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   FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 11/09   

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FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 11/09 (https://dejure.org/2010,9388)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2010 - 2 K 11/09 (https://dejure.org/2010,9388)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. April 2010 - 2 K 11/09 (https://dejure.org/2010,9388)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer: Bemessungsgrundlage für Spielgeräte mit der Möglichkeit der Umwandlung von Geld in Punkte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1177
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.11.2009 - II B 75/09

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Zulässigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 11/09
    Für die Besteuerung kann es keinen Unterschied machen, ob ein Spieler das ihm aufgrund eines Gewinns ausgezahlte Geld wieder in den Spielautomaten einwirft, oder ob er gleichsam in einem abgekürzten Zahlungsweg den Gewinn ohne zwischenzeitliche Auszahlung unmittelbar zum Weiterspielen nutzt (BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 694).

    Mit der Heranziehung des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage hat der Hamburger Gesetzgeber einen sachgerechten Maßstab gewählt (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Der BFH sieht in seiner Entscheidung vom 27.11.2009 (II B 75/09, BFH/NV 2010, 692) deshalb einen Spieleinsatz in den Fällen als nicht gegeben an, in denen nach den Vorgaben der SpielV n. F. ein Geldbetrag z.B. wegen der Überschreitung der bestimmten Obergrenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 SpielV n. F.) oder einer erzwungenen Spielpause (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV n. F.) nicht angenommen bzw. wieder ausgezahlt wird.

    Insoweit fehle es an einem der Besteuerung unterliegenden Aufwand für die Nutzung von Spielgeräten im Sinne des § 1 Abs. 1 HmbSpVStG und an einer Verwendung von Einkommen oder Vermögen zur Erlangung des Spielvergnügens i.S.d. § 1 Abs. 3 HmbSpVStG (BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    a) In der Rechtsprechung ist inzwischen wiederholt entschieden worden, dass der Hamburgische Gesetzgeber sich im Rahmen seiner aus Art. 105 Abs. 2a GG folgenden Gesetzgebungskompetenz gehalten hat und durch die Befreiung der in Spielbanken aufgestellten Spielgeräte von der Spielvergnügungsteuer kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692; Beschluss vom 01.02.2007 - II B 51/06, BFH/NV 2007, 989; FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2008 - 7 K 189/06, EFG 2009, 70).

    Maßgebend ist vielmehr, ob innerhalb des von der SpielV gezogenen Rahmens der Spielbetrieb so gestaltet werden kann, dass die Spieleinsätze den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Spielgeräte bzw. der Spielhallen decken und in der Regel noch Gewinn erzielt werden kann (BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Bereits der BFH hat in seiner Entscheidung vom 27.11.2009 (II B 75/09) darauf hingewiesen, dass alle Spielhallenbetreiber in Hamburg in dieser Hinsicht in derselben Lage sind.

    Da die Spielvergnügungsteuer alle Spielhallenbetreiber in Hamburg gleichermaßen betrifft und diese daher vor der Notwendigkeit stehen, ihren Geschäftsbetrieb so einzurichten, dass sie zur Entrichtung dieser Steuer unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens in der Lage sind, können Erfordernisse des Wettbewerbs jedenfalls längerfristig nicht dazu zwingen, Spielgeräte mit so hohen Gewinnsquoten einzusetzen, dass die kalkulatorische Überwälzung der Steuer auf die Spieler allgemein oder in einer Vielzahl von Fällen nicht möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 11/09
    Der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand ist dabei der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungsteuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.5.1971 - 1 BvL 7, 8/69, BVerfGE 31, 119, 127; Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968).

    Die Gerichte haben nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968 m.w.N.).

    Nach den in der Rechtsprechung des BVerfG hierzu entwickelten Grundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968; Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvL 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 295; Beschluss 01.04.1971 - 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8, 20) genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer wie der Vergnügungsteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann.

    Neben anderen, regelmäßig bestehenden Möglichkeiten, einen Betrieb wirtschaftlicher zu gestalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968), besteht auch in dieser Hinsicht Spielraum, die Einnahmen des Spielgeräteaufstellers zu erhöhen.

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 11/09
    Nach den in der Rechtsprechung des BVerfG hierzu entwickelten Grundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968; Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvL 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 295; Beschluss 01.04.1971 - 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8, 20) genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer wie der Vergnügungsteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann.

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvL 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 295).

