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   FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19 F   

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https://dejure.org/2021,33122
FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19 F (https://dejure.org/2021,33122)
FG Münster, Entscheidung vom 15.07.2021 - 2 K 29/19 F (https://dejure.org/2021,33122)
FG Münster, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - 2 K 29/19 F (https://dejure.org/2021,33122)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Zur Ermittlung der Höhe eines Veräußerungsgewinns, der aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos einer Kommanditbeteiligung resultiert

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorliegen eines Veräußerungsgewinns aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos einer Kommanditbeteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren - Feststellung eines Veräußerungsgewinns auf Grund der Auflösung eines negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 30.03.2017 - IV R 3/15

    Zeitpunkt der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos auf Grund der

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19
    Sind, wie im Streitfall, die Voraussetzungen des § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG erfüllt, so hat diese ausdrückliche gesetzliche Regelung Vorrang vor der gefestigten Rechtsprechung hinsichtlich § 16 EStG, nach der auch der bloße Wegfall der Gewinnerzielungsmöglichkeit bei einer Personengesellschaft zur Nachversteuerung negativer Kapitalkonten der Kommanditisten führen kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG erfüllt sein müssen (BFH, Urteil vom 30.03.2017 IV R 3/15, juris; siehe zu der Rechtsprechung zu § 16 EStG BFH, Beschluss vom 10.11.1980 GrS 1/79, juris).

    Der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungsgewinn in Folge des Ausscheidens des Kommanditisten steuerrechtlich erzielt worden ist, bestimmt sich mangels Regelung in § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG nach den allgemeinen Gewinnrealisierungsgrundsätzen im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, insbesondere dem Realisationsprinzip (BFH, Urteil vom 30.03.2017 IV R 3/15, juris).

  • VG Dresden, 24.01.2017 - 2 K 2806/14
    Auszug aus FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19
    Das gegen diese Bescheid geführte Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster (2 K 2806/14 F) wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen im Januar 2018 beendet; hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010 ergaben sich keine Änderungen; die zwischenzeitlich erlassenen Änderungsbescheide hinsichtlich des Jahres 2008 wurden aufgehoben; der daraufhin erlassene geänderte Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG vom 15.02.2018 stellt dieselben vorgenannten Werte des Bescheides vom 13.01.2011 fest.

    Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Entwicklung des Kapitalkontos sei maßgeblich abhängig von dem Ausgang des Klageverfahrens (2 K 2806/14 F) gegen den Feststellungsbescheid 2008.

  • BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07

    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19
    Ausgaben (Aufwendungen), die der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 EStG unterliegen, sind einerseits dadurch gekennzeichnet, dass sie aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG) das steuerbilanzielle Vermögen der Personengesellschaft, im Streitfall der KL.-KG, und damit (anteilig) auch das Kapitalkonto der Mitunternehmer, im Streitfall der Klägerin als Kommanditistin, belasten; andererseits dürfen sie den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 EStG) mit der Folge, dass die aus der Steuerbilanz abgeleiteten Gewinnanteile der Mitunternehmer zu erhöhen bzw. die ihnen zugerechneten Verlustanteile zu kürzen sind (BFH, Urteil vom 03.09.2009 IV R 17/07, juris).

    Durch den gewinnerhöhenden Ansatz eines negativen Kapitalkontos werden die der Kommanditgesellschaft zugerechneten ausgleichsfähigen Verluste neutralisiert (BFH, Urteil vom 03.09.2009 IV R 17/07, juris).

  • BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Zusätzliche Einlage bei negativer

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19
    Die Kapitalkonten I und II sind Eigenkapitalkonten, dagegen das Kapitalkonto III ein Forderungskonto (BFH Urteil vom 16.10.2008 IV R 98/06, juris).
  • BFH, 15.05.2008 - IV R 46/05

    Mit Verlusten verrechenbares "Darlehenskonto" eines Personengesellschafters ist

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19
    Indizien für ein Kapitalkonto sind u.a. die Verbuchung von Verlustanteilen (BFH, Urteil vom 15.05.2008 IV R 46/05, juris); Indizien für ein Forderungskonto sind u.a. die Abwicklung des laufenden Geschäftsverkehrs nach Art eines Verrechnungskontos.
  • BFH, 20.11.2014 - IV R 47/11

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Hinzurechnungsbeträge nach § 15a

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Klägers entspricht (BFH, Urteil vom 20.11.2014 IV R 47/11, juris).
  • BFH, 11.08.1994 - IV R 124/92

    Anwendung des § 52 Abs. 21 (jetzt Abs. 19) Satz 4 EStG bei Auflösung einer KG

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19
    Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft aus, so gilt gemäß § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG in der Fassung des Streitjahres 2010 (siehe auch den seit 2015 geltenden, wortlautidentischen § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG) der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG (sog. Wegfallbesteuerung; vgl. hierzu BFH, Urteil vom 11.08.1994 IV R 124/92, juris).
  • BFH, 22.10.2015 - IV R 37/13

    Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel -

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19
    Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Kapitalkonto) ist für den Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG zu ermitteln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG; BFH, Urteile vom 22.10.2015 IV R 37/13, juris; vom 12.07.2012 IV R 12/11, juris).
  • BFH, 27.11.2019 - IV B 16/19

    Darstellung der Kapitalkontenentwicklung nicht selbständig anfechtbar

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19
    Bei der Kapitalkontenentwicklung handelt es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage i.S.d. § 157 Abs. 2 AO, da es an einer Rechtsgrundlage fehlt, die i.S.d. § 179 Abs. 1 AO ihre gesonderte Feststellung anordnet (BFH, Beschluss vom 27.11.2019 IV B 16/19, juris).
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 61/07

    Formwechsel einer GmbH in eine KG - Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG -

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19
    Dies gilt auch dann, wenn, wie im Streitfall, die Bescheide gemäß § 15a Abs. 4 Satz 5 EStG formell miteinander verbunden werden (BFH, Urteil vom 03.02.2010 IV R 61/07, juris, m.w.N. Im finanzgerichtlichen Verfahren liegen dann zwei unterschiedliche Klagebegehren vor.
  • BFH, 19.09.2019 - IV R 50/16

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Aufgabe des Anteils an einer

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

  • BFH, 09.07.2015 - IV R 19/12

    Einbeziehung eines negativen Kapitalkontos in die Berechnung des

  • BFH, 12.07.2012 - IV R 12/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2012 IV R 39/09 - Ermittlung des

  • BFH, 12.07.2023 - X R 14/21

    Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des

    cc) Die von den Klägern angeführten Entscheidungen, aus denen sich ihrer Auffassung nach die weitere Zuständigkeit des Betriebs-FA auch für ausgeschiedene Mitunternehmer ergeben soll (BFH-Urteil vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2021 - 5 K 2442/17, EFG 2021, 1199, Rev. IV R 9/21; FG Münster, Urteil vom 15.07.2021 - 2 K 29/19, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2022, 657, rechtskräftig), betreffen allesamt lediglich den Veranlagungszeitraum des Ausscheidens, nicht aber --wie hier-- einen Veranlagungszeitraum, der vier Jahre nach dem Ausscheiden liegt.
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