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   FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2008 - 2 K 2802/06   

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FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2008 - 2 K 2802/06 (https://dejure.org/2008,23055)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2 K 2802/06 (https://dejure.org/2008,23055)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. April 2008 - 2 K 2802/06 (https://dejure.org/2008,23055)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzug der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG bei Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1307
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2008 - 2 K 2802/06
    Das Zuordnungserfordernis knüpft damit an den Umstand an, dass der nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehörende Gewinn aus der Veräußerung des Gewerbebetriebs, der gemäß § 34 EStG als außerordentlicher Gewinn steuerbegünstigt ist, von dem übrigen Gewinn aus Gewerbebetrieb zu trennen ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458 zur Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung eines betrieblichen Kredits im Rahmen der Betriebsveräußerung).

    Nach jüngerer Auffassung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, und ihr folgend die Literatur, ist für die Zuordnung auf den Veranlassungszusammenhang des betreffenden Aufwands abzustellen (BFH-Urteil. vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458 ; BFH-Urteil. vom 31.März 2004 X R 66/98, BFH/NV 2004, 881 ; Wacker in Schmidt, EStG , 26. Aufl., § 16 Rn. 300 m.w.N.; Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 16 Anm. 320; Stuhrmann in Blümich, EStG , § 16 Rn. 422).

  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2008 - 2 K 2802/06
    Die Autorin knüpft dort an die neuere Rechtsprechung des BFH zur Definition der Veräußerungskosten an, wo nicht mehr auf den unmittelbaren sachlichen Zusammenhang, sondern auf den Veranlassungszusammenhang abgestellt werde (Hinweis auf BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98, BStBl II 2004, 830).

    Nach jüngerer Auffassung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, und ihr folgend die Literatur, ist für die Zuordnung auf den Veranlassungszusammenhang des betreffenden Aufwands abzustellen (BFH-Urteil. vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458 ; BFH-Urteil. vom 31.März 2004 X R 66/98, BFH/NV 2004, 881 ; Wacker in Schmidt, EStG , 26. Aufl., § 16 Rn. 300 m.w.N.; Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 16 Anm. 320; Stuhrmann in Blümich, EStG , § 16 Rn. 422).

  • BFH, 06.05.1998 - IV B 108/97

    Gestaltungsmißbrauch: Anteilsveräußerung an den Ehegatten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2008 - 2 K 2802/06
    Eine - wie vorliegend - im Namen einer voll beendeten Personengesellschaft erhobene Klage kann aber in der Weise ausgelegt werden, dass die ehemaligen Gesellschafter sich gegen eine Einspruchsentscheidung wenden, in deren Rubrum allein die GbR aufgeführt ist, die sich jedoch auf die ihnen gegenüber ergangenen Gewinnfeststellungsbescheide bezieht (BFH-Urteil vom 6. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146 ).

    Das gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Zahl der in Betracht kommenden Kläger mit drei Personen klein und leicht überschaubar war (BFH-Urteil vom 6. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146 m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 15.02.2005 - 3 K 6050/01

    Aufgabekosten aus einer späteren Inanspruchnahme aus einer Bürgschaftserklärung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2008 - 2 K 2802/06
    In dieser Wertung des Gesetzgebers liegt auch eine Vorgabe für die Konkretisierung des Begriffs der Veräußerungskosten (zum Ganzen auch Urteil des FG Düsseldorf vom 15. Februar 2005 3 K 6050/01 F, EFG 2005, 957 ).
  • BFH, 12.05.1989 - III R 132/85

    - Berücksichtigung von dem FA bekannten Umständen bei Auslegung einer Klage -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2008 - 2 K 2802/06
    Die weitere Individualisierung und Konkretisierung, wer nun aus diesem Kreis Kläger sein sollte, konnte noch nach Ablauf der Klagefrist erfolgen (BFH-Urteil in BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846 , unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 5. Mai 1982 7 B 201.81, Die öffentliche Verwaltung --DöV-- 1982, 827 zu dem § 65 FGO vergleichbaren § 82 der Verwaltungsgerichtsordnung ).
  • BFH, 27.09.2007 - XI B 194/06

    Keine Prozessführungsbefugnis einer vollbeendeten Sozietät; Verstoß gegen § 96

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2008 - 2 K 2802/06
    Die Klagebefugnis gegenüber den Gewinnfeststellungsbescheiden ist uneingeschränkt auf die bisherigen Gesellschafter übergegangen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320 , BStBl II 1994, 607 und zuletzt BFH-Urteil vom 27. September 2007 XI B 194/06, BFH/NV 2008, 87 ).
  • FG Hessen, 19.12.2007 - 2 K 1375/05

