Weitere Entscheidung unten: VG Meiningen, 30.06.2015

Rechtsprechung
   FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 258/14   

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https://dejure.org/2015,44962
FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 258/14 (https://dejure.org/2015,44962)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2015 - 2 K 258/14 (https://dejure.org/2015,44962)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. November 2015 - 2 K 258/14 (https://dejure.org/2015,44962)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 17 Abs 1 EStG 2009, § 17 Abs 2 S 5 EStG 2009, § 42 AO, § 516 BGB, § 17 Abs 2 S 6 Buchst a EStG 2009
    Einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen - Einkünfteerzielungsabsicht des unentgeltlichen Erwerbers - Abgrenzung zwischen Schenkung und entgeltlicher Zuwendung - Kein ...

  • Betriebs-Berater

    Auch Verluste aus der Veräußerung unentgeltlicher KG-Anteile steuerbar

  • rechtsportal.de

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Geltendmachung eines Verlustes bei Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft - Einkünfteerzielungsabsicht - Gestaltungsmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verluste aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verluste aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verlust aus Veräußerung von zuvor unentgeltlich erworbenem GmbH-Anteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 1123
  • BB 2016, 854
  • EFG 2016, 483
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 4/13

    Anteilsveräußerung - Vertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 258/14
    Denn nur wenn überhaupt ein positiver Verkehrswert vorhanden ist, kommt regelmäßig ein unentgeltlicher Vorgang in Betracht (vgl. BFH - Urteile vom 18. August 1992 VIII R 13/90, BStBl II 1993, 34; vom 1. August 1996 VIII R 4/92, BFH/NV 1997, 215; vom 29. Juli 1997 VIII R 80/94, BStBl II 1997, 727; vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BStBl II 2000, 424; vom 8. April 2014 IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201).

    Diese Vermutung gilt demgegenüber nicht für Verträge zwischen einander nahestehenden Personen, denn bei ihnen kann nicht unterstellt werden, dass sie Leistung und Gegenleistung im Regelfall nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgehandelt haben (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201).

    Ob die Zuwendung auf einem Leistungsaustausch beruht, ihr also eine Gegenleistung gegenübersteht, ist aufgrund einer tatsächlichen Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201 m. w. N.).

    Ebenso wie bei Verwandten (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201) existiert auch im Verhältnis zwischen Freunden kein Erfahrungswert, wonach Leistung und Gegenleistung im Regelfall nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgehandelt werden.

  • BFH, 09.04.2013 - VIII R 19/11

    Aktienoption für Aufsichtsrat - Art, Höhe und Zuflusszeitpunkt der Einkünfte bei

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 258/14
    In diesem Fall handelt es sich bei der Zuwendung um eine steuerpflichtige Einnahme in Form eines geldwerten Vorteils, die beispielsweise zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder selbständiger Tätigkeit führen kann (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826, zu § 19 EStG; vom 9. April 2013 VIII R 19/11, BStBl II 2013, 689, zu § 18 EStG).

    Zwischen steuerpflichtigen Einnahmen bei den Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und den gesetzlich nicht definierten Betriebseinnahmen besteht jedenfalls Übereinstimmung darin, dass die Zuwendung von geldwerten Gütern steuerpflichtig ist, sofern zwischen der Zuwendung und der Einkunftsart ein konkreter sachlicher und wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang gegeben ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BStBl II 1988, 995; vom 18. September 2012 VI R 90/10, BStBl II 2013, 289; vom 9. April 2013 VIII R 19/11, BStBl II 2013, 689).

    Insofern kann man beispielsweise für die Frage, ob den Mitgliedern eines Aufsichtsrats gewährte Vorteile als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit einzustufen sind, darauf abstellen, ob fremden Dritten diese Vorteile ebenfalls gewährt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2013 VIII R 19/11, BStBl II 2013, 689).

  • BFH, 19.06.2008 - VI R 4/05

    Durch Dienstverhältnis veranlasstes Aktienankaufsrecht als lohnsteuerlicher

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 258/14
    In diesem Fall handelt es sich bei der Zuwendung um eine steuerpflichtige Einnahme in Form eines geldwerten Vorteils, die beispielsweise zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder selbständiger Tätigkeit führen kann (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826, zu § 19 EStG; vom 9. April 2013 VIII R 19/11, BStBl II 2013, 689, zu § 18 EStG).

