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   FG Münster, 27.10.2000 - 2 K 2415/96 Kg   

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FG Münster, 27.10.2000 - 2 K 2415/96 Kg (https://dejure.org/2000,5820)
FG Münster, Entscheidung vom 27.10.2000 - 2 K 2415/96 Kg (https://dejure.org/2000,5820)
FG Münster, Entscheidung vom 27. Oktober 2000 - 2 K 2415/96 Kg (https://dejure.org/2000,5820)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begründung eines erhöhten Kindergeldanspruchs durch verfassungsrechtliche Erwägungen zu einem steuerfrei zu belassenen Existenzminimum; Zuordnung von Betreuungsbedarf und den über das tatsächliche Existenzminimum hinausgehenden Erziehungsbedarf zu dem kindsbedingten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Münster, 27.10.2000 - 2 K 2415/96
    Bei der Beurteilung der steuerlichen Leistungsfähigkeit muß der Staat daher den Unterhaltsaufwand für Kinder des Steuerpflichtigen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen, in dem dieses zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich ist; vgl. BVerfG-Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216-246, BStBl II 1999, 182 (188).

    Zu dem kindbedingten Existenzminimum zählen auch der sog. Betreuungsbedarf und jener Erziehungsbedarf, der über das sächliche Existenzminimum hinausgeht; vgl. BVerfG-Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216-246, BStBl II 1999, 182 (191).

    Darauf, daß im Streitjahr 1996 ggf. sowohl der Betreuungsbedarf als auch der Erziehungsbedarf nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise bei der gesetzlichen Ausgestaltung des kindbedingten Existenzminimums berücksichtigt sind, kann sich der Kläger mit der vorliegenden Klage jedoch nicht berufen, da das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Beseitigung dieses verfassungswidrigen Zustandes eine Frist bis zum 31.12.1999 bzw bis zum 31.12.2001 eingeräumt hat und die gesetzliche Neuregelung den verfassungswidrigen Zustand nur mit Wirkung für die Zukunft beseitigen soll; vgl. BVerfG-Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216-246, BStBl II 1999, 182 (192).

    1. Zu dem kindbedingten Existenzminimum zählt darüber hinaus das sächliche Existenzminimum, das grundsätzlich durch die Gewährung von Kindergeld und/oder die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen gedeckt wird; vgl. BVerfG-Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216-246, BStBl II 1999, 182 (191).

    Diese von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Positionen sind dabei so zu bemessen, daß die Abzugsbeträge in allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdecken, kein Steuerpflichtiger also infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen wird, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern; vgl. BVerfG-Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246-268, BStBl II 1999, 174 (179).

    Wie oben bereits ausgeführt, hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246-268, BStBl II 1999, 174 der in den genannten Berichten angewandten Methoden und Werten angeschlossen und diese seinen verfassungsrechtlichen Würdigungen zugrunde gelegt.

    Auch insoweit ist das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246-268, BStBl II 1999, 174 der in dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996, BTDrucks 13/381 gewählten Methodik und den dort niedergelegten Berechnungsgrößen gefolgt.

    Aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216-246, BStBl II 1999, BStBl II 1999, 182 und 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246-268, BStBl II 1999, 174 sowie aufgrund des BFH-Urteils vom 21.07.2000 VI R 153/99, DStR 2000, 1642 kommt dem vorliegenden Klageverfahren insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mehr zu.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus FG Münster, 27.10.2000 - 2 K 2415/96
    Diese von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Positionen sind dabei so zu bemessen, daß die Abzugsbeträge in allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdecken, kein Steuerpflichtiger also infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen wird, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern; vgl. BVerfG-Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246-268, BStBl II 1999, 174 (179).

    Wie oben bereits ausgeführt, hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246-268, BStBl II 1999, 174 der in den genannten Berichten angewandten Methoden und Werten angeschlossen und diese seinen verfassungsrechtlichen Würdigungen zugrunde gelegt.

    Auch insoweit ist das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246-268, BStBl II 1999, 174 der in dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996, BTDrucks 13/381 gewählten Methodik und den dort niedergelegten Berechnungsgrößen gefolgt.

    Zwar hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BStBl 1999 II, 174 (180) ausgeführt, die horizontale Gleichheit gebiete die volle steuerliche Berücksichtigung des existenznotwendigen Mindestbedarfs für die Kinder aller Steuerpflichtigen, wobei das sozialrechtlich definierte Existenzminimum zwar über-, nicht aber unterschritten werden dürfe.

    Aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216-246, BStBl II 1999, BStBl II 1999, 182 und 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246-268, BStBl II 1999, 174 sowie aufgrund des BFH-Urteils vom 21.07.2000 VI R 153/99, DStR 2000, 1642 kommt dem vorliegenden Klageverfahren insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mehr zu.

  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus FG Münster, 27.10.2000 - 2 K 2415/96
    vgl. auch BFH-Urteil vom 21.07.2000 VI R 153/99, DStR 2000, 1642.

    Aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216-246, BStBl II 1999, BStBl II 1999, 182 und 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246-268, BStBl II 1999, 174 sowie aufgrund des BFH-Urteils vom 21.07.2000 VI R 153/99, DStR 2000, 1642 kommt dem vorliegenden Klageverfahren insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mehr zu.

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Münster, 27.10.2000 - 2 K 2415/96
    Soweit der Kläger vorträgt, bei der Bestimmung des Mietmehrbedarfs seien zwingend die in Ballungsräumen zu zahlenden höheren Mieten zugrunde zu legen, verkennt er, daß das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluß vom 25.09.1992, 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2BvL 14/91, BStBl. II 1993, 413 (419) ausgeführt hat, dem Gesetzgeber sei es nicht verwehrt, in Sonderfällen sich an einem unteren Wert zu orientieren, wenn er zugleich zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie etwa ein Wohngeld, zur Verfügung stelle.
  • BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1568/02

    Mangelnde Substantiierung innerhalb der Einlegungsfrist - mangels

    b) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. Oktober 2000 - 2 K 2415/96 Kg -,.
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