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   FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 236/06   

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FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 236/06 (https://dejure.org/2008,6945)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2008 - 2 K 236/06 (https://dejure.org/2008,6945)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. Mai 2008 - 2 K 236/06 (https://dejure.org/2008,6945)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    HGB § 248 Abs. 1; ; HGB § 255 Abs. 1; ; EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 42; EStG § 4
    Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen eines geschlossenen Schiffsfonds

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen eines geschlossenen Schiffsfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Einkommensteuer: Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen eines geschlossenen Schiffsfonds

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1864
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 236/06
    Die Rechtsprechung des BFH in den Entscheidungen vom 08.05.2001 (IX R 10/96, BStBl II 2001, 720) und vom 28.06.2001 (IV R 40/97, BStBl II 2001, 717) stehe dem nicht entgegen.

    In einem zweiten Schritt bewertet er die in gesonderten Verträgen vereinbarten Vergütungen für Eigenkapitalvermittlungsprovisionen o.a. Dienstleistungen nicht als Werbungskosten/Betriebsausgaben, sondern als bzw. "wie" Anschaffungskosten (BFH Urteil vom 08.05.2001 IX R 10/96, BStBl II 2001, 720; nach zuvor anderer Ansicht in einem inzwischen zurückgenommenen Vorlagebeschluss vom 29.04.1999 VI E 40/07 [richtig: IV R 40/97 - d. Red.] , BStBl II 1999, 828 auch der IV. Senat mit Urteil vom 28.06.2001 IV R 40/97, BStBl II 2002, 717).

    Anders als die handelsrechtliche Betrachtung der Aufwendungen einer Personengesellschaft aus der Perspektive der Gesellschaft sei hier wegen § 42 AO eine Betrachtung aus der Sicht der Anleger vorzunehmen (BFH Urteil vom 28.06.2001 a.a.O. S. 719).

    Nach dem ausdrücklichen Hinweis des BFH soll sich hieran auch dann nichts ändern, wenn die Initiatoren zu den Gesellschaftern gehören und damit die Vergütung Sonderbetriebseinnahmen gem. § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen (BFH Urteil vom 28.06.2001 a.a.O. S. 718, 719; s.a. BFH Urteil vom 07.08.1980 IX R 70/86, BStBl II 1990, 1024 und BFH Beschluss vom 04.02.1992 IX B 39/91, BStBl II 1992, 883, 885).

    Nach den Ausführungen des IV. Senats im Urteil vom 28.06.2001 (a.a.O. S. 719) ist diese Beurteilung ohne Rücksicht auf die Prüfung der Angemessenheit der Höhe der im Einzelnen vereinbarten Vergütungen.

    Ihr steht kein aktivierbares Wirtschaftsgut gegenüber; gem. § 248 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 EStG dürfen diese Kosten nicht als Aktivposten in der Bilanz aufgenommen werden, so dass die entsprechenden Aufwendungen grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen (vgl. BFH Urteil vom 23.10.1988 IV R 352/84, BStBl II 1988, 128: bei Personengesellschaft, die für Zwecke der Gewinnermittlung eigene Identität hat, nicht Anschaffungskosten der Gesellschafter für ihre Beteiligung, ihren Anteil am Betriebsvermögen, sondern eigene Ausgaben der Gesellschaft für die Beschaffung von Eigenkapital; s.a. der Vorlagebeschluss BFH vom 29.04.1999 a.a.O.{{{ VI E 40/07 [richtig: IV R 40/97 - d. Red.] , BStBl II 1999, 828 auch der IV. }}} S. 830).

  • BFH, 08.05.2001 - IX R 10/96

    Werbungskosten bei Beteiligung an Immobilienfonds

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 236/06
    Die Rechtsprechung des BFH in den Entscheidungen vom 08.05.2001 (IX R 10/96, BStBl II 2001, 720) und vom 28.06.2001 (IV R 40/97, BStBl II 2001, 717) stehe dem nicht entgegen.

    In einem zweiten Schritt bewertet er die in gesonderten Verträgen vereinbarten Vergütungen für Eigenkapitalvermittlungsprovisionen o.a. Dienstleistungen nicht als Werbungskosten/Betriebsausgaben, sondern als bzw. "wie" Anschaffungskosten (BFH Urteil vom 08.05.2001 IX R 10/96, BStBl II 2001, 720; nach zuvor anderer Ansicht in einem inzwischen zurückgenommenen Vorlagebeschluss vom 29.04.1999 VI E 40/07 [richtig: IV R 40/97 - d. Red.] , BStBl II 1999, 828 auch der IV. Senat mit Urteil vom 28.06.2001 IV R 40/97, BStBl II 2002, 717).

