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   FG Sachsen, 11.01.2011 - 2 K 1429/10   

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https://dejure.org/2011,20831
FG Sachsen, 11.01.2011 - 2 K 1429/10 (https://dejure.org/2011,20831)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11.01.2011 - 2 K 1429/10 (https://dejure.org/2011,20831)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - 2 K 1429/10 (https://dejure.org/2011,20831)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung eines Vereins von der Körperschaftsteuer wegen angeblicher Gemeinnützigkeit durch Förderung religiöser, islamischer Zwecke; Auswirkung der negativen Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht auf die Anwendung des § 51 Abs. 2 S. 3 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Gemeinnützigkeit eines religiösen Vereins wegen Benennung im Verfassungsschutzbericht; Rechtsweg wegen Versagung der Gemeinnützigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Versagung der Gemeinnützigkeit eines religiösen Vereins wegen Benennung im Verfassungsschutzbericht - Rechtsweg wegen Versagung der Gemeinnützigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1675
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.08.1984 - I R 215/81

    Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn er sich bei seiner Tätigkeit nicht im

    Auszug aus FG Sachsen, 11.01.2011 - 2 K 1429/10
    öffentliche Äußerungen eines Vorstandes sind regelmäßig der Körperschaft zuzurechnen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29. August 1984 - I R 215/81, BStBl II 1985, 106 ).
  • BFH, 31.05.2005 - I R 105/04

    Gemeinnütziger Verein - religiöse Zwecke

    Auszug aus FG Sachsen, 11.01.2011 - 2 K 1429/10
    Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 31. Mai 2005 - I R 105/04, BFH/NV 2005, 1741 ).
  • VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201

    Verfassungsschutzbericht 2008: Erwähnung der Islamischen Gemeinde Penzberg e.V.

    Auszug aus FG Sachsen, 11.01.2011 - 2 K 1429/10
    Gerichtlicher Rechtsschutz gegen den Inhalt des Verfassungsschutzberichtes ist vor den Verwaltungsgerichten statthaft (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2010 - 10 CE 10.1201, Juris-Dokument).
  • BFH, 11.04.2012 - I R 11/11

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen - Beweislast

    Sein Urteil vom 11. Januar 2011  2 K 1429/10 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1675 abgedruckt.
  • FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht erwähnten Vereins

    Dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. Januar 2011, 2 K 1429/10, bestätigt durch das Urteil des BFH vom 11. April 2012, I R 11/11 und dies wiederrum bestätigt durch das Urteil des BFH vom 14. März 2018, V R 36/13, zufolge würde nicht jede negative Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 S. 2 AO auslösen.

    Soweit das FG Sachsen vom 11. Januar 2011 - 2 K 1429/10, EFG 2011, 1675, Rn. 31 davon ausgeht, dass nicht jede negative Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 S. 2 AO auslöse, sondern lediglich Vereinigungen die selbst extremistisch sind, dieser Norm zu unterwerfen seien, kann diese Ansicht nach Auffassung des erkennenden Senats - gerade im Hinblick auf den mit § 51 Abs. 3 S. 2 AO verfolgten Zweck der Verfahrensvereinfachung - nicht geteilt werden.

    Dies steht nicht in Widerspruch zu den - vom BFH bestätigten - Ausführungen des FG Sachsen vom 11. Januar 2011 - 2 K 1429/10, EFG 2011, 1675, wonach nicht jede negative Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO auslöst.

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8117/16 zurück zur Übersicht Seite drucken
    Ergänzend verwies der Kläger unter anderem auf die Entscheidungen des Sächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 11.01.2011 - 2 K 1429/10, EFG 2011, 1675 ) sowie des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 11.04.2012 - I R 11/11, BStBl. II 2013, 146), die zur Auslegung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO festgestellt hätten, dass der Tatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO voraussetze, dass der Verein im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch eingestuft worden sei.
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