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FG Niedersachsen, 12.09.2008 - 2 K 140/05 |
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Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 01.04.2009 - II B 153/08
Außerordentliche Beschwerde - Vertretungszwang beim BFH - Postulationsfähigkeit …
Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die zu ihren Lasten ergangenen Kostenentscheidungen in den rechtskräftigen Urteilen des FG vom 26. September 2005 2 K 520/03, 2 K 33/04 und 2 K 140/05 aufzuheben, und die Erinnerung der Klägerin gegen die im Verfahren 2 K 162/07 ergangene Kostenrechnung vom 17. April 2007 durch Beschlüsse vom 12. September 2008 zurück. - BFH, 17.01.2013 - II E 19/12
Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung gegen Gerichtskostenforderung des BFH; …
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 1. April 2009 II B 153/08 die Beschwerden der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. September 2008 2 K 520/03, 2 K 33/04, 2 K 140/05 und 2 KO 10/08 wegen fehlender Statthaftigkeit und Nichtbeachtung des beim BFH gemäß § 62 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehenden Vertretungszwanges als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Kostenschuldnern auferlegt.