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   OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 2 K 277/02   

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OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 2 K 277/02 (https://dejure.org/2004,23402)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16.12.2004 - 2 K 277/02 (https://dejure.org/2004,23402)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - 2 K 277/02 (https://dejure.org/2004,23402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    VwGO § 47 II 1; ; BauGB § ... 1 VII; ; BauGB § 2 III; ; BauGB § 34; ; BauGB § 214 I 1 1.; ; BauGB § 214 III 2; ; BauGB § 233 II; ; DDR-EGZGB § 2 II 1; ; DDR-ZGB § 296 I 1; ; DDR-ZGB § 312 ff; ; BauNVO § 10 III 3; ; LSA-CWVO § 1 IV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan; Begriff der "Offensichtlichkeit" eines Abwägungsfehlers und die Auswirkungen auf die Planerhaltung; Nutzung eines Wochenendhausgrundstücks nach In-Kraft-Treten des ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 2 K 277/02
    All das bleibt beachtlich, was zur "äußeren Seite" des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht; was dagegen zur "inneren Seite" des Abwägungsvorgangs gehört, was also die Motive, die etwa fehlenden oder irrigen Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder des Planungsträgers betrifft, gehört nicht zu den offensichtlichen Mängeln (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - BVerwG 4 C 57.80-, BVerwGE 64, 33 [38]).

    Um den Einfluss des Mangels auf das Abwägungsergebnis bejahen zu können, genügt es, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, das heißt, wenn Anhaltspunkte z. B. in den Planungsunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981, a. a. O., S. 39).

    Ein möglicher Einfluss darf bejaht werden, wenn sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang hat leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen worden noch sonst ersichtlich geworden sind (BVerwG, Urt v. 21.08.1981, a. a. O., S. 40).

  • BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 2 K 277/02
    Das Rechtsschutzbedürfnis setzt indessen nicht voraus, dass die begehrte Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führen muss; so kann beispielsweise dem Eigentümer eines Grundstücks, dessen Bebaubarkeit durch eine bauplanerische Festsetzung ausgeschlossen wird, das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen diesen Plan nicht verweigert werden, wenn das gewünschte Gebäude wegen der dann gegebenen Außenbereichslage unzulässig bleiben würde (BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 - BVerwG 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126, m. w. N.).

    Vielmehr reicht es für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses aus, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann, etwa weil - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird; unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 23.04.2002, a. a. O.).

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 2 K 277/02
    Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 - BVerwG 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
  • VGH Hessen, 20.06.1990 - 4 UE 475/87

    Versagung der Genehmigung eines Bebauungsplans, in dem ein Wochenendhausgebiet

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 2 K 277/02
    Geht aber die Gemeinde von der unzutreffenden Erwägung aus, bei Verwirklichung des Bebauungsplans entstünden ihr keine Erschließungskosten (vgl. zu diesem Fall HessVGH, Urt. v. 20.06.1990 - 4 UE 475/87 -, BRS 50 Nr. 7 S. 20 f.) oder bei einer bestimmten Festsetzung entstünden ihr jedenfalls geringere Kosten, leidet der Bebauungsplan an einem Abwägungsfehler.
  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 2 K 277/02
    Entsprechend dieser Zielsetzung und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ist § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F. daher so zu verstehen, dass vom Gericht dann ein Mangel im Abwägungsvorgang angenommen werden darf, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten; es genügt hingegen nicht, wenn - negativ - nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abwägungsvorgang an einem Mangel leidet (BVerwG, Beschl. v. 29.01.1992 - BVerwG 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662 [663]).
  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 NB 1.89

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zur Vorbereitung eines Verfahrens

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 2 K 277/02
    Nach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis zwar dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die In-Anspruch-Nahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1989 - BVerwG 4 NB 1.89 -, DVBl 1989, 660).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 2 K 277/02
    Das Abwägungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu die grundlegenden Urt. v. 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ff., und v. 05.07.1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff.) zunächst einmal dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat.
  • BVerwG, 25.01.2002 - 4 BN 2.02

    Antragbefugnis für ein Normkontrollverfahren; Eigentümer eines im Plangebiet

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 2 K 277/02
    Eine Rechtsverletzung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; vielmehr kann, solange der Plan Geltung für sich beansprucht, Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen auch ein dinglich Nutzungsberechtigter, Mieter oder Pächter erleiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 - BVerwG 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 493; Urt. v. 05.11.1999 - BVerwG 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36).
  • BVerwG, 05.11.1999 - 4 CN 3.99

