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   FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 2 K 2716/06 E   

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https://dejure.org/2008,15418
FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 2 K 2716/06 E (https://dejure.org/2008,15418)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2 K 2716/06 E (https://dejure.org/2008,15418)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. April 2008 - 2 K 2716/06 E (https://dejure.org/2008,15418)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen; Abziehbarkeit der von einem Mieter getragenen Aufwendungen für bauliche Veränderungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung; Vorliegen eines ...

  • Judicialis

    AO § 42; ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 9 Abs. 1 S. 2; ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Mietverhältnis zwischen Angehörigen; Fremdvergleich; Einkünfteerzielungsabsicht; Drittaufwand - Abziehbarkeit der von einem Mieter getragenen Aufwendungen für bauliche Veränderungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abziehbarkeit der von einem Mieter getragenen Aufwendungen für bauliche Veränderungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1113
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 15.11.2005 - IX R 25/03

    Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 2 K 2716/06
    Die Kläger sind der Ansicht, dass sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623 ergebe, dass im Streitfall die Erhaltungsaufwendungen abzugsfähiger Drittaufwand seien.

    Da Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG subjektbezogen ermittelt werden müssen, können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (ständige Rspr. des BFH, vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623).

    Die Behandlung des Drittaufwandes findet ihre Rechtfertigung letztlich in dem Zweck, im Rahmen des Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzugs alle diejenigen Aufwendungen zu erfassen, die der Erzielung von Einkünften gedient haben (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 2005, BFHE 211, 318 , BStBl II 2006, 623;vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452;vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFH/NV 2008, 664; a. A.: BMFSchreiben vom 9. August 2006 IV C 3-S 2211-21/06, BStBl I 2006, 492).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 2 K 2716/06
    Da Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG subjektbezogen ermittelt werden müssen, können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (ständige Rspr. des BFH, vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623).

    Im Übrigen ergibt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im Sinne des § 9 EStG - zumindest mittelbar - selbst getragen haben muss (BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, 785).

  • BFH, 28.06.2002 - IX R 68/99

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 2 K 2716/06
    Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Indizienwürdigung ermöglicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare Privatausgaben oder aber um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt (BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699).
  • BFH, 07.06.2006 - IX R 4/04

    Zivilrechtliche Unwirksamkeit bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen als Indiz

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 2 K 2716/06
    1.) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294 m. w. N.).
  • BFH, 26.09.2006 - X R 3/05

    Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 2 K 2716/06
    Die Behandlung des Drittaufwandes findet ihre Rechtfertigung letztlich in dem Zweck, im Rahmen des Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzugs alle diejenigen Aufwendungen zu erfassen, die der Erzielung von Einkünften gedient haben (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 2005, BFHE 211, 318 , BStBl II 2006, 623;vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452;vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFH/NV 2008, 664; a. A.: BMFSchreiben vom 9. August 2006 IV C 3-S 2211-21/06, BStBl I 2006, 492).
  • BFH, 24.08.2004 - IX R 28/03

    Einkünfteerzielungsabsicht: verbilligte Vermietung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 2 K 2716/06
    Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v. H. der üblichen Ortsmiete beträgt (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 IX R 28/03, BFH/NV 2005, 50 m. w. N.).
  • BFH, 31.07.2007 - IX R 8/07

    Verträge zwischen Angehörigen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 2 K 2716/06
    Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es daher geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350 m. N. der Rspr. des BVerfG).
  • BFH, 10.12.2003 - IX R 44/98

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen - Gestaltungsmissbrauch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 2 K 2716/06
    Über dieselbe Wohnung kann ein Mietvertrag abgeschlossen und gleichzeitig oder auch nachträglich ein dingliches Nutzungsrecht bestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 2003 IX R 44/98, BFH/NV 2004, 1265 m. w. N. der Rspr. des BFH).
  • BFH, 15.01.2008 - IX R 45/07

    Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 2 K 2716/06
    Die Behandlung des Drittaufwandes findet ihre Rechtfertigung letztlich in dem Zweck, im Rahmen des Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzugs alle diejenigen Aufwendungen zu erfassen, die der Erzielung von Einkünften gedient haben (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 2005, BFHE 211, 318 , BStBl II 2006, 623;vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452;vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFH/NV 2008, 664; a. A.: BMFSchreiben vom 9. August 2006 IV C 3-S 2211-21/06, BStBl I 2006, 492).
  • BFH, 11.11.2008 - IX R 27/08

    Mittelherkunft ist für den Werbungskostenabzug ohne Bedeutung

    Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1113 veröffentlichten Urteil das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Mutter zwar steuerrechtlich anerkannt, die vom Konto der Mutter der Klägerin bezahlten Erhaltungsaufwendungen jedoch deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, weil die Klägerin und ihr Ehemann bei der Abwicklung der Erhaltungsarbeiten als Beauftragte der Mutter i.S. von § 662 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) tätig geworden seien und sowohl aufgrund des Mietvertrages als auch kraft Gesetzes (§ 670 BGB) einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen gehabt hätten; diesen habe die Klägerin auch geltend gemacht, indem sie die Handwerkerrechnungen vom Konto ihrer Mutter bezahlt habe.
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