Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 26.03.2021 - 2 K 130/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufspilotenausbildung in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder lediglich auf 6.000 EUR begrenzt als Aufwendungen für eine Erstausbildung als Sonderausgaben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufspilotenausbildung in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder lediglich auf 6.000 EUR begrenzt als Aufwendungen für eine Erstausbildung als Sonderausgaben
- rechtsportal.de
Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufspilotenausbildung in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder lediglich auf 6.000 EUR begrenzt als Aufwendungen für eine Erstausbildung als Sonderausgaben
Kurzfassungen/Presse (4)
- IWW (Kurzinformation)
Einkommensteuer | Kosten der Umschulung nach langjähriger Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung als Werbungskosten
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Begriff der Erstausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG
- haufe.de (Kurzinformation)
Umschulung nach gewerblicher Tätigkeit ohne Ausbildung
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Auch nach langjähriger gewerblicher Tätigkeit ohne abgeschlossene Berufsausbildung liegen beschränkt abzugsfähige Aufwendungen für eine Erstausbildung vor
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 26.03.2021 - 2 K 130/20
- BFH, 15.02.2023 - VI R 22/21
- BFH - VI R 130/20 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14
Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.03.2021 - 2 K 130/20
Zur weiteren Begründung verwies der Kläger zunächst auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter den Aktenzeichen 2 BvL 23-27/14 anhängigen Verfahren.Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 19. November 2019, 2 BvL 22/14 entschieden hatte, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG) und die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) verfassungsgemäß ist, führte der Kläger ergänzend aus, dass das Praktikum bei der Firma X als Erstausbildung anzuerkennen sei.
Der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2019 in dem Verfahren 2 BvL 22/14 sei zu entnehmen, dass eine Erstausbildung nur vor einer erstmaligen Erwerbstätigkeit angenommen werden könne.
So hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19. November 2019, 2 BvL 22-27/14, BVerfGE 152, 274 (noch zu der vorausgegangenen Fassung des § 9 Abs. 6 EStG) entschieden, dass keine Bedenken an der Wertung des Gesetzgebers bestehen, dass Aufwendungen für eine Erstausbildung im Anschluss an die allgemeine Schulbildung für die Lebensführung, die wirtschaftliche und die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen jedenfalls nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung sind.
Die bei mangelnder Leistungsfähigkeit der Eltern an die Stelle tretenden sozialrechtlichen Leistungen werden dementsprechend der Bildungsförderung und nicht der Arbeitsförderung zugerechnet (Beschluss vom 19. November 2019, 2 BvL 22-27/14, BVerfGE 152, 274).
- BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16
Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.03.2021 - 2 K 130/20
Diese schulden - in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16 -, juris, Rn. 12). - BFH, 28.02.2013 - VI R 6/12
Berufsausbildung i. S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG - Werbungskostenabzug bei …
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.03.2021 - 2 K 130/20
Der Gesetzgeber habe auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des BFH vom 28. Februar 2013, VI R 6/12, BStBl II 2015, 180 reagiert. - FG Münster, 07.04.2003 - 4 K 394/00
Aufwendungen für eine Fahrlehrerausbildung als vorweggenomme WK
Auszug aus FG Niedersachsen, 26.03.2021 - 2 K 130/20
Insoweit verweist der Kläger auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7. April 2003, 4 K 394/00 E, veröffentlicht in juris.
- BFH, 15.02.2023 - VI R 22/21
Berufsausbildung nach vorheriger langjähriger Berufstätigkeit
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.03.2021 - 2 K 130/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.