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   FG Saarland, 28.01.2008 - 2 K 1497/07   

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https://dejure.org/2008,4290
FG Saarland, 28.01.2008 - 2 K 1497/07 (https://dejure.org/2008,4290)
FG Saarland, Entscheidung vom 28.01.2008 - 2 K 1497/07 (https://dejure.org/2008,4290)
FG Saarland, Entscheidung vom 28. Januar 2008 - 2 K 1497/07 (https://dejure.org/2008,4290)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Keine Kürzung der Kindeseinkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um die Reinigungskosten für die Anzüge des Auszubildenden einer Bank

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten für eine Anschaffung eines Anzuges durch einen Auszubildenden zum Bankkaufmann als abzugsfähige Werbekosten; Bestehen einer Unterscheidungsfunktion oder einer Schutzfunktion von Kleidung als Voraussetzung für das Vorliegen einer abzugsfähigen Anschaffung von ...

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1
    Reinigungskosten für Anzüge keine Werbungskosten bei Bankangestellten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Reinigungskosten für Anzüge keine Werbungskosten bei Bankangestellten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Schwarzer Anzug bei Bank-Azubi nicht als Arbeitskleidung absetzbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auszubildende können Anzugreinigung nicht von der Steuer absetzen - Es kommt auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber das Tragen von Anzügen verlangt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.06.2005 - VI B 80/04

    Werbungskostenabzug: bürgerliche Kleidung eines Soldaten

    Auszug aus FG Saarland, 28.01.2008 - 2 K 1497/07
    - zum Ausdruck kommt (BFH vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792 m.w.N.: ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung eines Soldaten).

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen daher selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung nahezu ausschließlich (BFH vom 20. November 1979 VI R 25/78, BStBl II 1980, 73: Trachtenanzug des Geschäftsführers eines im Bayerischen Stils gehaltenen Nürnberger Lokals) bzw. ausschließlich (BFH vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792) bei der Berufsausübung benutzt wird.

  • BFH, 19.01.1996 - VI R 73/94

    Bürgerliche Kleidung wird nicht dadurch typische Berufskleidung, weil sie vom

    Auszug aus FG Saarland, 28.01.2008 - 2 K 1497/07
    Die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheidet schon dann aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt (BFH vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BStBl II 1996, 202: Lodenmantel des Leiters eines staatlichen Forstamtes).

    Allein dadurch, dass bürgerliche Kleidung durch den Arbeitgeber zur Dienstkleidung bestimmt wird, erlangt diese nicht den Charakter einer typischen Berufskleidung (BFH-Urteil vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BStBl II 1996, 202).

  • BFH, 10.11.1989 - VI R 159/86

    Einordnung eines schwarzen Anzugs als Berufskleidung eines katholischen

    Auszug aus FG Saarland, 28.01.2008 - 2 K 1497/07
    Der BFH hat jedoch die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters (BFH-Urteil vom 30. September 1970 I R 33/69, BStBl II 1971, 50), eines Oberkellners (BFH vom 9. März 1979 VI R 171/77, BStBl 1979, 519) sowie eines katholischen Geistlichen (BFH vom 10. November 1989 VI R 159/86, BFH/NV 1990, 288) als Werbungskosten anerkannt, weil die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion dem schwarzen Anzug den Charakter einer typischen Berufskleidung verleihe.
  • BFH, 30.09.1970 - I R 33/69

    Leichenbestatter - Schwarzer Anzug - Typische Berufskleidung - Betriebsausgabe

    Auszug aus FG Saarland, 28.01.2008 - 2 K 1497/07
    Der BFH hat jedoch die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters (BFH-Urteil vom 30. September 1970 I R 33/69, BStBl II 1971, 50), eines Oberkellners (BFH vom 9. März 1979 VI R 171/77, BStBl 1979, 519) sowie eines katholischen Geistlichen (BFH vom 10. November 1989 VI R 159/86, BFH/NV 1990, 288) als Werbungskosten anerkannt, weil die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion dem schwarzen Anzug den Charakter einer typischen Berufskleidung verleihe.
  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

    Auszug aus FG Saarland, 28.01.2008 - 2 K 1497/07
    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen daher selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung nahezu ausschließlich (BFH vom 20. November 1979 VI R 25/78, BStBl II 1980, 73: Trachtenanzug des Geschäftsführers eines im Bayerischen Stils gehaltenen Nürnberger Lokals) bzw. ausschließlich (BFH vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792) bei der Berufsausübung benutzt wird.
  • BFH, 18.04.1991 - IV R 13/90

    Festliche Kleidung einer Berufsmusikerin keine typische Berufskleidung

    Auszug aus FG Saarland, 28.01.2008 - 2 K 1497/07
    Aufwendungen für Kleidung (inklusive deren Reinigung) sind ebenso wie Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen (BFH vom 18. April 1991 IV R 13/90, BStBl II 1991, 751: Konzertkleider sowie schwarze Hosen einer Instrumentalsolistin).
  • BFH, 20.11.1979 - VI R 143/77

    Der vom Arbeitgeber vorgeschriebene und nahezu ausschließlich beruflich getragene

    Auszug aus FG Saarland, 28.01.2008 - 2 K 1497/07
    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen daher selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung nahezu ausschließlich (BFH vom 20. November 1979 VI R 25/78, BStBl II 1980, 73: Trachtenanzug des Geschäftsführers eines im Bayerischen Stils gehaltenen Nürnberger Lokals) bzw. ausschließlich (BFH vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792) bei der Berufsausübung benutzt wird.
  • FG Baden-Württemberg, 31.01.2006 - 4 K 448/01

    Schwarzer Anzug eines Croupiers keine typische Berufskleidung

    Auszug aus FG Saarland, 28.01.2008 - 2 K 1497/07
    Im Fall des Leichenbestatters ist der BFH der Meinung, es handele sich bei dem schwarzen Anzug um ein Kleidungsstück, das angesichts seiner beruflichen Verwendung eine Verwendung im privaten Bereich nicht mehr zulasse )ergänzend zum schwarzen Anzug eines Croupiers FG Baden-Württemberg vom 31. Januar 2006 4 K 448/01, EFG 2006, 809).
  • BFH, 09.03.1979 - VI R 171/77

    Aufwendung für Berufskleidung - Oberkellner - Werbungskosten

    Auszug aus FG Saarland, 28.01.2008 - 2 K 1497/07
    Der BFH hat jedoch die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters (BFH-Urteil vom 30. September 1970 I R 33/69, BStBl II 1971, 50), eines Oberkellners (BFH vom 9. März 1979 VI R 171/77, BStBl 1979, 519) sowie eines katholischen Geistlichen (BFH vom 10. November 1989 VI R 159/86, BFH/NV 1990, 288) als Werbungskosten anerkannt, weil die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion dem schwarzen Anzug den Charakter einer typischen Berufskleidung verleihe.
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