    Der IX. Senat des BFH (Urteil vom 08.05.2001 a.a.O. S. 721 r.Sp.) verweist für seine Rechtsprechung auf ein Urteil vom 14.11.1989 (IX R 197/94 BStBl II 1990, 299), in dem wiederum (S. 302 und 304) auf die Rechtsprechung des II. Senats des BFH zur Grunderwerbsteuer und der hier erfolgten Beurteilung der Anleger im Bauherrenmodell als Erwerber einer einheitlichen, auch vertraglich ausgegliederte Leistungsbestandteile umfassenden Leistung Bezug genommen wird.

  • BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84

    Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 236/06
    Der Bundesfinanzhof (BFH) qualifiziert die Anleger, die sich an einem geschlossenen Immobilienfonds (GbR oder gewerblich geprägte KG) beteiligen, nicht als Bauherren (Hersteller), sondern als Erwerber, da sie das Baugeschehen regelmäßig nicht beherrschen (BStBl II 1990, 299, 302).

    Der IX. Senat des BFH (Urteil vom 08.05.2001 a.a.O. S. 721 r.Sp.) verweist für seine Rechtsprechung auf ein Urteil vom 14.11.1989 (IX R 197/94 BStBl II 1990, 299), in dem wiederum (S. 302 und 304) auf die Rechtsprechung des II. Senats des BFH zur Grunderwerbsteuer und der hier erfolgten Beurteilung der Anleger im Bauherrenmodell als Erwerber einer einheitlichen, auch vertraglich ausgegliederte Leistungsbestandteile umfassenden Leistung Bezug genommen wird.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 236/06
    Eine Ausdehnung der Rechtsprechung auf originär gewerbliche Schiffsfonds stünde auch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BFH seit der Entscheidung des Großen Senats zur Aufgabe der Bilanzbündeltheorie (BFH Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

    Die Bewertung der Aufwendungen aus der Sicht der einzelnen Anleger steht zudem in Widerspruch zu der spätestens seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 (GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 761f) anerkannten begrenzten Steuerrechtsfähigkeit der Personengesellschaft bei der Gewinn- bzw. Überschussermittlung.

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 69/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 236/06
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist - vorbehaltlich der missbräuchlichen Zwischenschaltung der Obergesellschaft (BFH Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89, BStBl II 1991, 691, 702 - allein die Obergesellschaft selbst Mitunternehmer der Untergesellschaft, nicht aber die mittelbar beteiligten Gesellschafter der Untergesellschaft (BFH Beschluss vom 25.02.1991 a.a.O. S. 697; BFH Urteil vom 06.09.2000 IV R 69/99, BStBl II 2001, 731, 732; BFH Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616; dagegen Reiß in: Kirchhof EStG 7. Aufl. / § 15 Rn. 422).

    Hiernach wird hinsichtlich der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erwähnten Vergütungen und des Sonderbetriebsvermögens (zu dieser Beschränkung BFH Urteil vom 06.09.2000 a.a.O. S. 733) der nur mittelbar beteiligte Gesellschafter wie ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter und Mitunternehmer behandelt.

  • BFH, 12.11.1985 - IX R 70/84

    Bauherrenmodell - Aufwendungen - Finanzielle Mittel - Werbungskosten

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 236/06
    (2) Für die Platzierungsgarantie anfallende Gebühren wurden schon nach dem 4. Bauherrenerlass vom 31.08.1990 (BMF IV B 3 - S 2253a - 49/90, BStBl I S. 366, Tz 7.6, 4.1.2 und 4.1.3. ) nicht als Werbungskosten, sondern als auf die Erlangung des Bauobjekts gerichtet angesehen, zur Abgeltung von Leistungen des Anlageberaters (mit Hinweis auf BFH Beschluss vom 19.08.1986 IX S 5/83, BStBl II 1987, 212 - hier Bezugnahme auf BFH Urteil vom 12.11.1985 IX R 70/84, BStBl II 1986, 337; in beiden Fällen zu Garantie, dass auch den übrigen Bauherren die zur Errichtung erforderlichen Eigen- oder Fremdmittel zur Verfügung gestellt werden: Garantienehmer wende die Gebühr nicht auf für die eigene Geldbeschaffung, sondern für die Sicherung der Erstellung des Objekts durch Sicherstellung der finanziellen Abwicklung des Gesamtvorhabens).
  • BFH, 19.08.1986 - IX S 5/83

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Gesellschaft bürgerlichen Rechts -

