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   VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15   

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VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15 (https://dejure.org/2018,53793)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 13.09.2018 - 2 K 1632/15 (https://dejure.org/2018,53793)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 13. September 2018 - 2 K 1632/15 (https://dejure.org/2018,53793)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • dombert.de (Kurzinformation)

    BVerfG soll über Beamten- und Richterbesoldung in Brandenburg urteilen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15
    Aus Anlass des (inzwischen aufgehobenen, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2018 - OVG 4 B 13.17 -, juris) Vorlagebeschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2016 (OVG 4 B 1.09) zur Amtsangemessenheit der richterlichen Besoldung im Land Brandenburg in den Jahren 2004 bis 2013 und den zuvor ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Mai 2015 (2 BvL 17/09) und 17. November 2015 (2 BvL 19/09) zur amtsangemessenen Alimentation von Richtern und Beamten hat der Beklagte die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2004 bis 2016 einer Prüfung anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien unterzogen und diese in dem Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg niedergelegt (LT-Drucksache 6/6521, S. 8 ff.).

    aa) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, Rn. 93, juris).

    Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten bzw. Richter evident unzureichend sind (vgl. zu alledem BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 ff., juris).

    (1) Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ein Prüfprogramm vorgegeben, das sich in drei Stufen vollzieht (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff., juris):.

    (a) Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung auf die Grundgehaltssätze zuzüglich etwaiger Sonderzahlungen abgestellt (vgl. Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 132, juris; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 115, juris).

    Etwaige Verzerrungen lassen sich im Übrigen im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe hinreichend berücksichtigen (vgl. zum Nominallohnindex BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 104, juris).

    (e) Die prozentuale negative Abweichung der Entwicklung der Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 (100+y) von der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100+x) stellt sich ausgehend von den vorstehenden Ergebnissen nach den Berechnungen des Beklagten unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 144, juris) angewendeten Formel [(100+x) - (100+y)] / (100+y) x 100 wie folgt dar (vgl. LT-Drucksache 6/6521, Anlage 4):.

    Diese Verringerung liegt aber noch deutlich unter der vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O. Rn 122) für bedenklich gehaltenen Abschmelzung von mehr als 10 %.

    Vielmehr vermutet es eine verfassungswidrige Unteralimentation, wenn " jedenfalls " drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind (vgl. Urteil vom 05. Mai 2015, - 2 BvL 17/09 -, Rn. 116, juris; Beschluss vom 17. November 2015, - 2 BvL 19/09 -, Rn. 99, juris), fordert die Erfüllung von wenigstens drei Parametern aber nicht " mindestens " in dem Sinne, dass auf keinen Fall weniger erfüllt sein dürfen.

    Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht eine Gesamtabwägung gerade auch hinsichtlich der Besoldung in den Bundesländern für geboten gehalten, in denen auf der ersten Prüfungsstufe nicht mindestens drei von fünf Parametern erfüllt waren (vgl. Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 166 ff., juris; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 142 ff., juris).

    Hinsichtlich der Besoldung in der Besoldungsgruppe R 3 in den Jahren 2012 und 2013 in Rheinland-Pfalz etwa kam das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 191 f., juris) augenscheinlich allein wegen des Ergebnisses einer Gegenüberstellung der R-3-Besoldung mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer Gesamtabwägung "noch" zu der Feststellung der Verfassungsgemäßheit der Besoldung, obwohl sich auf der ersten Prüfungsstufe nur hinsichtlich des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst eine Überschreitung des Grenzwerts von 5 % feststellen ließ (ein Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex ergab zudem für das Jahr 2013, dass die Grenze von 5 % jedenfalls nicht erheblich unterschritten wurde).

    Diesen Parameter hat das Bundesverfassungsgericht zudem als wichtigen Parameter mit besonderer Bedeutung bezeichnet (vgl. Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 100, juris).

    Vor diesem Hintergrund muss die Besoldung so ausgestaltet sein, dass sie in der Regel auch für diese verhältnismäßig kleine Gruppe besonders gut qualifizierter Absolventen hinreichend attraktiv ist (vgl. zur ähnlichen Situation in Sachsen-Anhalt: BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 152, juris.).

    (bb) Hinsichtlich des Kriteriums der besonderen Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters kann unmittelbar auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verwiesen werden (Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 154 bis 156, juris).

    (cc) Auch hinsichtlich der Entwicklungen im Bereich der Versorgung kann im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 158, juris) verwiesen werden.

