herstellungskosten zu einzelnen Gebäudeteilen sei nicht zulässig (BFH-Urteile vom 22.08.2013 V R 19/09; vom 10.8.2016 XI R 31/09).

    Der Ausschluss des Umsatzschlüssels durch den Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht, da ein objektbezogener Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht, als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Umsatzschlüssel nach Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG (BFH-Urteil vom 22.08.2013 V R 19/09, BFH/NV 2014, 278).

  • BFH, 07.05.2014 - V R 1/10

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2019 - 2 K 103/17
    Der BFH habe in den Urteilen vom 07.05.2014 V R 1/10 und vom 03.07.2014 V R 2/10 entschieden, dass bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem "präziseren" objektbezogenen Flächenschlüssel richte.

    c) Demgegenüber sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen (BFH-Urteile vom 07.05.2014 V R 1/10, BFH/NV 2014, 1177 u.a.).

  • BFH, 14.03.2008 - V B 137/06

    Bindung an gewählten Maßstab für Vorsteueraufteilung - keine Pflicht des FG zur

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2019 - 2 K 103/17
    Die Klägerin bleibt hieran gebunden, da sie ihr Wahlrecht in zulässiger Weise ausgeübt hat und Steuerfestsetzungen für die Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung formell bestandskräftig geworden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 14.03.2008 V B 137/06, BFH/NV 2008, 1213).
  • BFH, 05.02.1998 - V R 101/96

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Grundstück

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2019 - 2 K 103/17
    Ob ggfs. auch andere sachgerechte Ermittlungsmethoden in Betracht kommen, ist nach der Rechtsprechung nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 05.02.1998 V R 101/96, BStBl II 1998, 492).
  • BFH, 05.09.2013 - XI R 4/10

    Grundsätzlich keine flächenbezogene Vorsteueraufteilung in Spielhallen -

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2019 - 2 K 103/17
    Das Finanzamt kann aber nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist (BFH-Urteil vom 05.09.2013 XI R 4/10, BStBl II 2014, 95 Rz 29).
  • BFH, 03.07.2014 - V R 2/10

    Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2019 - 2 K 103/17
    Der BFH habe in den Urteilen vom 07.05.2014 V R 1/10 und vom 03.07.2014 V R 2/10 entschieden, dass bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem "präziseren" objektbezogenen Flächenschlüssel richte.
  • BFH, 22.11.2007 - V R 35/06

    Keine erneute Wahlrechtsausübung hinsichtlich des Vorsteueraufteilungsschlüssels

    Auszug aus FG Nürnberg, 30.07.2019 - 2 K 103/17
    Unerheblich ist, dass Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung jederzeit aufgehoben oder geändert werden können (BFH-Urteile vom 22.11.2007 V R 35/06, BFH/NV 2008, 628 und vom 28.09.2006 V R 43/03; BStBl II 2007, 417).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

  • BFH, 27.03.2019 - V R 43/17

    Ausstattungsunterschiede bei der Vorsteueraufteilung

  • BFH, 28.09.2006 - V R 43/03

    Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das

  • BFH, 10.12.2009 - V R 13/08

    Zur Vorsteueraufteilung bei Baumaßnahmen - Bindung an Revisionsantrag -

  • BFH, 11.11.2020 - XI R 7/20

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden; sachgerechter Schlüssel bei

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.07.2019 - 2 K 103/17 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 30.07.2019 - 2 K 103/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1728) zum weit überwiegenden Teil ab.

  • FG Münster, 08.12.2022 - 5 K 1946/20

    Unberechtigte Versagung des Vorsteuerabzugs bei Errichtung eines Gebäudekomplexes

    Erhebliche Ausstattungsunterschiede liegen z.B. vor, wenn ein steuerpflichtig vermieteter Supermarkt im EG und in den Geschossen darüber gelegene steuerfrei vermietete Wohnungen hinsichtlich der Höhe der Räume, der Fenster sowie der Innenausstattung unterschiedliche Ausstattungsmerkmale aufweisen (vgl. BFH, Urteil vom 11.11.2020, XI R 7/20, BFHE 271, 273, Rn. 24 ff. mit Bezug auf die vorangegangenen Feststellungen des FG Nürnberg, Urteil vom 30.07.2019, 2 K 103/17, Rn. 34, juris; Fleckenstein-Weiland in: Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, § 15 Rn. 295).

    Dies gilt auch nicht ausnahmsweise für den Fall, dass der jeweilige Aufwand für die einzelnen unterschiedlichen Ausstattungen bei den steuerpflichtig vermieteten und bei den steuerfrei vermieteten Räumen vergleichbar ist (a.A. FG Nürnberg, Urteil vom 30.07.2019, 2 K 103/17, EFG 2020, 1728, Rn. 35; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018, 1 K 2798/16, juris).

    Dies verbietet die Betrachtung von konkreten Baukosten einzelner konkreter Teile des einheitlichen Gebäudes, weil keine Berichtigung vorzunehmen ist, wenn z.B. später Räume getauscht werden, ohne dass sich der prozentuale Anteil der steuerpflichtigen Nutzung ändert (BFH, Urteil vom 11.11.2020, XI R 7/20, BFHE 271, 273, Rn. 27, nachgehend zum o.g. Urteil des FG Nürnberg vom 30.07.2019, 2 K 103/17, EFG 2020, 1728).

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