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   FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2010 - 2 K 2467/08   

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https://dejure.org/2010,9351
FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2010 - 2 K 2467/08 (https://dejure.org/2010,9351)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.09.2010 - 2 K 2467/08 (https://dejure.org/2010,9351)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. September 2010 - 2 K 2467/08 (https://dejure.org/2010,9351)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 249 Abs 1 S 1 Alt 1 HGB, § 5 Abs 4b S 1 EStG 2002, § 6 Abs 2 EStG 2002, § 5 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 5 Abs 4a EStG 2002
    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Vergütung zurückgenommener Mehrwegpaletten - wirtschaftliche Verursachung - Mehrwegpaletten als Anlagevermögen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwendung individuell gekennzeichneter sog. Mehrwegpaletten durch einen Lieferanten für den Transport von Waren zum Kunden; Zulässige Bildung einer Rückstellung aufgrund der Pflicht zur Rücknahme und Vergütung von (Individual-) Mehrwegpaletten

  • Betriebs-Berater

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Zurücknahme und Vergütung von Mehrwegpaletten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Rücknahme von (Individual-)Mehrwegpaletten ist zulässig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Rücknahme von (Individual-)Mehrwegpaletten ist zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 2011, 816
  • EFG 2011, 149
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.01.2007 - I R 53/05

    Rückstellungen: ungewisse Verbindlichkeiten, Rücknahmeverpflichtung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2010 - 2 K 2467/08
    Als weitere Voraussetzung beider Tatbestände muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (st. Rspr. des BFH; vgl. nur BFH, Urteil vom 10. Januar 2007, I R 53/05, BFH/NV 2007, 1102 m.w.N.).

    Sie hängt demnach so eng mit dem betrieblichen Geschehen des betreffenden Wirtschaftsjahres zusammen, dass sie als in diesem Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht angesehen werden muss (so auch Fey DB 1992, 2355, 2359; Beck´scher Bilanzkommentar, 7. Auflage, § 249 HGB, Rz. 100 "Produktverantwortung"; Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 4. Auflage, § 249 HGB, Rz. 112; vgl. auch BFH, Urteil vom 10. Januar 2007, I R 53/05, BFH/NV 2007, 1102 zur Bildung einer Rückstellung für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rücknahme von Altbatterien).

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 52/04

    Verpflichtung von Autohändlern zum Rückkauf von Leasing- und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2010 - 2 K 2467/08
    Hat ausnahmsweise der zur Geldleistung Verpflichtete vorzuleisten, ist der Schwebezustand auch mit Erfüllung der Geldleistung beendet, obgleich die Sach- oder Dienstleistung noch nicht erbracht ist (vgl. BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007, IV R 52/04, BStBl II 2009, 705).

    Denn für den Fall eines Kfz-Händlers, der Mietwagenfirmen bzw. Leasingunternehmen beim Verkauf von Neuwagen eine Rückverkaufsoption zu einem festgelegten Preis einräumt, hat der BFH ausgeführt, es handele sich bei den Rückkaufverpflichtungen um selbständige (Hilfs-)Geschäfte im Rahmen des Neuwagenverkaufs mit der Folge, dass der Kfz-Händler bis zur Ausübung oder dem Verfall der jeweiligen Rückverkaufsoptionen bilanziell eine Verbindlichkeit ausweisen müsse (vgl. BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007, IV R 52/04, BStBl II 2009, 705).

  • BFH, 06.10.2009 - I R 36/07

    Kein Bilanzausweis von Pfandgeldern

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2010 - 2 K 2467/08
    Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof insbesondere auf die Interessenlage der Hersteller bzw. Händler, da gerade aus der individuellen Kennzeichnung der Flaschen der Wille des Herstellers erkennbar werde, die Flaschen zurück zu erhalten und sie deshalb nur zur vorübergehenden Benutzung und nicht zu Eigentum zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 2007, II ZR 233/05, NJW 2007, 2913; daran anschließend BFH, Urteil vom 06. Oktober 2009, I R 36/07, BStBl II 2010, 232).