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 236/06
    (2) Für die Platzierungsgarantie anfallende Gebühren wurden schon nach dem 4. Bauherrenerlass vom 31.08.1990 (BMF IV B 3 - S 2253a - 49/90, BStBl I S. 366, Tz 7.6, 4.1.2 und 4.1.3. ) nicht als Werbungskosten, sondern als auf die Erlangung des Bauobjekts gerichtet angesehen, zur Abgeltung von Leistungen des Anlageberaters (mit Hinweis auf BFH Beschluss vom 19.08.1986 IX S 5/83, BStBl II 1987, 212 - hier Bezugnahme auf BFH Urteil vom 12.11.1985 IX R 70/84, BStBl II 1986, 337; in beiden Fällen zu Garantie, dass auch den übrigen Bauherren die zur Errichtung erforderlichen Eigen- oder Fremdmittel zur Verfügung gestellt werden: Garantienehmer wende die Gebühr nicht auf für die eigene Geldbeschaffung, sondern für die Sicherung der Erstellung des Objekts durch Sicherstellung der finanziellen Abwicklung des Gesamtvorhabens).
  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 236/06
    In der genannten Höhe des Klagantrags halten die Vereinbarungen auch einer besonderen Prüfung der betrieblichen Veranlassung und der notwendigen Abgrenzung der betrieblichen von der gesellschaftlichen Veranlassung (Gesichtspunkt des Fremdvergleichs) unter Berücksichtigung dessen stand, dass die Verträge zwischen der Gesellschaft (Klägerin) und deren Gesellschaftern (Kommanditisten) geschlossen sind (vgl. dazu Brockmeyer in: Klein AO 9. Aufl. § 41Rn. 21 und § 42 Rn. 58; vgl. a. BFH Urteil vom 09.05.1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 642 Tz. 14 bei [...] zur Darlehensvereinbarung; BFH Urteil vom 06.03.2003 IV R 21/01, NV 2003, 1542 Tz. 20ff bei [...] zum Darlehen zwischen teilweise beteiligungsidentischen Gesellschaften).
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01

    PersG; Darlehen der Gesellschaft an teilweise beteiligungsidentische KapG

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 236/06
    In der genannten Höhe des Klagantrags halten die Vereinbarungen auch einer besonderen Prüfung der betrieblichen Veranlassung und der notwendigen Abgrenzung der betrieblichen von der gesellschaftlichen Veranlassung (Gesichtspunkt des Fremdvergleichs) unter Berücksichtigung dessen stand, dass die Verträge zwischen der Gesellschaft (Klägerin) und deren Gesellschaftern (Kommanditisten) geschlossen sind (vgl. dazu Brockmeyer in: Klein AO 9. Aufl. § 41Rn. 21 und § 42 Rn. 58; vgl. a. BFH Urteil vom 09.05.1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 642 Tz. 14 bei [...] zur Darlehensvereinbarung; BFH Urteil vom 06.03.2003 IV R 21/01, NV 2003, 1542 Tz. 20ff bei [...] zum Darlehen zwischen teilweise beteiligungsidentischen Gesellschaften).
  • Drs-Bund, 03.09.1991 - BT-Drs 12/1108
    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 236/06
    Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung mit der Einfügung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 S.2 EStG mit dem StÄG 1992 vom 25.02.1992 (BGBl. I 1992, 297) reagiert (BTDrs12/1108 S. 58).
  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

  • BFH, 07.08.1990 - IX R 70/86

    Bauherrengemeinschaft. Anschaffungskosten oder Werbungskosten?

  • BFH, 21.04.1999 - II R 29/98

    Erwerb eines bebauten Grundstücks, mehrere Personen auf der Veräußererseite;

  • BFH, 27.06.2001 - I R 45/97

    Passivierung rechtlich entstandener Verbindlichkeiten

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

  • BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91

    Keine Werbungskosten durch Provisionen für Vermittlung des Gesellschaftskapitals

  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

  • BFH, 23.10.1986 - IV R 352/84

    Provisionen, die eine KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 36/08

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - Zur

    Die Entscheidungsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1864 veröffentlicht.
  • FG Hamburg, 16.04.2010 - 5 K 114/08

    Vermietungseinkünfte eines geschlossenen Immobilienfonds in den Niederlanden

    Danach sind auch die Verträge, die der Errichtung eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft zu Grunde lagen, als einheitliches Vertragswerk zu behandeln und sämtliche Aufwendungen des Fonds als Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Grundstücks anzusehen (vgl. BFH Urteile vom 11.01.1994 IX R 82/91, BFHE 174, 127, BStBl II 1995, 166; vom 28.06.2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; a.A. zu Schiffsfonds in der Form originär gewerblich tätiger Kommanditgesellschaften FG Hamburg Urteile vom 15.10.2008 2 K 210/06, EFG 2009, 582, und vom 23.05.2008 2 K 236/06, EFG 2008, 1864).
  • FG Münster, 18.12.2009 - 10 K 3719/05

    Anschaffungskosten bei Schiffsfonds und AfA-Dauer eines Tankschiffs

    Er ist der Auffassung, dass die Grundsätze dieses BFH-Urteils auch auf Schiffsfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG übertragen werden können, zu denen die Klägerin gehört (a.A.: FG Hamburg, Urteil vom 15.10.2008 2 K 210/06, EFG 2008, 1864, Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 36/08).
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