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   FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95   

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FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95 (https://dejure.org/1998,6913)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.09.1998 - 2 K 245/95 (https://dejure.org/1998,6913)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. September 1998 - 2 K 245/95 (https://dejure.org/1998,6913)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuldzinsenabzug nach Auflösung einer Bauherrengemeinschaft und Ersetzung durch eine Gemeinschaft nach dem WEG; Änderung der steuerrechtlichen Bewertung bei zweckwidriger Verwendung eines zum Immobiliarerwerb gewährten Darlehens; Bestimmung der steuerrechtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwandlung Bauherren- in Wohnungseigentümergemeinschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schuldzinsenabzug nach Auflösung einer Bauherrengemeinschaft und Ersetzung durch eine Gemeinschaft nach dem WEG - Einkommensteuer 1991 bis 1993

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 328
  • EFG 1999, 329
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.12.1980 - I R 61/79

    Schuldzinsen für am Privatgrundstück dinglich gesicherte Verbindlichkeiten des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
    Da diese Wohnung der Einkunftserzielung diente, mussten auch die hierauf entfallenden Schuldzinsen - in Höhe von 90 v.H. der insgesamt angefallenen Zinsen - als Werbungskosten berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 11. Dezember 1980 - I R 61/79 -, BStBl II 1981, 461 und vom 10. Mai 1972 - I R 220/70 -, BStBl II 972, 620).

    Da diese Wohnung der Einkunftserzielung diente, mußten auch die hierauf entfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH vom 11.12.1980; BStBl II 1981, 461 ).

  • FG Düsseldorf, 06.12.1995 - 7 K 1073/91

    Berücksichtigung von Darlehensschuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
    Für die Auffassung des FA sprächen auch die Urteile des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 6. Dezember 1995 (- 7 K 1073/91 E -, Entscheidungen der FG - EFG - 1996, 913 und des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1995 (- 6 K 1026/95 -, EFG 1996, 365).

    Das FA berücksichtigt bei seiner Argumentation nicht in ausreichendem Maße, dass im Streitfall der einheitliche (Zwischenfinanzierungs-)Kredit nicht nachträglich auf die beiden Wohnungen aufgeteilt bzw. diesen zugeordnet worden ist (so aber z.B. in den Urteilsfällen des FG Düsseldorf vom 6. Dezember 1995, aaO., und des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1995, aaO.) Nicht nur der Darlehensschuldner des streitbefangenen Darlehens Nr. 2, der Kläger, ist ein anderer als der des ursprünglichen Zwischenfinanzierungsdarlehens (Bauherrengemeinschaft Eheleute ..., sondern das dem Kläger gewährte vorgenannte Darlehen diente - wie oben ausgeführt worden ist - einem anderen wirtschaftlichen Zweck (so wohl auch Söffing in Finanzrundschau 1992, 107).

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 48/95

    Werbungskostenabzug bei Darlehensumwidmung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
    Im Streitfall gehe es aber um die unabhängige Erstfinanzierung zweier neuer Wirtschaftsgüter, den beiden neugeschaffenen Eigentumswohnungen, und nicht um eine Umwidmung eines Darlehens wie z.B. im Falle der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. April 1997 (- VIII R 48/95 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH, BFH/NV 1998, 20 ).

    Voraussetzung für die Umwidmung eines Darlehens bleibt es indessen, dass die durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder ggf. zur privaten Vermögenssphäre eindeutig beendet worden ist (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1997, aaO.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.07.1995 - 6 K 1026/95
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
    Für die Auffassung des FA sprächen auch die Urteile des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 6. Dezember 1995 (- 7 K 1073/91 E -, Entscheidungen der FG - EFG - 1996, 913 und des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1995 (- 6 K 1026/95 -, EFG 1996, 365).

    Das FA berücksichtigt bei seiner Argumentation nicht in ausreichendem Maße, dass im Streitfall der einheitliche (Zwischenfinanzierungs-)Kredit nicht nachträglich auf die beiden Wohnungen aufgeteilt bzw. diesen zugeordnet worden ist (so aber z.B. in den Urteilsfällen des FG Düsseldorf vom 6. Dezember 1995, aaO., und des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1995, aaO.) Nicht nur der Darlehensschuldner des streitbefangenen Darlehens Nr. 2, der Kläger, ist ein anderer als der des ursprünglichen Zwischenfinanzierungsdarlehens (Bauherrengemeinschaft Eheleute ..., sondern das dem Kläger gewährte vorgenannte Darlehen diente - wie oben ausgeführt worden ist - einem anderen wirtschaftlichen Zweck (so wohl auch Söffing in Finanzrundschau 1992, 107).

