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   FG Sachsen, 14.02.2006 - 2 K 1949/05 (Ez)   

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https://dejure.org/2006,24753
FG Sachsen, 14.02.2006 - 2 K 1949/05 (Ez) (https://dejure.org/2006,24753)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14.02.2006 - 2 K 1949/05 (Ez) (https://dejure.org/2006,24753)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14. Februar 2006 - 2 K 1949/05 (Ez) (https://dejure.org/2006,24753)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Finanzrechtsstreit wegen einer Eigenheimzulage; Gewährung von Eigenheimzulage wegen des Ausbaus/der Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung; ...

  • Judicialis

    EigZulG § 2 Abs. 2; ; EigZulG § 11 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EigZulG § 2; BauGB § 35 Abs. 2
    Keine Eigenheimzulage nach Widerruf der Baugenehmigung für ein nicht genehmigungsfähiges Objekt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Eigenheimzulage nach Widerruf der Baugenehmigung für ein nicht genehmigungsfähiges Objekt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.01.2004 - III R 52/01

    Eigenheimzulage für nicht genehmigtes Einfamilienhaus

    Auszug aus FG Sachsen, 14.02.2006 - 2 K 1949/05
    Dem Bauherrn ist die Eigenheimzulage für eine ohne Genehmigung errichtete Wohnung grundsätzlich zu versagen, wenn er gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoßen hat (vgl. BFH, BStBl. II 2004, 542).

    Da der Begriff der Wohnung voraussetzt, dass die Räume tatsächlich und rechtlich zum Wohnen auf Dauer geeignet sind (vgl. BFH; BStBl. II 2004, 542; BFH, BStBl. II 2002, 145), ist die Begünstigung nur dann zu gewähren, wenn das Objekt mit dem formellen oder materiellen Baurecht übereinstimmt.

    Das Gebäude und seine Nutzung bilden für die baurechtliche Beurteilung eine Einheit (vgl. BFH, BStBl. II 2004, 542, mit Hinweis auf BVerwG, Baurechtssammlung - BRS - 59 Nr. 81, m.w.N.).

    Dieser dem Objekt anhaftende sog. passive Bestandsschutz ist eine Ausformung des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), das in den Regelungen des Bauplanungsrechts und den Bestimmungen der Landesbauordnungen über den Abbruch von Gebäuden seinen Ausdruck findet (vgl. BFH, BStBl. II 2004, 542, mit Hinweis auf BVerwG, BRS 59 Nr. 109 und Dolde in Festgabe 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, S. 311, 312, m.w.N. zur Rspr.).

  • BFH, 02.06.1999 - X R 84/97

    Wohneigentumsförderung für Bauten ohne Baugenehmigung

    Auszug aus FG Sachsen, 14.02.2006 - 2 K 1949/05
    § 2 EigZulG begünstigt die Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, sowie Ausbauten und Erweiterungen nicht, wenn sie entgegen den baurechtlichen Vorschriften ohne Baugenehmigung errichtet wurden (vgl. BFH, BStBl. II 1999, 598 zu § 10e EStG).
  • BFH, 28.11.2001 - X R 27/01

    Sonderausgabenabzug für unentgeltlich überlassene Wohnung

    Auszug aus FG Sachsen, 14.02.2006 - 2 K 1949/05
    Da der Begriff der Wohnung voraussetzt, dass die Räume tatsächlich und rechtlich zum Wohnen auf Dauer geeignet sind (vgl. BFH; BStBl. II 2004, 542; BFH, BStBl. II 2002, 145), ist die Begünstigung nur dann zu gewähren, wenn das Objekt mit dem formellen oder materiellen Baurecht übereinstimmt.
  • BFH, 07.07.2005 - IX R 74/03

    Bei der Eigenheimzulage kein Verzicht auf die weitere Förderung des ersten

    Auszug aus FG Sachsen, 14.02.2006 - 2 K 1949/05
    Der Eigenheimzulagebescheid vom 1. Oktober 1998 in der Gestalt des Bescheides vom 3. Mai 2000, mit dem die Eigenheimzulage für alle Jahre des Förderzeitraums festgesetzt wurde und zwar unabhängig davon, ob man darin einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung oder aber eine Sammlung mehrerer Verwaltungsakte für je ein Förderjahr sieht (vgl. BFH, BStBl. II 2005, 807 mit Verweis auf Blümich/Erhard, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 11 EigZulG Rdnr. 11), war nach § 11 Abs. 3 EigZulG aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 EigZulG a.F. (vgl. § 19 Abs. 8 EigZulG) ab dem Jahr 2002 nicht mehr vorlagen.
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