    Festsetzung einer anderen Nutzungsart für eine landwirtschaftlich genutzte Fläche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 2 K 277/02
    Eine Rechtsverletzung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; vielmehr kann, solange der Plan Geltung für sich beansprucht, Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen auch ein dinglich Nutzungsberechtigter, Mieter oder Pächter erleiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 - BVerwG 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 493; Urt. v. 05.11.1999 - BVerwG 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 2 K 277/02
    Das Abwägungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu die grundlegenden Urt. v. 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ff., und v. 05.07.1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff.) zunächst einmal dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat.
  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 10.83

    Voraussetzungen für die Annahme einer gesicherten Erschließung rückwärtiger

  • BVerwG, 17.01.2001 - 6 CN 4.00

    Antragsbefugnis; Bergrecht; Bewilligung; Kiesabbau; Landschaftsschutzverordnung;

  • OLG Naumburg, 24.10.2000 - 11 U 71/00

    Nutzungsvertrag nach DDR-Recht - außerordentliche Kündigung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2013 - 3 L 4/08

    Festsetzung der Berücksichtigung von Dachvorsprüngen und Terrassen bei der

    Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche liegt in erster Linie darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken; denn durch Beschränkung der zulässigen Grundfläche kann unmittelbar die Größe der Wochenendhäuser in Abgrenzung zu Wohngebäuden vorgegeben werden (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 16.12.2004 - 2 K 277/02 -, JMBl LSA 2006, 159 - Juris Rn. 43).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2017 - 3 S 2428/15

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan "Wochenendhausgebiet" -

    Sinn einer solchen Festsetzung ist es, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken und so die Zweckbestimmung des Wochenendhausgebiets als eines nur dem vorübergehenden "Freizeitwohnen" dienenden Gebiets zu sichern (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.12.2004 - 2 K 277/02 - juris Rn. 43; Stock, in: König / Roser / Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 24).

    So sollen Grundflächen zwischen 30 und 60 m² zuzüglich Terrassenflächen und (kleinen) Nebenanlagen zulässig sein (vgl. Söfker, a.a.O., § 10 BauNVO Rn. 22; s. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.12.2004 - 2 K 277/02 - juris Rn. 43; ähnlich Stock, a.a.O., sowie Schiller, a.a.O., Rn. 1778, wonach ein praxisgerechter Erfahrungswert bei einer Grundfläche von bis zu 60 m² zzgl. Terrassenflächen und Flächen für sonstige [kleinere] Nebenanlagen, Garage oder Stellplatz nebst Zufahrt liege).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2012 - 3 L 3/08

    Rechtswidrigkeit einer Anordnung zum Rückbau eines Wochenendhauses - Ermittlung

    Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche liegt in erster Linie darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken; denn durch Beschränkung der zulässigen Grundfläche kann unmittelbar die Größe der Wochenendhäuser in Abgrenzung zu Wohngebäuden vorgegeben werden (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 16.12.2004 - 2 K 277/02 -, JMBl LSA 2006, 159 - Juris Rn. 43).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2012 - 3 L 12/08

    Bauaufsichtliche Anordnung zum Rückbau eines Wochenendhauses, eines Anbaus und

    Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche liegt in erster Linie darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken; denn durch Beschränkung der zulässigen Grundfläche kann unmittelbar die Größe der Wochenendhäuser in Abgrenzung zu Wohngebäuden vorgegeben werden (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 16.12.2004 - 2 K 277/02 -, JMBl LSA 2006, 159 - Juris Rn. 43).
  • VG Magdeburg, 04.02.2020 - 4 A 119/18

    Faktisches Wochenendhausgebiet; Bebauungszusammenhang; Ortsteil

    Nach den Erfahrungen der Praxis kann sie zwischen 30 und 60 m 2 zuzüglich Terrassenflächen und (kleinen) Nebenanlagen liegen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 16.12.2004 - 2 K 277/02 -, juris Rn. 43 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   FG Bremen, 12.03.2003 - 2 K 277/02   

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FG Bremen, Entscheidung vom 12. März 2003 - 2 K 277/02 (https://dejure.org/2003,52405)
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