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   FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2002 - 2 K 1677/01   

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    Voraussetzungen für den Zufluss bar ausgezahlter und gutgeschriebener Darlehenszinsen durch Novation bei Anlagebetrug

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • EFG 2003, 154



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Wird zitiert von ... (4)  

  • FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 5126/01  

    Mangels anderweitiger Tilgungsbestimmung erfolgen Zahlungen im Zweifel auf eine

    Zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei Kapitalauszahlungen um Rückzahlung von Kapital oder Auszahlung von Zinsen handelt, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH die §§ 366 f. BGB ergänzend heranzuziehen (vgl. BFH-Urteile vom 10.06.1975 VIII R 71/71, BStBl II 1975, 847; vom 22.07.1997 VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755; vom 10.07.2001 VIII R 31/97, BFH/NV 2001, 1554; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28.05.2002 2 K 1677/01, EFG 2003, 154, und vom 28.05.2002 2 K 2065/01, Haufe-Index 856543).

    Dies gilt auch dann, wenn ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Gewinnanteile bzw. Zinsen - etwa wegen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrages - nicht besteht; entscheidend für die Zurechnung der zugeflossenen Beträge zu den steuerpflichtigen Einkünfte ist allein die wirtschaftliche Gestaltung, wie sie die Beteiligten unter sich gelten lassen (vgl. BFH-Urteile vom 10.06.1975, a.a.O., und vom 10.07.2001, a.a.O.; Urteile des FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 28.05.2002, a.a.O.; zur Unanwendbarkeit des § 367 BGB bei nichtigem (Darlehens-)Vertrag im Zivilrecht vgl. Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2000, § 367 Rdnr. 9; Münchener Kommentar/Wenzel, BGB, 4. Auflage, § 367 Rdnr. 1).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2002 - 2 K 2065/01  

    Zu den Voraussetzungen für den Zufluss von Zinsen

    Der Mitarbeiter des Konkursverwalters über das Vermögen des Z Guth hat in dem am gleichen Tag verhandelten Verfahren 2 K 1677/01, das einen anderen Anleger betrifft, dies im Grunde bestätigt und ausgesagt, dass im Mai 1992 noch insgesamt 18, 9 Mio. DM ausgezahlt wurden; dem standen in diesem Zeitraum Einnahmen aus Neuanlagen in Höhe von 37 Mio. DM gegenüber.

    Die Vernehmung der Zeugen B und G, sowie die Befragung des Klägers und der beiden Kläger in den am selben Tag verhandelten, andere Anleger betreffenden Verfahren 2 K 3229/99 und 2 K 1677/01 hat jedoch ergeben, dass es Z durch Ausübung massiven Drucks auf die weiteren Anleger gelungen ist, die Höhe der sofort fälligen Geldbeträge erheblich zu drücken.

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2002 - 2 K 3229/99  

    Voraussetzungen für den Zufluss gutgeschriebener Darlehenszinsen durch Novation

    Zwar hatten nach der von der Steuerfahndung erstellten Auszahlungsliste - wie der Steuerfahndungsprüfer B auch als Zeuge in dem Rechtsstreit eines anderen Anlegers 2 K 1677/01 ausgesagt hat - im Mai 1992 noch Barauszahlungen - ausweislich bei der Durchsuchung bei Z. vorgefundener "roter" Auszahlungsquittungen - an eine Vielzahl von Anlegern stattgefunden; darunter befanden sich auch eine Vielzahl von Vollauszahlungen.

    Der Mitarbeiter des Konkursverwalters über das Vermögen des Z. G hat in dem am gleichen Tag verhandelten Verfahren 2 K 1677/01, das einen anderen Anleger betrifft, dies im Grunde bestätigt und ausgesagt, dass im Mai 1992 noch insgesamt 18, 9 Mio. DM ausgezahlt wurden; dem standen in diesem Zeitraum Einnahmen aus Neuanlagen in Höhe von 37 Mio. DM gegenüber.

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2003 - 6 V 2563/02  

    Kapitalanlage - Neues zur steuerlichen Behandlung von Anlageerträgen aus

    Unter Beachtung dieser Grundsätze ist - ebenso wie in den vom FG Köln mit Urteil vom 30.10.2002 - 5 K 4592/94 (EFG 2003, S. 387) und vom FG Rheinland-Pfalz mit Urteilen vom 28.05.2002 - 2 K 3229/99, 2 K 1677/01 und 2 K 2065/01 (n.v.) entschiedenen Fällen - jeder Einzelfall einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen.
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