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   FG Münster, 26.03.2009 - 2 K 2204/05 E   

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https://dejure.org/2009,8812
FG Münster, 26.03.2009 - 2 K 2204/05 E (https://dejure.org/2009,8812)
FG Münster, Entscheidung vom 26.03.2009 - 2 K 2204/05 E (https://dejure.org/2009,8812)
FG Münster, Entscheidung vom 26. März 2009 - 2 K 2204/05 E (https://dejure.org/2009,8812)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1; ; EStG § 12; ; EStG § 22

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Abzugsfähigkeit von Versorgungsaufwendungen als dauernde Last

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgaben - Abzugsfähigkeit von Versorgungsaufwendungen als dauernde Last

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen: Steuerliche Anerkennung bei "Rückkehr" zur fremdüblichen Vertragsdurchführung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Rückkehr zur "fremdüblichen Vertragsdurchführung" zwischen Verwandten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Versorgungsleistungen können nach zwischenzeitlicher Herabsetzung wieder abzugsfähig sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1458
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2009 - 2 K 2204/05
    In der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags liegt allerdings auch begründet, dass die Vertragspartner z. B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren (BFH-Urteil vom 03. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl. II 2004, 826 m. w. N.).

    Deshalb ist zwischen dem Erfordernis vertragsgemäßer Erfüllung der übernommenen Pflichten einerseits und der aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags folgenden Notwendigkeit andererseits, auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren zu können, ein Ausgleich zu finden (BFH-Urteil vom 03. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl. II 2004, 826).

    Bei diesem geht es um die Frage, ob eine Vereinbarung in dem einkommensteuerrechtlich vorausgesetzten sachlichen Zusammenhang steht mit der Erzielung von Einkünften (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder mit dem nach § 12 EStG unbeachtlichen privaten Bereich (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl. II 1996, 34; BFH-Urteile vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl. II 2002, 699 , vom 03. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl. II 2004, 826).

    Der Übernehmer erhält nach dem Willen der Beteiligten "wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung" (BFH-Beschluss vom 05. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl. II 1990, 847, BFH-Urteil vom 03. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl. II 2004, 826), was unter Fremden von vornherein unüblich wäre.

    Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, die nicht durch Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist (so BFH-Urteil vom 03. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl. II 2004, 826, BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 X B 5/06, BFH/NV 2007, 720 m.w.N.).

  • BFH, 19.01.2005 - X R 23/04

    Anforderungen an die Vertragsdurchführung bei Vermögensübergabe gegen

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2009 - 2 K 2204/05
    Die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistung zu den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und zu den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl. II 2005, 434 m. w. N.).

    Diese bilden vielmehr eine Einheit und müssen deshalb einheitlich beurteilt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl. II 2005, 434).

    In einem solchen Vertrag wird ein Inbegriff von Rechten geregelt, die zu dem Zweck, den Berechtigten (ganz oder teilweise) zu versorgen, zu einer Einheit verbunden sind (BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl. II 2005, 434 mit Hinweis auf Urteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl. II 2000, 21 und Bayrisches Oberstes Landesgericht , Urteil vom 26. April 1993 1 Z RR 397/92, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 984 mit Nachweisen zum Zivilrecht).

    Der Charakter eines solchen Vermögensübergabevertrags wird nicht dadurch verändert, dass der Vermögensübernehmer seine Verpflichtungen nicht in der im Vertrag bestimmten Art und Weise erfüllt (BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl. II 2005, 434).

  • BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93

    Im Austausch gegen ein bei Vermögensübergabe vorbehaltenes Wohnrecht nachträglich

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2009 - 2 K 2204/05
    Diese Umstände müssen nachweisbar sein und in der Regel langfristig eine veränderte Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und/oder eine andere Bedarfslage des Berechtigte anzeigen (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl. II 1997, 47 m. w. N.).
  • BFH, 16.01.2007 - X B 5/06

    Versorgungsvertrag zwischen Angehörigen

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2009 - 2 K 2204/05
    Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, die nicht durch Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist (so BFH-Urteil vom 03. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl. II 2004, 826, BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 X B 5/06, BFH/NV 2007, 720 m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2002 - IX R 68/99

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2009 - 2 K 2204/05
    Bei diesem geht es um die Frage, ob eine Vereinbarung in dem einkommensteuerrechtlich vorausgesetzten sachlichen Zusammenhang steht mit der Erzielung von Einkünften (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder mit dem nach § 12 EStG unbeachtlichen privaten Bereich (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl. II 1996, 34; BFH-Urteile vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl. II 2002, 699 , vom 03. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl. II 2004, 826).
  • BFH, 25.08.1999 - X R 38/95

    Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2009 - 2 K 2204/05
    In einem solchen Vertrag wird ein Inbegriff von Rechten geregelt, die zu dem Zweck, den Berechtigten (ganz oder teilweise) zu versorgen, zu einer Einheit verbunden sind (BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl. II 2005, 434 mit Hinweis auf Urteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl. II 2000, 21 und Bayrisches Oberstes Landesgericht , Urteil vom 26. April 1993 1 Z RR 397/92, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 984 mit Nachweisen zum Zivilrecht).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2009 - 2 K 2204/05
    Der Übernehmer erhält nach dem Willen der Beteiligten "wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung" (BFH-Beschluss vom 05. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl. II 1990, 847, BFH-Urteil vom 03. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl. II 2004, 826), was unter Fremden von vornherein unüblich wäre.
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2009 - 2 K 2204/05
    Bei diesem geht es um die Frage, ob eine Vereinbarung in dem einkommensteuerrechtlich vorausgesetzten sachlichen Zusammenhang steht mit der Erzielung von Einkünften (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder mit dem nach § 12 EStG unbeachtlichen privaten Bereich (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl. II 1996, 34; BFH-Urteile vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl. II 2002, 699 , vom 03. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl. II 2004, 826).
  • BayObLG, 26.04.1993 - 1Z RR 397/92

    Leibgeding, Leistungsstörungen, Kündigung

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2009 - 2 K 2204/05
    In einem solchen Vertrag wird ein Inbegriff von Rechten geregelt, die zu dem Zweck, den Berechtigten (ganz oder teilweise) zu versorgen, zu einer Einheit verbunden sind (BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl. II 2005, 434 mit Hinweis auf Urteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl. II 2000, 21 und Bayrisches Oberstes Landesgericht , Urteil vom 26. April 1993 1 Z RR 397/92, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 984 mit Nachweisen zum Zivilrecht).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 31/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Vorübergehende Reduzierung der

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1458 veröffentlichtem Urteil für die Streitjahre 2001 und 2002 statt.
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