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   VG Koblenz, 07.03.2007 - 2 K 1442/06.KO   

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VG Koblenz, 07.03.2007 - 2 K 1442/06.KO (https://dejure.org/2007,33348)
VG Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2007 - 2 K 1442/06.KO (https://dejure.org/2007,33348)
VG Koblenz, Entscheidung vom 07. März 2007 - 2 K 1442/06.KO (https://dejure.org/2007,33348)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Zeitsoldaten auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatenverhältnis; Unzumutbarkeit eines Verbleibens im Dienst aufgrund einer damit verbundenen besonderen Härte; Anerkennung eines Zeitsoldaten als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Trennung ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis für Stabsärztin

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis für Stabsärztin - Entlassungswunsch aus Gewissensgründen muss nachvollziehbar dargelegt werden

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2005 - 10 A 11919/04

    Gewissensentscheidung nicht glaubhaft gemacht: OVG lehnt vorzeitige Entlassung

    Auszug aus VG Koblenz, 07.03.2007 - 2 K 1442/06
    Das Merkmal der "Härte" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; das Gericht prüft in jedem zur Entscheidung gestellten Einzelfall in vollem Umfang, ob eine solche Härte vorliegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005 - 10 A 11919/04 -, nach juris).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antrag mit dem Hinweis auf einen - wie hier - beabsichtigten oder schon gestellten Kriegsdienstverweigerungsantrag begründet wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005, a.a.O.).

    Denn hier wie dort fällt maßgeblich ins Gewicht, dass der Soldat längere Zeit Dienst in der Bundeswehr geleistet hat, ohne einen Konflikt mit seinem Gewissen zu empfinden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005, a.a.O.).

    Diese Umkehr kann durch ein Schlüsselerlebnis oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, oder auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10/87 -, nach juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005, a.a.O.).

    Ereignisse, die von Anlass, Tiefe und Widerhall her einen Schluss auf eine gewissensmäßige Umkehr zuließen, die also aus einem "Saulus" einen "Paulus" machen könnten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005, a.a.O.), hat die Klägerin nicht dargetan.

    Dagegen spricht auch hier der Umstand, dass die Kläger erst nach 9 Jahren als Soldat auf Zeit ihr Ansinnen auf Kriegsdienstverweigerung geäußert hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005, a.a.O.).

    Hinzukommen muss vielmehr die geistige Auseinandersetzung, die Abwägung und die persönliche Entscheidung jedes Einzelnen, ob er selbst die geistige und psychische Fähigkeit hat, im Krieg mit der Waffe einen anderen Menschen zu töten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.08.1994 - 6 C 14.93

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Sanitätsoffizier bei der Bundeswehr hinsichtlich

    Auszug aus VG Koblenz, 07.03.2007 - 2 K 1442/06
    Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht, ist bei der Auslegung der Entlassungsvorschrift des § 55 Abs. 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 B 80/96 - und Urteil vom 22. August 1994 - 6 C 14/93 - beide nach juris).

    Diese Art des Dienstes schützt als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 1996 - 6 C 2/95 - und 22. August 1994, a.a.O.; nach juris).

    Im Fall freiwillig dienender Sanitätsdienstsoldaten, die sich auf das Recht zur Kriegsdienstverweigerung berufen, ist es somit für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG erforderlich aber auch ausreichend, wenn sich aus ihrem Vorbringen hinreichend deutlich entnehmen lässt, dass ihnen ihr Gewissen bereits den Sanitätsdienst in der Bundeswehr verbietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

    Auszug aus VG Koblenz, 07.03.2007 - 2 K 1442/06
    Erforderlich ist die positive Feststellung einer nach außen tretenden, rational mitteilbaren und nach dem Kontext intersubjektiv nachvollziehbaren Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12/04 -, nach juris).

    Den sich daraus ergebenden innerdienstlichen Schwierigkeiten ist durch Herstellung "praktischer Konkordanz" Rechnung zu tragen (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85

    Kriegsdienstverweigerung - Sanitätsoffizier - Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus VG Koblenz, 07.03.2007 - 2 K 1442/06
    Dem wird in tatsächlicher Hinsicht dadurch Rechnung getragen, dass der Sanitätsdienst innerhalb der Bundeswehr separat organisiert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1985 - 6 C 5/85 -, nach juris).

    Dabei ist zu sehen, dass Sanitätern der Waffengebrauch zur Selbstverteidigung und zum Schutz von Angehörigen des Sanitätsdienstes oder von Verwundeten verfassungsrechtlich erlaubt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.12.1976 - 6 B 50.76

    Deckung der Weigerung zur Verrichtung von Lazarettdienst durch den Schutz der

    Auszug aus VG Koblenz, 07.03.2007 - 2 K 1442/06
    Insoweit vermag die bloße Behauptung, selbst als Sanitäter nicht in der Bundeswehr mitwirken zu können, die erforderliche Gewissensentscheidung nicht zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1976 - VI B 50.76 -).
  • BVerwG, 02.03.1989 - 6 C 10.87

    Wehrdienst - Reservist - Umkehr der Gewissensgründe - Kriegsdienstverweigerung -

    Auszug aus VG Koblenz, 07.03.2007 - 2 K 1442/06
    Diese Umkehr kann durch ein Schlüsselerlebnis oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, oder auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10/87 -, nach juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005, a.a.O.).
  • BVerwG, 28.08.1996 - 6 C 2.95

    Recht der Soldaten - Kein Rechtsschutzbedürfnis für Anerkennung als

    Auszug aus VG Koblenz, 07.03.2007 - 2 K 1442/06
    Diese Art des Dienstes schützt als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 1996 - 6 C 2/95 - und 22. August 1994, a.a.O.; nach juris).
  • BVerwG, 03.07.1996 - 2 B 80.96

    Recht der Soldaten: Verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der

    Auszug aus VG Koblenz, 07.03.2007 - 2 K 1442/06
    Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht, ist bei der Auslegung der Entlassungsvorschrift des § 55 Abs. 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 B 80/96 - und Urteil vom 22. August 1994 - 6 C 14/93 - beide nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 87/08

    Gewährung von Heilfürsorge für Polizeibeamten durch Erstattung der Aufwendungen

    Im anschließenden Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (2 K 1442/06) nahm der Beklagte die Verfügung vom 16.11.2005 und den darauf ergangenen Widerspruchsbescheid mit Vergleich vom 16.07.2007 zurück, nachdem das Gericht dargelegt hatte, für die Beurteilung eines Kostenerstattungsanspruchs nach der Heilfürsorgeverordnung sei allein eine ärztliche Verordnung ausschlaggebend und deshalb sei ein entsprechender Anspruch nur aufgrund einer konkreten ärztlichen Verordnung feststellbar.

    Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (2 K 1442/06 und 2 K 2793/07) und die einschlägigen Akten des Beklagten verwiesen.

  • VG Stuttgart, 21.11.2007 - 17 K 4313/07

    Arzneimittel gegen erektile Dysfunktion im Rahmen der Heilfürsorge

    Schließlich hat er ein Protokoll des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.07.2007 (2 K 1442/06) vorgelegt.

    Soweit sich aus der vom Kläger vorgelegten Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.07.2007 (2 K 1442/06) eine andere Rechtsauffassung erschließen lässt, folgt die Kammer diesen Ausführungen nicht.

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