Weitere Entscheidung unten: FG Baden-Württemberg, 09.04.1997

Rechtsprechung
   FG Brandenburg, 27.07.1995 - 2 K 178/95 E, SolZ   

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https://dejure.org/1995,6153
FG Brandenburg, 27.07.1995 - 2 K 178/95 E, SolZ (https://dejure.org/1995,6153)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 27.07.1995 - 2 K 178/95 E, SolZ (https://dejure.org/1995,6153)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Juli 1995 - 2 K 178/95 E, SolZ (https://dejure.org/1995,6153)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG); Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 12 S. 1 EStG (Einkommensteuergesetz); Abziehbarkeit von Aufwendungen als Werbungskosten; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Beiträge zu Berufsverbänden; Gebühren der Kontoführung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1995, 977
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 27. Juli 1995 (2 K 178/95 E, Solz) hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Kirchhof, Winter, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh.
  • FG Niedersachsen, 21.12.1999 - 9 K 444/92

    Aufwandsentschädigung für Tätigkeit im Beitrittsgebiet, Werbungskosten

    Das ergebe sich auch und bereits aus dem (Vorlage-)Beschluss des Finanzgerichts Brandenburg vom 27. Juli 1995 2 K 178/95 E, S.olZ, EFG 1995, 977 [FG Brandenburg 27.07.1995 - 2 K 178/95 E, SolZ] .
  • FG Baden-Württemberg, 11.11.1999 - 3 K 223/99

    Voraussetzungen des steuermindernden Abzugs von Aufwendungen als Werbungskosten;

    Das gilt auch beim Kläger, obwohl sich die von ihm geltend gemachten Kosten der Art. nach von denjenigen unterscheiden, die in dem dem BVerfG vorliegenden Ausgangsfall umstritten waren (vgl. Vorlagebeschluss des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 27. Juli 1995 2 K 178/95, FR 1995, 738, im Sachverhalt insoweit unvollständig in EFG 1995, 977): dort ging es um Werbungskosten, die an einem bestimmten Tätigkeitsort, wenn auch im Beitrittsgebiet, und nach einer Versetzung dorthin entstanden waren, hier macht der Kläger Kosten geltend, die wegen der vorübergehenden Tätigkeit des Klägers im Beitrittsgebiet allein durch den zeitweisen Aufenthalt außerhalb seines bisherigen Beschäftigungs- und Wohnortes veranlasst sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1996 - 6 A 3526/94

    Gewährung einer besoldungsrechtlichen Aufwandsentschädigung während der Teilnahme

    vgl. in diesem Zusammenhang auch Bundesfinanzhof, Beschluß vom 21. Oktober 1994 - VI R 15/94 -, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Band 175, 368; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 27. Juli 1995 - 2 K 178/95 E -, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 977.
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.1996 - 1 K 1640/95

    Einkommensteuer; Aufwandsentschädigung und Werbungskostenabzug für Aufbauhelfer

    Für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet bezog er im Streitjahr auf Grund einer diesbezüglichen landesrechtlichen Regelung, die in Anlehnung an eine Richtlinie des BMI in der Neufassung vom 10. Oktober 1990 BB 1991, 674) und einem BMI-Rundschreiben vom 17. April 1991 (Quelle: vgl. Vorlagebeschlüsse des BFH vom 21. Oktober 1994 - VI R 15/94 . Bundessteuerblatt II 1995, 142 und des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 27. Juli 1995, EFG 1995, 977 [FG Brandenburg 27.07.1995 - 2 K 178/95 E, SolZ] ) ergangen ist, steuerfreie Aufwandsentschädigungen von insgesamt 20.976,-; DM.
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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 09.04.1997 - 2 K 178/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,14090
FG Baden-Württemberg, 09.04.1997 - 2 K 178/95 (https://dejure.org/1997,14090)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.04.1997 - 2 K 178/95 (https://dejure.org/1997,14090)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. April 1997 - 2 K 178/95 (https://dejure.org/1997,14090)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Kosten für ambulanten Heilkuren (Rehabilitationskuren), bei denen die Kosten der Unterbringung und Verpflegung der Patient selbst trägt; Unterbringungs- und Verpflegungskosten als zwangsläufig entstandene Krankheitskosten, wenn Elemente einer privaten ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.06.1991 - III R 102/89

    Kinder - Heilkuren - Außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.04.1997 - 2 K 178/95
    Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs -BFH- soll zwar die Unterbringung in einem Hotel oder Privatquartier ein Indiz gegen eine Heilkur und für eine Erholungsreise sein (Urteil vom 12. Juni 1991 III R 102/89, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1991, 763).
  • BFH, 30.06.1995 - III R 52/93

    Von einem amtsärztlichen Attest vor Kurantritt kann abgesehen werden, wenn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.04.1997 - 2 K 178/95
    Andernfalls wären Aufwendungen bei ambulanten Kuren überhaupt nicht abzugsfähig (vgl. Urteil des BFH vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BStBl 1995, 614, wo es ebenfalls um eine ambulante Rehabilitationskur ging).
  • FG Baden-Württemberg, 14.12.1995 - 6 K 159/95

    Antragsmäßige Ermäßigung der Einkommensteuer wegen aussergewöhnlicher

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.04.1997 - 2 K 178/95
    Aus diesen Gründen ist der Streitfall nicht vergleichbar mit dem vom Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall, in welchem ein an Neurodermitis erkrankter Steuerpflichtiger die Kurreise zusammen mit seiner Ehefrau und einem Kind durchgeführt hatte (Urteil vom 14. Dezember 1995 VI K 159/95, EFG 1996, 379).
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