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   FG München, 25.08.2005 - 2 K 2081/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9346
FG München, 25.08.2005 - 2 K 2081/05 (https://dejure.org/2005,9346)
FG München, Entscheidung vom 25.08.2005 - 2 K 2081/05 (https://dejure.org/2005,9346)
FG München, Entscheidung vom 25. August 2005 - 2 K 2081/05 (https://dejure.org/2005,9346)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung von auf Grund einer Gruppenunfallversicherung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gezahlter Invaliditätsentschädigung als Arbeitslohn; Definition für Arbeitslohn

  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 19 Abs. 1 S. 2

  • RA Kotz

    Gruppenunfallversicherungsbeiträge als steuerpflichtiger Arbeitslohn?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 S. 1, 2
    Aufgrund Gruppenunfallversicherung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer gezahlte Invaliditätsentschädigung kein Arbeitslohn

  • rechtsportal.de

    EStG § 19 Abs. 1 S. 1, 2
    Aufgrund Gruppenunfallversicherung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer gezahlte Invaliditätsentschädigung kein Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufgrund Gruppenunfallversicherung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer gezahlte Invaliditätsentschädigung kein Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1757
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Schleswig-Holstein, 19.06.2002 - I 1339/97

    Einkommensteuerliche Behandlung von Leistungen aus einer

    Auszug aus FG München, 25.08.2005 - 2 K 2081/05
    Der Kläger trägt unter Berufung auf das Urteil des Schleswig Holsteinischen Finanzgerichts vom 19.06.2002 (I 1339/97 EFG 2002, 872) vor, dass die Leistungen aus der Gruppenunfallversicherung nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln seien, da sie keinen Lohnersatz darstellten sondern einen beim Arbeitnehmer verbliebenen Körperschaden ausgleichen sollten.

    Letztlich würden nur solche Leistungen aus der Versicherung besteuert, die auch Lohnersatz darstellen (so auch das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht, Urteil vom 19.06.2002 I 1339/97 EFG 2002, 1381 und Drenseck in Schmidt EStG § 19 Tz. 50 "Unfallversicherung").

  • BFH, 14.04.2005 - VI R 134/01

    Vom Bund nach § 15 FELEG getragenen Sozialversicherungsbeiträge sind kein

    Auszug aus FG München, 25.08.2005 - 2 K 2081/05
    Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH, Urteil vom 14.04.2005 VI R 134/01 BB 2005, 1266).
  • BFH, 13.04.1976 - VI R 216/72

    Unfallbogen - Schmerzensgeld - Tagegeld - Versicherung - Arbeitgeber - Lohnsteuer

    Auszug aus FG München, 25.08.2005 - 2 K 2081/05
    Invaliditätsentschädigungen, d.h. Zahlungen von Kapitalbeträgen der Versicherungsgesellschaft für den Todesfall und den Eintritt von Dauerfolgen an Arbeitnehmer unterliegen nicht der Lohnsteuer, da damit Schadensersatz für Gesundheitsschädigungen in Form von Schmerzensgeld und für evtl. von dritter Seite nicht ersetzte Krankheitskosten geleistet wird (Urteil des BFH vom 13.04.1976 VI R 216/72 BStBl II 1976, 694).
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus FG München, 25.08.2005 - 2 K 2081/05
    Nach den Urteilen des BFH vom 16.04.1999 (VI R 60/96 BStBl II 2000, 406 und VI R 66/97 BStBl II 2000, 408) können Leistungen der Versicherung im Schadensfall, wenn die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zustehen, zu Arbeitslohn führen.
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Auszug aus FG München, 25.08.2005 - 2 K 2081/05
    Nach den Urteilen des BFH vom 16.04.1999 (VI R 60/96 BStBl II 2000, 406 und VI R 66/97 BStBl II 2000, 408) können Leistungen der Versicherung im Schadensfall, wenn die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zustehen, zu Arbeitslohn führen.
  • BFH, 19.08.2004 - VI R 33/97

    Unentgeltliches Wohnrecht an einer Luxuswohnung

    Auszug aus FG München, 25.08.2005 - 2 K 2081/05
    Nach ständiger Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 19.08.2004 VI R 33/97 BStBl II 2004, 1076 m.w.N.) werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind.
  • BFH, 22.04.1982 - III R 135/79

    Todesfall-Versicherungssumme aus Pauschalversicherung für Betriebsfahrzeuge als

    Auszug aus FG München, 25.08.2005 - 2 K 2081/05
    Auch in ihrer von vornherein - unabhängig vom Ausmaß der Schäden - mit einem bestimmten Betrag festgelegten Höhe steht die Todesfall-Versicherungssumme nicht in einer ausreichenden Beziehung zu den geleisteten Diensten oder zu der Höhe etwa entgangener oder entgehender Einnahmen des tödlich verunglückten Arbeitnehmers (BFH-Urteil vom 22.04.1982 III R 135/79 BStBl II 1982, 496).
  • BFH, 11.12.2008 - VI R 24/06

    Bemessung des Arbeitslohns bei mehrfachen Leistungen aus

    Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage folgte das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1757 veröffentlichten Gründen der Auffassung des Klägers, dass es sich bei den streitbefangenen Invaliditätsentschädigungen um nicht steuerbaren Schadensersatz für den erlittenen Gesundheitsschaden gehandelt habe.
  • FG Köln, 15.11.2006 - 11 K 5028/04

    Ausgezahlte Versicherungsleistung als Arbeitslohn

    Die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis tritt nicht deshalb in den Hintergrund, weil die Versicherungsleistung nicht dem Zweck diente, Einnahmeausfälle des Verstorbenen zu ersetzen, sondern vielmehr die Unbilden materieller und immaterieller Art ausgleichen sollten, die den Angehörigen des Verstorbenen durch dessen Unfalltod entstanden (a.A. FG Schleswig-Holstein Urteil vom 19.6.2002 I 1339/97, EFG 2002, 1381, FG Hessen Urteil vom 21.9.2004 10 K 3682/03, EFG 2005, 1864, FG München Urteil vom 25.8.2005 2 K 2081/05, juris, Sächsisches FG Urteil vom 1.2.2006 2 K 1955/04, DB 2006, 1983).
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