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   FG Hamburg, 18.06.2007 - 2 K 248/05   

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https://dejure.org/2007,15864
FG Hamburg, 18.06.2007 - 2 K 248/05 (https://dejure.org/2007,15864)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2007 - 2 K 248/05 (https://dejure.org/2007,15864)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juni 2007 - 2 K 248/05 (https://dejure.org/2007,15864)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GewStG § 2 Abs. 1; ; EStG § 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
    Zur Einordnung der Tätigkeit eines Bildberichterstatters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Einordnung der Tätigkeit eines Bildberichterstatters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Ertragsteuerrecht: Zur Einordnung der Tätigkeit eines Bildberichterstatters

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Modefotograf ist kein freiberuflicher Bildberichterstatter

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Modefotograf ist kein freiberuflicher Bildberichterstatter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 58
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.02.1998 - IV R 50/96

    Abgrenzung Fotograf - Bildberichterstatter

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2007 - 2 K 248/05
    Dabei bezog er sich wesentlich auf die Entscheidung des BFH vom 19.02.1998 (IV R 50/96, BStBl II 1998, 441).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH Urteil vom 19.02.1998 IV R 50/96, BStBl II 1998, 441) ist der freiberufliche Bildberichterstatter i.S.v. § 18 Abs. 1. Nr. 1 EStG nach Aufgabe und Tätigkeit Journalist, der an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Film, Fernsehen) mitwirkt.

    Ihren journalistischen Charakter erhält diese Tätigkeit durch die auf eigener individueller Beobachtung beruhende Erfassung des Bildmotivs und seines Nachrichtenwertes (BFH Urteil vom 19.02.1998, a.a.O., und BFH Urteil vom 20.12.2000 XI R 8/00, BStBl II 2002, 478 zur Tätigkeit eines Kameramannes).

    Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der BFH (Urteil vom 19.02.1998 a.a.O.) die Tätigkeit eines Fotografen, der Bildserien für die Zeitschriften der Richtung "Wohnen" und "Essen und Trinken" entwarf, mit der Begründung als gewerblich gewertet, dass die Bildserien eine gestaltete Wirklichkeit wiedergäben (dazu auch BFH Urteil vom 10.09.1998 a.a.O.), der an sich schon Werbecharakter zukomme; dieser Werbeeffekt werde zudem dadurch verstärkt, dass im Begleittext der Bilder regelmäßig auf die Hersteller der fotografierten Gegenstände hingewiesen würde.

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 8/00

    Einkunftsart bei Herstellung von Filmreportagen

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2007 - 2 K 248/05
    Ihren journalistischen Charakter erhält diese Tätigkeit durch die auf eigener individueller Beobachtung beruhende Erfassung des Bildmotivs und seines Nachrichtenwertes (BFH Urteil vom 19.02.1998, a.a.O., und BFH Urteil vom 20.12.2000 XI R 8/00, BStBl II 2002, 478 zur Tätigkeit eines Kameramannes).

    Sinn und Zweck muss darin bestehen, die Allgemeinheit über ein allgemein oder doch weite Kreise interessierendes Thema zu berichten (s.a. BFH Urteil vom 10.09.1998 IV R 70/97, NV 1999, 456, Urteil vom 20.12.2000 a.a.O.; im BFH Urteil vom 24.09.1998 IV R 16/98, NV 1999, 602 offen gelassen, ob die Beschränkung auf zeitbezogene Themen zutreffend ist).

    Zu Recht weist der BFH in der Entscheidung vom 20.12.2000 (a.a.O.) daher auf die eigenverantwortliche Auswahl von Motiven und Einschätzung deren Nachrichtenwertes hin.

  • BFH, 10.09.1998 - IV R 70/97

    Begriff des "Bildberichterstatters"

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2007 - 2 K 248/05
    Sinn und Zweck muss darin bestehen, die Allgemeinheit über ein allgemein oder doch weite Kreise interessierendes Thema zu berichten (s.a. BFH Urteil vom 10.09.1998 IV R 70/97, NV 1999, 456, Urteil vom 20.12.2000 a.a.O.; im BFH Urteil vom 24.09.1998 IV R 16/98, NV 1999, 602 offen gelassen, ob die Beschränkung auf zeitbezogene Themen zutreffend ist).

    Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der BFH (Urteil vom 19.02.1998 a.a.O.) die Tätigkeit eines Fotografen, der Bildserien für die Zeitschriften der Richtung "Wohnen" und "Essen und Trinken" entwarf, mit der Begründung als gewerblich gewertet, dass die Bildserien eine gestaltete Wirklichkeit wiedergäben (dazu auch BFH Urteil vom 10.09.1998 a.a.O.), der an sich schon Werbecharakter zukomme; dieser Werbeeffekt werde zudem dadurch verstärkt, dass im Begleittext der Bilder regelmäßig auf die Hersteller der fotografierten Gegenstände hingewiesen würde.

    Sie könnte künstlerischen Wert haben, sofern sie die Entfaltung ausreichender eigenschöpferischer Leistung ermöglicht und eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH Urteil vom 10.09.1998 a.a.O., Tz 12 bei juris, a.a.O.).

  • BFH, 24.09.1998 - IV R 16/98

    Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht freiberuflich

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2007 - 2 K 248/05
    Sinn und Zweck muss darin bestehen, die Allgemeinheit über ein allgemein oder doch weite Kreise interessierendes Thema zu berichten (s.a. BFH Urteil vom 10.09.1998 IV R 70/97, NV 1999, 456, Urteil vom 20.12.2000 a.a.O.; im BFH Urteil vom 24.09.1998 IV R 16/98, NV 1999, 602 offen gelassen, ob die Beschränkung auf zeitbezogene Themen zutreffend ist).
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