    Andernfalls wäre nicht verständlich, weshalb das Bundesverfassungsgericht die Kürzung des Ruhegehalts von 75 v.H. auf höchstens 71, 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 als weitere Aufzehrung der Bezüge in die Gesamtabwägung eingestellt hat (vgl. Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 158), obwohl sie mit dem Ziel einer wirkungsgleichen Übertragung der Rentenreform 2001 erfolgte.

    Allein soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, a.a.O., Rn. 125, juris).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen vielmehr nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, a.a.O., Rn. 127, juris).

    Im Einzelnen handelt es sich dabei um das Grundgehalt, den Ortszuschlag (jetzt: Familienzuschlag), die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, Rn. 56, juris; Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, a.a.O., Rn. 88 u. 93; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 -, BVerwGE 159, 375-387, Rn. 11 f, das ebenfalls auf § 1 Abs. 2 BBesG abstellt).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15
    Aus Anlass des (inzwischen aufgehobenen, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2018 - OVG 4 B 13.17 -, juris) Vorlagebeschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2016 (OVG 4 B 1.09) zur Amtsangemessenheit der richterlichen Besoldung im Land Brandenburg in den Jahren 2004 bis 2013 und den zuvor ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Mai 2015 (2 BvL 17/09) und 17. November 2015 (2 BvL 19/09) zur amtsangemessenen Alimentation von Richtern und Beamten hat der Beklagte die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2004 bis 2016 einer Prüfung anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien unterzogen und diese in dem Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg niedergelegt (LT-Drucksache 6/6521, S. 8 ff.).

    Die durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229) unter anderem hinsichtlich der Besoldungsgruppe R 1 erst zum 1. Januar 1995 und nicht bereits wie in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8 zum 1. Oktober 1994 erfolgte Erhöhung der Dienstbezüge wurde von dem Beklagten zur Vermeidung einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung (fiktiv) im Jahr 1994 berücksichtigt (vgl. LT-Drucksache 6/6521, S. 11, vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 171, juris).

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das tatsächliche Jahresgehalt des laufenden Jahres zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (vgl. LT-Drucksache 6/6521, S. 12, vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 89, juris).

    Diese (fiktiven) Besoldungskürzungen bzw. -erhöhungen beruhen im Einzelnen auf folgenden Entwicklungen (vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 96, juris):.

    Diese Verzerrung wird aber dadurch kompensiert, dass die Besoldung insbesondere im Zeitraum von 1994 bis 2004 regelmäßig einige Monate später angehoben wurde als die Tarifeinkommen (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16 -, juris, Rn. 61; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 90, juris; VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 80 ff., juris).

    Die Ergebnisse entsprechen hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2013 im Wesentlichen auch den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für diese Jahre ermittelten Werten für die Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage (vgl. Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 143 ff., juris).

    Ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in einem vergleichbaren Verfahren (Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 176, juris) "werden bei Einstellungen in den höheren Justizdienst (insbesondere im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit) in Brandenburg - mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, für die ein "befriedigend" ausreichte, für die aber eine entsprechende Einstellungspraxis nur bis 2001 festgestellt werden konnte - mindestens 9 Punkte im zweiten Staatsexamen vorausgesetzt." Diese Voraussetzung wurde im streitgegenständlichen Zeitraum nur von rund 10 % der Absolventen erreicht.

    Unerheblich ist, dass es sich hierbei größtenteils um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (so im Ergebnis auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, Rn. 138, juris; a. A. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 181, juris, das diesen Umstand für erheblich hält).

    Die Annahme einer konjunkturellen Abweichung von der Normallage liegt mit Blick auf die Entwicklung der Einnahmen des Landes Brandenburg in diesen Jahren fern (vgl. für die Jahre 2011 bis 2013: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 185 - 187, juris).

    (6) Nach alledem kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die im Besoldungsjahr 2004 eingetretene fiktive Besoldungskürzung der mit dem Alimentationsgrundsatz verbundene relative Normbestandsschutz missachtet worden ist (dafür Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 189, juris).