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG - Keine Missachtung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2008 - 2 K 2802/06
    Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 des § 18 Abs. 4 UmwStG beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung Urteil des hessischen FG vom 19. Dezember 2007 2 K 1375/05, JurisDok).
  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 57/90

    Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2008 - 2 K 2802/06
    Die Klagebefugnis gegenüber den Gewinnfeststellungsbescheiden ist uneingeschränkt auf die bisherigen Gesellschafter übergegangen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320 , BStBl II 1994, 607 und zuletzt BFH-Urteil vom 27. September 2007 XI B 194/06, BFH/NV 2008, 87 ).
  • BVerwG, 05.05.1982 - 7 B 201.81

    Anforderungen an die Bezeichnung des Klägers in der verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2008 - 2 K 2802/06
    Die weitere Individualisierung und Konkretisierung, wer nun aus diesem Kreis Kläger sein sollte, konnte noch nach Ablauf der Klagefrist erfolgen (BFH-Urteil in BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846 , unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 5. Mai 1982 7 B 201.81, Die öffentliche Verwaltung --DöV-- 1982, 827 zu dem § 65 FGO vergleichbaren § 82 der Verwaltungsgerichtsordnung ).
  • BFH, 18.10.2000 - X R 70/97

    Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2008 - 2 K 2802/06
    Der Senat schließt sich der Auffassung von Pung (aaO; so im Ergebnis auch Centrale-Gutachtendienst, GmbHR 2004, 793 unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 18. Oktober 2000 X R 70/97, BFH/NV 2001, 440 ) zur Berücksichtigung des Veranlassungszusammenhangs an.
  • BFH, 16.11.2005 - X R 6/04

    Umfang des nach § 18 Abs.4 UmwStG gewerbesteuerpflichtigen Gewinns -

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08

    Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum

    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit Rücksicht darauf abgewiesen, dass zu den Veräußerungskosten die durch den Veräußerungsvorgang veranlassten Aufwendungen zu rechnen seien und hiernach auch der Gewerbesteueraufwand gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 den Veräußerungsgewinn mindere (wegen Einzelheiten vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1307).
  • FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines Teils eines

    Unabhängig davon geht der Senat mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5b EStG auch bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzuwenden ist (vgl. etwa Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.04.2008 2 K 2802/06, EFG 2008, 1307; Schmidt/Wacker, EStG, 35. Aufl., § 16 Rz 302; Blümich/Selder, § 16 EStG Rz. 633; Wendt, FR 2010, 484; Dötsch, jurisPR-SteuerR 17, 2010 Anm. 2).
  • FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15

    (Abzugsfähigkeit von Gewerbesteuer als Veräußerungskosten bei der Berechnung

    Auch soweit sich die finanzgerichtliche Rechtsprechung mit der Frage zu beschäftigen hatte, wurde bislang die Abgrenzung der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 3 UmwStG als Veräußerungskosten oder als laufende Kosten nach 2007 im Hinblick auf die Einführung des § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr für relevant erachtet (so etwa FG Rheinland-Pfalz vom 23. April 2008 2 K 2802/06, EFG 2008, 1307 als Obiter Dictum, da dort das Steuerjahr 2002 zu beurteilen war; FG Münster vom 9. Juni 2016 6 K 1314/15 G, F, EFG 2017, 42).
  • FG Köln, 27.10.2009 - 8 K 3437/07

    Gewerbesteuer nach § 18 UmwStG mindert Veräußerungsgewinn

    Der Gesetzgeber wollte mit diesem Systemwechsel nach wie vor die beschriebene Missbrauchsmöglichkeit ausschließen, andererseits aber die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft zu Buch- oder Zwischenwerten ohne aufwendige und bewertungsrechtlich problematische Zwischenbilanzen ermöglichen; er hat sich deswegen für die volle Gewerbesteuerpflicht des bei der Personengesellschaft entstehenden Veräußerungsgewinns innerhalb einer gewissen Sperrfirst entschieden (vergl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2008 2 K 2802/06, EFG 2008, 1307).

    Angesichts dessen ist nach Auffassung des Senats "auslösendes Moment" für die Entstehung der Gewerbesteuer gemäß § 18 Abs. 4 EStG (als eigenständiger gewerbesteuerlicher Tatbestand, vergl. insoweit Hermann in Frotscher/Maas, § 18 UmwStG Rz. 2) der Veräußerungsvorgang betreffend die Personengesellschaft und nicht etwa der Vorgang der Umwandlung der Kapitalgesellschaft in die Personengesellschaft (ebenso: vergl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2008 2 K 2802/06, EFG 2008, 1307).

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