  • BFH, 29.03.2006 - II R 59/04

    Spielgerätesteuergesetz Hamburg: Besteuerung von Geldspielgeräten

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 11/09
    Eine Steuernorm greift danach nicht bereits dann in die Freiheit der Berufswahl ein, wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Überlegungen, bei denen auch andere Umstände wie etwa der Unternehmensstandort oder besondere Konkurrenzverhältnisse eine Rolle spielen, dazu führt, dass ganze Gruppen von Unternehmen, die Steuer weder selbst tragen noch abwälzen können, ihren Betrieb einstellen müssen (BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 59/04, BFH/NV 2006 1354).
  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 11/09
    Entgelt sei nur der tatsächlich durch den Spieler eingesetzte Geldbetrag, abzüglich der an den Spieler ausgezahlten Gewinne (vgl. EuGH vom 05.05.1994, Rs. C - 38/93, Glawe, Slg. 1004 S. 1 -1679).
  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 11/09
    Nach den in der Rechtsprechung des BVerfG hierzu entwickelten Grundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968; Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvL 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 295; Beschluss 01.04.1971 - 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8, 20) genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer wie der Vergnügungsteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann.
  • BFH, 01.02.2007 - II B 51/06

    Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 11/09
    a) In der Rechtsprechung ist inzwischen wiederholt entschieden worden, dass der Hamburgische Gesetzgeber sich im Rahmen seiner aus Art. 105 Abs. 2a GG folgenden Gesetzgebungskompetenz gehalten hat und durch die Befreiung der in Spielbanken aufgestellten Spielgeräte von der Spielvergnügungsteuer kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692; Beschluss vom 01.02.2007 - II B 51/06, BFH/NV 2007, 989; FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2008 - 7 K 189/06, EFG 2009, 70).
  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 11/09
    Der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand ist dabei der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungsteuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.5.1971 - 1 BvL 7, 8/69, BVerfGE 31, 119, 127; Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968).
  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 189/06

    Spielvergnügungssteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 11/09
    a) In der Rechtsprechung ist inzwischen wiederholt entschieden worden, dass der Hamburgische Gesetzgeber sich im Rahmen seiner aus Art. 105 Abs. 2a GG folgenden Gesetzgebungskompetenz gehalten hat und durch die Befreiung der in Spielbanken aufgestellten Spielgeräte von der Spielvergnügungsteuer kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692; Beschluss vom 01.02.2007 - II B 51/06, BFH/NV 2007, 989; FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2008 - 7 K 189/06, EFG 2009, 70).
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

    Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 11/09
    Für den Bereich des Steuerrechts müssen nach der Rechtsprechung des BVerfG die steuerbegründenden Tatbestände so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (BFH, Beschluss vom 06.09.2006 - XI R 26/04, BFH/NV 2006, 2351 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 132/10

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Spielvergnügungsteuer

    Auch das Finanzgericht Hamburg habe in seinem Urteil vom 13.04.2010 (2 K 11/09) entschieden, dass bereits der Vorgang der Umbuchung der Steuer unterliege und sei in dieser Frage von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Beschluss vom 27.11.2009 (II B 75/09) abgewichen.

    Es ist inzwischen wiederholt durch den BFH und das Finanzgericht Hamburg entschieden worden, dass die gesetzlichen Bestimmungen des HmbSpVStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692; Beschluss vom 01.02.2007 - II B 51/06, BFH/NV 2007, 989; FG Hamburg, Urteil vom 13.04.2010 - 2 K 11/09, EFG 2010, 1177; Urteil vom 06.08.2008 - 7 K 189/06, EFG 2009, 70, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Diese Dispositionsfreiheit bei den Einsätzen gewinnt der Spieler erst durch die Umwandlung in Punkte, so dass bereits dieser Vorgang als Teil des Spiels anzusehen ist, weil er den Einsatz und das eingehbare Risiko beeinflusst (vgl. ergänzend FG Hamburg vom 13.04.2010 - 2 K 11/09, EFG 2010, 1177; Urteil vom 26.8.2010 - 2 K 6/09, juris; BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09

    Spielvergnügungsteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz

    Diese Dispositionsfreiheit bei den Einsätzen gewinnt der Spieler erst durch die Umwandlung in Punkte, so dass bereits dieser Vorgang als Teil des Spiels anzusehen ist, weil er den Einsatz und das eingehbare Risiko beeinflusst (vgl. ergänzend FG Hamburg vom 13.04.2010 - 2 K 11/09, juris; BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

    Bei den nach der SpielV n. F. zugelassenen Spielgeräten schließt die SpielV es jedoch nicht aus, die Steuer auf den Spieler im Zusammenhang mit dem Spiel unmittelbar abzuwälzen (vgl. hierzu FG Hamburg, Urteil vom 13.4.2010 - 2 K 11/09, juris; BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).

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