  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
    Maßgebend hierfür ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Urteil des BFH vom 23. Januar 1991 - X R 37/86 -, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1991, 398; BFH-Beschluss vom 04. Juli 1990 - GrS 2-3/88 -, BStBl II 990, 817).
  • BFH, 10.05.1972 - I R 220/70

    Betriebliche Darlehnsschuld - Valuta - Anschaffung eines Gegenstands -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
    Da diese Wohnung der Einkunftserzielung diente, mussten auch die hierauf entfallenden Schuldzinsen - in Höhe von 90 v.H. der insgesamt angefallenen Zinsen - als Werbungskosten berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 11. Dezember 1980 - I R 61/79 -, BStBl II 1981, 461 und vom 10. Mai 1972 - I R 220/70 -, BStBl II 972, 620).
  • BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91

    Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
    Während diese Gemeinschaften durch das Gesetz als jederzeit lösbare Bindungen ausgestaltet sind, wird im Wohnungseigentumsgesetz ( WEG ) die Gemeinschaftsbezogenheit besonders stark dadurch betont, dass die Gemeinschaft grundsätzlich unauflöslich ist (§ 11 WEG ); die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer haben im Vergleich zu den Vorschriften des BGB über die Gemeinschaft eine viel stärker detaillierte Regelung erfahren (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1992 - V ZR 118/91 -, NJW 1993, 727 ).
  • BFH, 07.11.1991 - IV R 57/90

    Erwerb eines gemischt genutzten Grundstücks mit Eigen- und Fremdmitteln

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
    Diese zu 66 % auf die private Vermögenssphäre - den eigengenutzten Teil des Zweifamilienhauses - und zu 30, 9 % auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung entfallende Schuld stand somit zunächst in letztgenanntem Umfange in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit den (späteren) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die nach den ursprünglichen Bruchteilseigentumsverhältnissen zu 1/3 auf den Kläger und zu 2/3 auf die Klägerin entfielen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990, aaO., S. 824 re.Sp.; BFH-Urteil vom 7. November 1991 - IV R 57/90 -, BStBl II 1992, 141 ).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudré in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer, a.a.O., § 4 Rdnr. 723; Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; Homburg, BB 1995, 2453; ferner: Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, 1 K 3227/98, EFG 2001, 268, 270, und vom 26. April 2000 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; FG Baden-Württemberg vom 2. September 1998 2 K 245/95, EFG 1999, 329; FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" im Sinne dieser zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzung sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist --also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet--, käme der Regelung in Satz 3 Halbsatz 2 in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3 Halbsatz 2 unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2 einer Nutzung zu mehr als 50 v.H. erfüllte.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudré in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer, a.a.O., § 4 Rdnr. 723; Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; Homburg, BB 1995, 2453; ferner: Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, 1 K 3227/98, EFG 2001, 268, 270, und vom 26. April 2000 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; FG Baden-Württemberg vom 2. September 1998 2 K 245/95, EFG 1999, 329; FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" im Sinne der zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzung sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist --also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet--, käme der Regelung in Satz 3 Halbsatz 2 in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3 Halbsatz 2 unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2 einer Nutzung zu mehr als 50 v.H. erfüllte.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudré in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer, a.a.O., § 4 Rdnr. 723; Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; Homburg, BB 1995, 2453; ferner: Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, 1 K 3227/98, EFG 2001, 268, 270, und vom 26. April 2000 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; FG Baden-Württemberg vom 2. September 1998 2 K 245/95, EFG 1999, 329; FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" im Sinne dieser zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzung sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist --also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten verrichtet--, käme der Regelung in Satz 3 Halbsatz 2 in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3 Halbsatz 2 unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2 einer Nutzung zu mehr als 50 v.H. erfüllte.
  • BFH, 16.04.2002 - IX R 65/98

    Gemischt genutzte Gebäude; Zuordnung von Darlehenszinsen

    Das Finanzgericht (FG) zog in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 328 veröffentlichtem Urteil nicht nur 30, 9 v.H. der Schuldzinsen nach dem Stand der jeweiligen Darlehensvaluta als Werbungskosten bei den Einkünften aus der vermieteten ETW 2 ab, sondern berücksichtigte antragsgemäß die Zinsen aus dem Darlehen von 550 000 DM.
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Rechtsprechung
   VG Saarlouis, 04.03.1998 - 2 K 245/95   

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https://dejure.org/1998,54545
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VG Saarlouis, Entscheidung vom 04.03.1998 - 2 K 245/95 (https://dejure.org/1998,54545)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 04. März 1998 - 2 K 245/95 (https://dejure.org/1998,54545)
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