    Für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat der BFH mehrfach entschieden, dass zu den Einnahmen aus dieser Einkunftsart alle Güter zu rechnen sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeit zufließen; das heißt, der Vorteil muss mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt werden und die Leistung muss sich im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen (vgl. nur BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826).

    Ob die Einnahmen auf einem Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhen, sie also zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen, oder ob sie aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen sind, ist aufgrund einer tatsächlichen Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu entscheiden, die dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382).

  • BFH, 10.12.2013 - IV B 63/13

    Totalgewinnprognose bei geplanter Verschenkung eines Personengesellschaftsanteils

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 258/14
    Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 17. Dezember 2007 (GrS 2/04, BStBl II 2008, 608) und vom 10. Dezember 2013 (IV B 63/13, BFH/NV 2014, 512) befassten sich mit den Verhältnissen des Rechtsnachfolgers in Bezug auf die Erstellung einer Totalgewinnprognose und seien nicht übertragbar.

    Die Einbeziehung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers ergebe sich aus der Rechtsprechung des BFH zur interpersonellen Übertragung stiller Reserven, die heranzuziehen sei (BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608; und vom 10. Dezember 2013 IV B 63/13, BFH/NV 2014, 512).

    Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus den Beschlüssen des BFH vom 17. Dezember 2007 (GrS 2/04, BStBl II 2008, 608) und vom 10. Dezember 2013 (IV B 63/13, BFH/NV 2014, 512).

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 258/14
    Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 17. Dezember 2007 (GrS 2/04, BStBl II 2008, 608) und vom 10. Dezember 2013 (IV B 63/13, BFH/NV 2014, 512) befassten sich mit den Verhältnissen des Rechtsnachfolgers in Bezug auf die Erstellung einer Totalgewinnprognose und seien nicht übertragbar.

    Die Einbeziehung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers ergebe sich aus der Rechtsprechung des BFH zur interpersonellen Übertragung stiller Reserven, die heranzuziehen sei (BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608; und vom 10. Dezember 2013 IV B 63/13, BFH/NV 2014, 512).

    Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus den Beschlüssen des BFH vom 17. Dezember 2007 (GrS 2/04, BStBl II 2008, 608) und vom 10. Dezember 2013 (IV B 63/13, BFH/NV 2014, 512).

  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 32/00

    Fahrtkosten eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 258/14
    Dies bedeutet, dass es konkreter Anhaltspunkte dafür bedarf, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss einschließlich einer Wertsteigerung nicht zu rechnen ist oder rein persönliche Gesichtspunkte, wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen, für die Beteiligung bestimmend waren (vgl. BFH-Urteil vom 02.05.2001 VIII R 32/00, BStBl II 2001, 668 m. w. N.).

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss einschließlich einer Wertsteigerung nicht zu rechnen ist oder rein persönliche Gesichtspunkte, wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen, für die Beteiligung bestimmend waren, liegen nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 02.05.2001 VIII R 32/00, BStBl II 2001, 668 m. w. N.).

  • BFH, 07.12.2010 - IX R 40/09

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 258/14
    Diese spezialgesetzliche Definition des Missbrauchstatbestand kann grundsätzlich nicht durch den Rückgriff auf den allgemeinen Missbrauchstatbestand umgangen werden (vgl. FG München, Urteil vom 15. Dezember 2009 2 K 2608/06, EFG 2010, 715; nachgehend BFH-Beschluss vom 5. August 2010 IX B 30/10, BFH/NV 2010, 2104; Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 42 AO Rn. 20b; vor § 42 AO, Rn. 13a ; jeweils m. w. N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 40/09, BStBl II 2011, 427 - zur ringweisen Anteilsveräußerung).
  • FG Düsseldorf, 07.07.2015 - 10 K 546/12

