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   VG Hamburg, 13.04.2012 - 2 K 1801/11   

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VG Hamburg, 13.04.2012 - 2 K 1801/11 (https://dejure.org/2012,62189)
VG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2012 - 2 K 1801/11 (https://dejure.org/2012,62189)
VG Hamburg, Entscheidung vom 13. April 2012 - 2 K 1801/11 (https://dejure.org/2012,62189)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG, § 27 Abs 3 SGB 2
    Ausbildungsförderung; Wohnen bei den Eltern; qualifizierendes Merkmal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Hamburg, 30.08.2011 - 2 E 1781/11

    Wohnung bei den Eltern

    Auszug aus VG Hamburg, 13.04.2012 - 2 K 1801/11
    Auf einen Antrag der Klägerin vom 4. August 2011 verpflichtete das Verwaltungsgericht Hamburg die Beklagte mit Beschluss vom 30. August 2011, 2 E 1781/11, im Wege einstweiliger Anordnung, der Klägerin ab dem Monat August 2011 vorläufig Ausbildungsförderung einschließlich eines Betrages in Höhe von 224,-- Euro für die Unterkunft gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu gewähren.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, der Gerichtsakte im Verfahren 2 E 1781/11 und der Sachakte der Beklagten verwiesen; letztere beiden Akten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    So verhält es sich auch bei den von der Mutter der Klägerin bezogenen Leistungen nach dem SGB II. Denn die Mutter erhält ausweislich des im Verfahren 2 E 1781/11 vorgelegten Bescheids des Jobcenters team.arbeit.hamburg vom 18. Juli 2011 als Kosten für Unterkunft und Heizung mit 246, 34 Euro nur die von ihr zu tragende Hälfte der laut dem Dauernutzungsvertrag für die Wohnung anfallenden Nutzungsgebühr (Miete) in Höhe von insgesamt 492, 69 Euro einschließlich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung.

  • BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 69.76

    Anspruch eines Studierenden auf einen höheren Bedarfssatz für seine Unterkunft -

    Auszug aus VG Hamburg, 13.04.2012 - 2 K 1801/11
    "Bei seinen Eltern" im Sinne dieser Vorschrift wohnt ein Auszubildender, wenn er mit ihnen räumlich in einem Haushalt zusammenwohnt und, weil er sich noch in Ausbildung befindet, ihnen gegenüber in mannigfaltiger Abhängigkeit von verschiedenartigen Zuwendungen steht; die Abhängigkeit von verschiedenartigen Zuwendungen bildet dabei ein qualifizierendes Merkmal, welches zum tatsächlichen Zusammenwohnen hinzutreten muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 69.76, juris, Rn. 9 f.).

    Zwar bedarf, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 1977 (V C 69.76, juris, Rn. 13) ausgeführt hat, grundsätzlich nicht der Prüfung, ob die Vorstellungen, die sich an das Zusammenleben eines Studierenden mit seinen Eltern knüpfen und hinter der Formulierung des § 13 Abs. 2 BAföG ("bei seinen Eltern wohnt") stehen, der Wirklichkeit eines bestimmten Einzelfalles entsprechen; denn die Vorschrift kenne nur zwei Typengruppen, die allein nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen jenes Tatbestandsmerkmals unterschieden werden und für eine weitere Differenzierung keinen Raum lassen, insbesondere nicht durch Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten.

  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R

    Arbeitslosengeld II - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl auch bei

    Auszug aus VG Hamburg, 13.04.2012 - 2 K 1801/11
    Einer solchen Befriedigung des Unterkunftsbedarfs wird oftmals entgegenstehen, dass auch dann, wenn das der Haushaltsgemeinschaft, nicht aber der Bedarfsgemeinschaft angehörende volljährige Kind aufgrund des Bezuges von Leistungen der Ausbildungsförderung vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II betroffen ist und der volle Bedarfssatz nach BAföG den anteiligen Unterkunftsbedarf des Kindes nicht voll deckt, bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II der Grundsatz der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl gilt (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes BSG, Urt. v. 19.3.2008, B 11b AS 13/06 R, juris).
  • BVerwG, 24.02.2000 - 5 C 16.99

    Bei den Eltern wohnen i. S. v. § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG; Wohnen bei den Eltern

    Auszug aus VG Hamburg, 13.04.2012 - 2 K 1801/11
    Ob, wie die Klägerin unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2000 (5 C 16/99, juris) weiter vorbringt, eine Zuordnung ihrer Wohnsituation zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG jedenfalls deshalb ausscheidet, weil § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG für ein Wohnen bei den Eltern das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind voraussetzt und das Merkmal des Wohnens bei den Eltern in § 13 Abs. 2 BAföG in gleicher Weise auszulegen ist, kann hier dahinstehen, da bereits in Anlegung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 2 BAföG eine Zuordnung der Wohnsituation der Klägerin zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, wie ausgeführt, ausscheidet.
  • VG München, 26.11.2015 - M 15 K 15.1601

    Ansetzen des erhöhten Wohnbedarfs bei der Ausbildungsförderung

    In der Begründung des Widerspruchs, die größtenteils den Wortlaut des nicht zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. April 2012 (Az. 2 K 1801/11) wiedergebe, werde außer Betracht gelassen, dass sich der vorliegende Fall wesentlich von dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheide.
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