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 06. Oktober 2009 (aaO) unter Ziff. II. 2. a) a.E. scheinbar abweichend ausgeführt hat, bei Leergut handele es sich um Umlaufvermögen, für das § 6 Abs. 2 EStG nicht gelte, bezogen sich diese Ausführungen erkennbar nur auf Einheitsleergut und darüber hinaus ausschließlich auf die Ebene des Getränkehändlers.

  • BFH, 15.03.1999 - I B 95/98

    Rückstellungen für Rücknahme von Altbatterien; AdV-Umfang bei Änderungsbescheiden

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2010 - 2 K 2467/08
    Ist eine ungewisse Verbindlichkeit hingegen eng mit künftigen Gewinnchancen verbunden, so ist kein Raum für die Annahme, sie sei in der Vergangenheit verursacht (vgl. BFH, Beschluss vom 15. März 1999, I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205 m.w.N.).
  • BFH, 07.02.2008 - X B 140/07

    Gewerblicher Grundstückshandel - Abgrenzung Anlagevermögen/Umlaufvermögen -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2010 - 2 K 2467/08
    Welchem Zweck ein Wirtschaftsgut zu dienen bestimmt ist, hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs oder auch der Art der Bilanzierung nachvollziehen lassen (vgl. BFH, Beschluss vom 07. Februar 2008, X B 140/07, veröffentlicht in juris).
  • BFH, 11.04.1986 - III R 128/80

    Anlagevermögen - Umlaufvermögen - Eloxieren - Elektrolyt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2010 - 2 K 2467/08
    Zum Umlaufvermögen gehören hingegen diejenigen Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, veräußert oder verbraucht zu werden (vgl. BFH, Urteil vom 11. April 1986, III R 128/80, BStBl II 1986, 551).
  • BFH, 19.08.1998 - XI R 8/96

    Keine Rückstellung für künftige Herstellungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2010 - 2 K 2467/08
    Bereits vor Einführung der Bestimmung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 war in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nur dann zulässig sind, wenn die künftigen Aufwendungen zur Erfüllung der Verpflichtung steuerrechtlich sofort abziehbare Ausgaben darstellen (vgl. BFH, Urteil vom 19. August 1998, XI R 8/96, BStBl II 1999, 18).
  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 233/05

    Ansprüche des Eigentümers einer Getränke-Mehrwegflasche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2010 - 2 K 2467/08
    Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof insbesondere auf die Interessenlage der Hersteller bzw. Händler, da gerade aus der individuellen Kennzeichnung der Flaschen der Wille des Herstellers erkennbar werde, die Flaschen zurück zu erhalten und sie deshalb nur zur vorübergehenden Benutzung und nicht zu Eigentum zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 2007, II ZR 233/05, NJW 2007, 2913; daran anschließend BFH, Urteil vom 06. Oktober 2009, I R 36/07, BStBl II 2010, 232).
  • FG Hessen, 23.03.2011 - 4 K 1065/07

    Bilanzsteuerliche Behandlung von Pfandgeldern

    76 b) Bilanzmäßig stellt sich die Leergutabwicklung wie folgt dar: Da das Leergut dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen und nicht zum Verkauf oder Verbrauch bestimmt ist, handelt es sich um Anlagevermögen gemäß § 247 Abs. 2 HGB (Finanzgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 22.09.2010 II K 2467/08, EFG 2011, 149).

    Die Verpflichtung zur Auszahlung des Pfandgeldes ist als Annex untrennbar mit der Rückgabe des Leergutes verbunden und damit Teil der Sicherungsabrede (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.9.2010 2 K 2467/08 EFG 2011, 149).

  • FG Köln, 14.01.2015 - 13 K 2929/12

    Recycling: Systembetreiber dürfen für ausstehende Verwertungs- und

    Dieser Rechtsprechung folgend wird eine auch eine Rückstellungsbildung zur Rücknahme von Altautos (vgl. hierzu Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 5 Rz. 376), von Mehrwegpaletten (vgl. hierzu Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2010 2 K 2467/08, EFG 2011, 149) oder von Elektro- und Elektronikgeräten (vgl. Tiedchen in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG Anm. 704 "Rücknahmeverpflichtungen" m.w.N. (Stand Februar 2014)) zugelassen.
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