    Liebhaberei bei Auflösungsverlust nach § 17 EStG : Liquidation einer ein

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 258/14
    Bei einer wesentlichen Beteiligung sind für das Streben nach einem Totalgewinn als Voraussetzung der Einkünfteerzielungsabsicht dabei nicht nur ein durch Wertsteigerung sich ergebender Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen, sondern auch die laufenden Erträge aus Ausschüttungen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BStBl II 1995, 722; FG Düsseldorf Urteil vom 7. Juli 2015 10 K 546/12 E, EFG 2015, 1608).
  • BFH, 18.12.2013 - I R 25/12

    Verlustvortrag nach Verschmelzung von Schwestergesellschaften (Altfall) -

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 258/14
    Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BStBl II 2004, 648; vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 18.09.2012 - VI R 90/10

    Zufluss und Bewertung von Aktienoptionsrechten für Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 258/14
    Zwischen steuerpflichtigen Einnahmen bei den Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und den gesetzlich nicht definierten Betriebseinnahmen besteht jedenfalls Übereinstimmung darin, dass die Zuwendung von geldwerten Gütern steuerpflichtig ist, sofern zwischen der Zuwendung und der Einkunftsart ein konkreter sachlicher und wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang gegeben ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BStBl II 1988, 995; vom 18. September 2012 VI R 90/10, BStBl II 2013, 289; vom 9. April 2013 VIII R 19/11, BStBl II 2013, 689).
  • FG München, 15.12.2009 - 2 K 2608/06

    Steuerliche Geltendmachung eines Veräußerungsverlustes von unmittelbar zuvor

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 17/07

    Darlehensverträge zwischen Angehörigen - Schuldzinsenabzug bei wechselseitiger

  • BFH, 22.07.1988 - III R 175/85

    Entnahme bei einer vom Geschäftspartner kostenlos gewährten Reise

  • BFH, 29.06.1995 - VIII R 68/93

    Veräußerungsverlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen

  • BFH, 29.05.2008 - IX R 77/06

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen an

  • BFH, 05.08.2010 - IX B 30/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz; zur Tenorierung als Verfahrensfehler

  • BFH, 01.09.2016 - VI R 67/14

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

  • BFH, 21.05.2014 - I R 42/12

    "Poolung" von Treugeberrechten - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses -

  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 4/92

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils

  • BFH, 18.02.1982 - IV R 46/78

    Zuwendungen an Empfänger im Ausland sind nur dann keine Geschenke im Sinn von § 4

  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 13/90

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung

  • BFH, 29.07.1997 - VIII R 80/94

    Der unentgeltliche Erwerb einzelner Anteile von einem wesentlich Beteiligten

  • FG Münster, 02.10.2014 - 14 K 3691/11

    Verbilligte Aktienüberlassung an GmbH des Geschäftsführers

  • BFH, 09.05.2017 - IX R 1/16

    Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25. November 2015  2 K 258/14 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 483 veröffentlichten Urteil statt und setzte die Einkommensteuer auf 0 EUR fest.

  • FG Hamburg, 14.11.2017 - 2 K 184/17

    Unentgeltlichkeit der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Bindung des

    Der Senat hat der Klage mit Urteil vom 25. November 2015 (EFG 2016, 483) stattgegeben und die Einkommensteuer auf 0 EUR festgesetzt.
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Rechtsprechung
   VG Meiningen, 30.06.2015 - 2 K 258/14 Me   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,18233
VG Meiningen, 30.06.2015 - 2 K 258/14 Me (https://dejure.org/2015,18233)
VG Meiningen, Entscheidung vom 30.06.2015 - 2 K 258/14 Me (https://dejure.org/2015,18233)
VG Meiningen, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 2 K 258/14 Me (https://dejure.org/2015,18233)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Satzungsänderung eines Landkreises bezüglich der hauptamtlichen/ehrenamtlichen Beigeordneten

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Zur Änderung der Hauptsatzung eines Landkreises

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Satzungsänderung eines Landkreises bezüglich der hauptamtlichen/ehrenamtlichen Beigeordneten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Thüringen, 29.08.2013 - 2 K 262/13

    Kindergeldanspruch ab 2012 auch ohne Vorliegen eines sog. Mangelfalles

    Auszug aus VG Meiningen, 30.06.2015 - 2 K 258/14
    Am 06.05.2013 hat der Kläger Klage erhoben (2 K 262/13 Me).
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