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   VG Cottbus, 13.10.2005 - 2 K 2082/00   

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VG Cottbus, 13.10.2005 - 2 K 2082/00 (https://dejure.org/2005,76196)
VG Cottbus, Entscheidung vom 13.10.2005 - 2 K 2082/00 (https://dejure.org/2005,76196)
VG Cottbus, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - 2 K 2082/00 (https://dejure.org/2005,76196)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2016 - 10 B 8.13

    Anspruch einer Gemeinde auf rückwirkende Erhöhung der Zahl ihrer Einwohner zum

    Schon nach dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes wollte der Gesetzgeber ausschließen, dass aufgrund anderer Datenquellen, wie der Einwohnerzahlen des Melderegisters, für Zeiträume, deren statistische Bearbeitung abgeschlossen ist und für welche die Ergebnisse bereits veröffentlicht sind, die Wanderungsstatistik bzw. der fortgeschriebene Bevölkerungsstand nachträglich rückwirkend geändert wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juni 1989 - 10 S 138/89 -, juris Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 2 K 2082/00 -, juris Rn. 40 - 46).

    Damit die Bevölkerungsstatistik die Aufgaben erfüllen kann, die ihr als Bundesstatistik nach § 1 BStatG zugewiesen sind, nämlich "laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BStatG; vgl. dazu auch VG Cottbus, Urteil vom 13. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 46), muss das Bevölkerungsstatistikgesetz bundeseinheitlich ausgelegt und angewandt werden.

    Wie das Oberverwaltungsgericht bereits zum Fall des "Gemeindewechsels" eines Asylbewerberheims mit mehr als 300 Einwohnern infolge der Feststellung eines Vermessungsfehlers (vgl. dazu die Ausgangsentscheidung VG Cottbus, Urteil vom 13. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 2 - 4) ausgeführt hat, "sollte durch das Abstellen auf die amtliche Statistik ausgeschlossen werden, dass die individuell von den Gemeinden erfassten Einwohnerzahlen für die Verteilung von finanziellen Zuweisungen in Betracht kommen (vgl. z.B. Begründung zu § 16 GFG 1992, Landtagsdrucksache 1/601, S. 11).

  • VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10

    Sonstiges

    Diese lediglich mittelbaren Auswirkungen der Fortschreibung auf mögliche Rechtspositionen der Klägerin hindern jedoch die Annahme einer Klagebefugnis nicht (vgl. zur Festsetzung der Einwohnerzahl als Ergebnis der Volkszählung: Hessischer VGH, Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2588/89 -, NVwZ 1993, 497, juris Rn. 29; Hessischer VGH, Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2356/89 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 1987 - Z 10 S 482/87 -, NJW 1988, 988 [989]; im Zusammenhang eines Rechtsstreits über allgemeine Finanzzuweisungen: OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Oktober 1999 - 2 L 80/98 -, juris Rn. 26; vgl. auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2009 - 2 L 228/08 -, juris Rn. 43 zur Einstufung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Amt; im Ergebnis ebenso VG Cottbus, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 2 K 2082/00 -, juris Rn. 38), da die angeführten Bestimmungen die Übernahme der statistischen Zahlen ohne eigene Bewertung anordnen und somit die Veröffentlichung der Werte durch den Beklagten über den gesetzlichen Anwendungsbefehl hinaus ihre (nachteiligen) Wirkungen gegenüber der Klägerin zeitigen.

    Somit waren für die Wanderungsstatistik ausschließlich die von den Gemeinden oder Ämter übermittelten Meldescheine maßgeblich; andere Erkenntnisquellen als die Meldescheine sah das Bevölkerungsstatistikgesetz nicht vor (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 2 K 2082/00 -, juris Rn. 41).

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