    Soweit demgegenüber das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit (erst nach diesem Vorlagebeschluss ergangenem, unveröffentlichtem) Beschluss vom 17. Oktober 2018 seinen eigenen, ein Amt der Besoldungsgruppe R2 mit Amtszulage betreffenden Vorlagebeschluss vom 2. Juni 2016 (OVG 4 B 1.09, juris) aufgehoben und mit Urteil vom selben Tage (OVG 4 B 13.17, juris) die Klage des dortigen Klägers mit der Begründung abgewiesen hat, diesem fehle es an einer subjektiven Rechtsverletzung, weil er Altersteilzeitzuschläge erhalten habe, beruht diese Entscheidung auf einem anderen Sachverhalt, ferner folgt die Kammer der dort vertretenen Rechtsansicht nicht ( cc) ).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15
    Aus Anlass des (inzwischen aufgehobenen, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2018 - OVG 4 B 13.17 -, juris) Vorlagebeschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2016 (OVG 4 B 1.09) zur Amtsangemessenheit der richterlichen Besoldung im Land Brandenburg in den Jahren 2004 bis 2013 und den zuvor ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Mai 2015 (2 BvL 17/09) und 17. November 2015 (2 BvL 19/09) zur amtsangemessenen Alimentation von Richtern und Beamten hat der Beklagte die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2004 bis 2016 einer Prüfung anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien unterzogen und diese in dem Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg niedergelegt (LT-Drucksache 6/6521, S. 8 ff.).

    (a) Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung auf die Grundgehaltssätze zuzüglich etwaiger Sonderzahlungen abgestellt (vgl. Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 132, juris; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 115, juris).

    Bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung ging der Beklagte des Weiteren im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 128, juris) von der sog. "West-Besoldung" aus.

    Die Streichung des Urlaubsgeldes, die Gewährung von Einmalzahlungen sowie die Anhebung der Grundgehaltssätze durch Mindest- oder Sockelbeträge wurden ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, juris) rechnerisch vernachlässigt.

    Vielmehr vermutet es eine verfassungswidrige Unteralimentation, wenn " jedenfalls " drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind (vgl. Urteil vom 05. Mai 2015, - 2 BvL 17/09 -, Rn. 116, juris; Beschluss vom 17. November 2015, - 2 BvL 19/09 -, Rn. 99, juris), fordert die Erfüllung von wenigstens drei Parametern aber nicht " mindestens " in dem Sinne, dass auf keinen Fall weniger erfüllt sein dürfen.

    Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht eine Gesamtabwägung gerade auch hinsichtlich der Besoldung in den Bundesländern für geboten gehalten, in denen auf der ersten Prüfungsstufe nicht mindestens drei von fünf Parametern erfüllt waren (vgl. Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 166 ff., juris; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 142 ff., juris).

    Sie hätte vielmehr die nicht nachvollziehbare Folge, dass für diesen Personenkreis womöglich keine Unteralimentation festzustellen wäre, während die Besoldungsvorschriften (eventuell) für verfassungswidrig zu erklären wären, soweit sie die Bezieher einer Besoldung auf "West-Niveau" betreffen, obwohl die Bezieher einer "Ost-Besoldung" absolut betrachtet von vornherein besoldungsrechtlich schlechter standen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 128, juris).

    Ins Gewicht fallen hingegen insbesondere die Eigenbehalte, die Abzugsbeträge und die Kürzung des Erstattungssatzes für zahntechnische Leistungen von 60 v.H. auf 40 v.H. Letzterer Gesichtspunkt wurde auch vom Bundesverfassungsgericht bei der Betrachtung der Entwicklung in Sachsen, das mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine identische Rechtslage geschaffen hat, ausdrücklich als spürbarer Einschnitt angesehen (vgl. Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 133, juris; für die Berücksichtigungsfähigkeit dieser in Berlin ebenfalls erfolgten Kürzung auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017, a.a.O., Rn. 106, juris).

    Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 93).

    Dieser Mindestabstand ist unterschritten, wenn die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 94, juris).

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15
    Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch am 22. September 2017 (2 C 56/16) entschieden, dass die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation auch dann bestehen könne, wenn nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter erfüllt seien.

    Diese Verzerrung wird aber dadurch kompensiert, dass die Besoldung insbesondere im Zeitraum von 1994 bis 2004 regelmäßig einige Monate später angehoben wurde als die Tarifeinkommen (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16 -, juris, Rn. 61; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 90, juris; VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 80 ff., juris).

    (a) Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16 -, Rn. 51, juris) geht die Kammer davon aus, dass die Prüfsystematik des Bundesverfassungsgerichts nicht so zu verstehen ist, dass eine umfassende Gesamtabwägung unzulässig wäre, wenn nicht mindestens drei der fünf für die erste Prüfungsstufe benannten Parameter erfüllt sind (ähnlich VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 289 ff., juris).

    Für die Jahre 2015 und 2016 drängt sich eine Gesamtabwägung schon deshalb auf, weil in diesen Jahren jedenfalls zwei Parameter (Vergleich mit der Tarifentwicklung und dem Nominallohnindex) in besonders deutlicher Weise (der Grenzwert wird jeweils beinahe um das Doppelte überschritten) erfüllt sind (vgl. für die Gebotenheit einer Gesamtabwägung bei einer deutlichen Erfüllung wenigsten zweier Parameter auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017, a.a.O., Rn. 47, juris).

