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   FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2002 - 2 K 1338/01   

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https://dejure.org/2002,17276
FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2002 - 2 K 1338/01 (https://dejure.org/2002,17276)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.05.2002 - 2 K 1338/01 (https://dejure.org/2002,17276)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - 2 K 1338/01 (https://dejure.org/2002,17276)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    EStG § 17 Abs. 1; ; EStG § 17 Abs. 2; ; EStG § 17 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Drittaufwand als nachträgliche

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Drittaufwand als nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2002 - 2 K 1338/01
    Wie der BFH wiederholt dargelegt hat, ist der Begriff der Anschaffungskosten in § 17 Abs. 2 EStG mit Rücksicht auf das die Einkommensbesteuerung bestimmende Nettoprinzip weit auszulegen (vgl.z.B. Urteil vom 12. Dezember 2000 - VIII R 22/92, BStBl II 2001, S. 385).

    Als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG kommen nicht nur Aufwendungen in Betracht, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als Nachschüsse (§§ 26 ff. GmbHG) oder verdeckte Einlagen zu werten sind, sondern auch Verluste aus Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters, zu denen u.a. auch Leistungen aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaft gehören, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos ist (BFH Urteil vom 12.12.2000 - VIII R 22/92 a.a.O.).

    Ob die Gesellschaft in eine Krise geraten ist, insbesondere ob sie noch als kreditwürdig anzusehen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH Urteil vom 12.12.2000 - VIII R 22/92 a.a.O.).

    Die o.g. Grundsätze gelten auch für Bürgschaften, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, und die Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos ist (BFH Urteil vom 12.12.2000 - VIII R 22/92 a.a.O.).

    Weiterhin kann eine Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen, wenn sie zu einem Zeitpunkt übernommen wurde, in dem sich die Gesellschaft noch nicht in der Krise befand, sie aber bei Eintritt der Krise stehen gelassen wird (BFH Urteil vom 12.12.2000 - VIII R 22/92 a.a.O.).

    Leistet der Dritte jedoch auf eine eigene Verbindlichkeit (z.B. auf eine im wirtschaftlichen Interesse des Steuerpflichtigen eingegangene Bürgschaft oder Darlehensverbindlichkeit), kommt ein Abzug dieser Aufwendungen beim Steuerpflichtigen unter dem Gesichtspunkt einer Abkürzung des Zahlungsweges nicht in Betracht (BFH Urteil vom 12.12.2000 - VIII R 22/92 a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH Urteil vom 12.12.2000 - VIII R 22/92 a.a.O.) kommt darüber hinaus ein voller Abzug der Finanzierungsaufwendungen in Betracht, wenn Ehegatten gemeinsam, d.h. als Gesamtschuldner nach § 421 BGB, ein Darlehen aufgenommen haben und dieses nur von einem von ihnen zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.

    Handelt der Dritte bei der Kreditgewährung oder Bürgschaftsübernahme auf eigene Rechnung, d.h. bringt er die Finanzierungshilfe auch wirtschaftlich gesehen aus seinem eigenen Vermögen auf, unterliegt seine Finanzierung nicht den Bindungen des Eigenkapitalersatzrechts (BFH Urteil vom 12.12.2000 - VIII R 22/92 a.a.O.).

    Ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen den Kläger ergibt sich deshalb aus § 426 BGB nur insoweit, als diese einen höheren Beitrag geleistet hat, als ihrem Anteil entspricht (BFH Urteil vom 12.12.2000 - VIII R 22/92 a.a.O.).

  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94

    Bürgschaftsverbindlichkeiten bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2002 - 2 K 1338/01
    Daran fehlt es z.B. wenn der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit nicht in Anspruch genommen wird (BFH Urteil vom 8. April 1998 - VIII R 21/94, BStBl II 1998, S. 660).

    Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben ist bei dieser Einkunftsart nicht möglich (BFH Urteil vom 8. April 1998 - VIII R 21/94, BStBl II 1998, S. 660).

    Sie sind nur insoweit anwendbar, als dies mit der Eigenart der Gewinnermittlung nach § 17 EStG vereinbar ist (BFH Urteil vom 8. April 1998 - VIII R 21/94 a.a.O.).

    Dabei ist nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, ob in absehbarer Zeit mit einer Erfüllung der Verbindlichkeit zu rechnen ist (BFH Urteil vom 8. April 1998 - VIII R 21/94 a.a.O.).

    Sollte es doch noch zu einer Ratenvereinbarung kommen, so läge darin ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, das zu einer Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides und zur Berücksichtigung entsprechend höherer nachträglicher Anschaffungskosten führen kann (BFH Urteil vom 8. April 1998 - VIII R 21/94 a.a.O.).

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2002 - 2 K 1338/01
    Aufwendungen eines Dritten, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind (sog. Drittaufwand, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782), kann ein Steuerpflichtiger nur dann Einkünfte mindernd geltend machen, wenn sie ihm als eigene zugerechnet werden können.
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2002 - 2 K 1338/01
    Aufwendungen eines Dritten, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind (sog. Drittaufwand, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782), kann ein Steuerpflichtiger nur dann Einkünfte mindernd geltend machen, wenn sie ihm als eigene zugerechnet werden können.
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