    Insoweit mögen der Wegfall der Beihilfe für Bestattungskosten sowie für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung (für die Berücksichtigungsfähigkeit dieser in Berlin ebenfalls bereits im Jahr 2004 erfolgten Kürzung wohl BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017, a.a.O., Rn. 106, juris), die Einschränkungen bei der Beihilfe für Aufwendungen bei Sterilisationen und künstlicher Befruchtung und möglicherweise die Leistungsausschlüsse bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten sowie sonstigen, in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr verordnungsfähigen Arzneimitteln außer Betracht bleiben.

    Ins Gewicht fallen hingegen insbesondere die Eigenbehalte, die Abzugsbeträge und die Kürzung des Erstattungssatzes für zahntechnische Leistungen von 60 v.H. auf 40 v.H. Letzterer Gesichtspunkt wurde auch vom Bundesverfassungsgericht bei der Betrachtung der Entwicklung in Sachsen, das mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine identische Rechtslage geschaffen hat, ausdrücklich als spürbarer Einschnitt angesehen (vgl. Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 133, juris; für die Berücksichtigungsfähigkeit dieser in Berlin ebenfalls erfolgten Kürzung auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017, a.a.O., Rn. 106, juris).

    Die Kammer folgt daher der Berechnungsweise des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Vorlagebeschluss vom 22. September 2017, a.a.O., Rn. 153 ff., juris).

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15
    Diese Verzerrung wird aber dadurch kompensiert, dass die Besoldung insbesondere im Zeitraum von 1994 bis 2004 regelmäßig einige Monate später angehoben wurde als die Tarifeinkommen (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16 -, juris, Rn. 61; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 90, juris; VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 80 ff., juris).

    (a) Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16 -, Rn. 51, juris) geht die Kammer davon aus, dass die Prüfsystematik des Bundesverfassungsgerichts nicht so zu verstehen ist, dass eine umfassende Gesamtabwägung unzulässig wäre, wenn nicht mindestens drei der fünf für die erste Prüfungsstufe benannten Parameter erfüllt sind (ähnlich VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 289 ff., juris).

    Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass für den Richterberuf gerade auch wegen der verfassungsrechtlich vorgegebenen Stellung nicht der Durchschnitt der akademisch ausgebildeten Juristen, sondern solche gewonnen werden sollen, die besonders herausragen (vgl. VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 288, juris).

    Diese Anforderungen treffen den Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer auch und erst Recht, wenn er versucht, ein für die Vergangenheit bestehendes verfassungswidriges Besoldungsdefizit durch Nachzahlungen auszugleichen (ähnlich in Bezug auf § 23b des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt: VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 51, juris).

    dd) Nach alledem kann dahinstehen, wie sich der vom Kläger angesprochene Umstand auswirkt, dass die Bruttonachzahlung für die Vorjahre höher besteuert wird, als das in dem Jahr, für das die Nachzahlung erfolgt, der Fall gewesen wäre, weil die Nachzahlung steuerrechtlich vollständig dem Jahr 2017 zuzuordnen ist (vgl. dazu VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 144 ff., juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 33.12

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15
    Entsprechend wirken Anträge auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort, soweit der Beamte/Richter seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat oder sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändert, etwa durch Bescheidung des Begehrens des Betroffenen, so dass Anlass besteht, klarzustellen, dass das Begehren gleichwohl für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 3 A 329/14 -, Rn. 54, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, Rn. 26, juris jeweils m. w. N.).

    (3) Die dargelegten Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot in den streitgegenständlichen Jahren führen zwingend dazu, dass auch die Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen als verfassungswidrige Unteralimentation zu beurteilen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, Rn. 34, juris).

    Sie verlangen, dass sich der Gesetzgeber insbesondere auch mit der Frage befasst, ob der Mindestabstand der unteren Besoldungsgruppen sich um mindestens 15 % vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung abhebt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, Rn. 118, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 -, Rn. 374, juris).

    Andernfalls bliebe ein solcher Verstoß sanktionslos, sollte sich die Alimentation im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle in materieller Hinsicht als verfassungsgemäß erweisen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, Rn. 120, juris; VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 273/14 -, Rn. 92, juris).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15
    Die vor Eingreifen der (Vorwirkungen der) Schuldenbremse eher noch strenger ausfallenden Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Haushaltslage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 111, juris) sind vorliegend erst recht nicht erfüllt.

    Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 74 f., juris).

    Wenn der Besoldungsgesetzgeber für niedrigere Besoldungsgruppen aber eine Anpassung der Grundgehälter in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet, muss er sich hieran - zumindest im Grundsatz - für alle Beamten festhalten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 98, juris).

  • OVG Saarland, 17.05.2018 - 1 A 22/16

    Verfassungswidrige Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15
    Unerheblich ist, dass es sich hierbei größtenteils um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (so im Ergebnis auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, Rn. 138, juris; a. A. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 181, juris, das diesen Umstand für erheblich hält).

    Auf die Häufigkeit der tatsächlichen Vergabe dieses Statusamts kommt es dabei nicht an, solange es vom Gesetzgeber weiterhin als Grundbesoldungsgruppe ausgewiesen ist (vgl. Vorlagebeschluss vom 22. September 2017, a.a.O., Rn. 176, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 -, Rn. 291, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, Rn. 96, juris).

    Da es letztlich um die Ermittlung der niedrigsten denkbaren Besoldung nach der einschlägigen Gesetzeslage geht, dürften Amtszulagen allenfalls dann zu berücksichtigen sein, wenn sie jedem Inhaber eines jeden Amtes der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe zwingend gewährt werden (in diese Richtung Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, Rn. 93, juris).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (NJW 1999, 1013) zwar unter anderem festgestellt, dass die zum damaligen Zeitpunkt geleistete Besoldung, zu der auch das Weihnachts- und Urlaubsgeld gehörten, nicht zu einer Überalimentation geführt habe.

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat 1998 bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs im Rahmen der Prüfung der Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern einen durchschnittlichen Zuschlag in Höhe von 20 % (des bundesweiten Durchschnittsregelsatzes für Kinder) zur Abgeltung einmaliger Leistungen für Kinder hinzugerechnet (vgl. Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, Rn. 58, juris).

    Im Einzelnen handelt es sich dabei um das Grundgehalt, den Ortszuschlag (jetzt: Familienzuschlag), die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, Rn. 56, juris; Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, a.a.O., Rn. 88 u. 93; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 -, BVerwGE 159, 375-387, Rn. 11 f, das ebenfalls auf § 1 Abs. 2 BBesG abstellt).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15
    Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 06. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, Rn. 64, juris; Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris, Rn. 75; Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris, Rn. 70).

    Beides, sowohl die im Interesse des Beamten und seiner Familie liegende, durch den Dienstherrn zu fördernde Entscheidung als auch die Freiwilligkeit des Verzichts auf einen Teil der Bezüge, gehört zur notwendigen Rechtfertigung für eine Absenkung der Alimentation in einen Bereich, der vom Besoldungsgesetzgeber an sich nicht für angemessen erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris, Rn. 72 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17

    (Unter-)Alimentation eines Richters und Altersteilzeitzuschlag

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 15.01

    Altersteilzeitzuschlag; Berechnung des -; keine Berücksichtigung des

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03

    Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BVerwG, 17.06.1993 - 3 C 3.89

    Bedarfsgerechtigkeit eines Linksherzkatheter-Meßplatzes - Zustimmung der

  • BVerwG, 02.04.1971 - VI C 82.67

    Überleitung der im Dienst stehenden Beamten in das neue Besoldungsrecht -

  • BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvL 21/08

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Vereinbarkeit der Besoldung von

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • BVerwG, 28.06.2011 - 2 C 40.10

    Zeitnahe Geltendmachung kinderbezogener Besoldungsanteile; Verzugszinsen

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2014 - 3 A 329/14

    Professorenbesoldung in NRW war verfassungswidrig

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14

    Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) -

  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • VG Trier, 12.09.2017 - 7 K 9764/16

    Amtsangemessene Alimentation der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland- Pfalz im

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • BVerfG, 21.12.2023 - 2 BvL 3/19

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde mangels Aufdrängens der vorrangigen Behandlung

    Mit Beschluss vom 13. September 2018 - VG 2 K 1632/15 - setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren aus, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 39.18

    Aussetzung eines Revisionsverfahrens zur Vorlage an das BVerfG; Nachweis der

    Das Verfahren wird entsprechend § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvL 3/19 über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. September 2018 - 2 K 1632/15 - (betreffend den abgetrennten Verfahrensteil 2 K 2094/18) ausgesetzt.

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 13. September 2018 - 2 K 1632/15 - (juris) dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungskonformität der Besoldung eines nach der Besoldungsgruppe R 1 besoldeten Richters ab den Jahren 2004 vorgelegt.

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