Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 08.08.2007 - 2 K 3070/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,9691
VG Stuttgart, 08.08.2007 - 2 K 3070/07 (https://dejure.org/2007,9691)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 08.08.2007 - 2 K 3070/07 (https://dejure.org/2007,9691)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 08. August 2007 - 2 K 3070/07 (https://dejure.org/2007,9691)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,9691) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schutz der Vater-Kind-Beziehung im Ausländerrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines aufenthaltsrechtlichen Ausreisehindernisses i.R.e. Vater-Kind-Beziehung; Überwindung der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei Vorliegen eines Regelanspruches nach § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG trotz Ablehnung eines Asyantrages; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 5 Abs. 1; AfuenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 a; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Schutz von Ehe und Familie, Eltern-Kind-Verhältnis, abgelehnte Asylbewerber, offensichtlich unbegründet, Zuwanderungsgesetz, Altfälle, Rückwirkung, Passpflicht, Identität, Identitätsfeststellung, Lebensunterhalt, ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2007 - 2 K 3070/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ; 80, 81 ).

    Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden (vgl. BVerfGE 76, 1 ).

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 ), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.

    Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen des § 1353 Abs. 1 Satz 2, der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl. BVerfGE 76, 1 ).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2007 - 2 K 3070/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ; 80, 81 ).

    Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, 1266; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 - juris).

    Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt (vgl. BVerfGE 80, 81 ; 108, 82 ).

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2007 - 2 K 3070/07
    Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 = InfAuslR 2007, 4).

    31 2. Da der Kläger seit über 18 Monaten geduldet wird, liegen auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vor, der keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt, sondern das Bestehen der Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraussetzt und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge ("kann") im Sinne eines "soll" modifiziert, d.h. im Regelfall einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200).

  • BVerfG, 20.03.1997 - 2 BvR 260/97

    Verfassungsrechtliche Kriterien bezüglich einer aufenthaltsrechtlich

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2007 - 2 K 3070/07
    Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, 1266; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 - juris).

    Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 - juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 - NVwZ 2000, 59).

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2007 - 2 K 3070/07
    29 Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 ).

    Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 ).

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2007 - 2 K 3070/07
    Besteht eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem deutschen Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59).

    Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 - juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 - NVwZ 2000, 59).

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2007 - 2 K 3070/07
    Er hat nicht berücksichtigt, dass ein noch sehr kleines Kind den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - InfAuslR 2006, 320 ).

    Es wird zu erwägen sein, ob die Geburt des Sohnes eine Zäsur in der Lebensführung des Klägers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - InfAuslR 2006, 320 ).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2007 - 2 K 3070/07
    Jedenfalls in jungen Jahren wird daher in der Regel auch eine kurzfristige Unterbrechung des Umgangs mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sein (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - DVBl 2006, 247 = InfAuslR 2006, 122).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2007 - 2 K 3070/07
    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 79, 51 ; zur Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes s. a. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Zehnten Kinder- und Jugendbericht, BTDrucks 13/11368 S. 40 u.a.).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2007 - 2 K 3070/07
    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 79, 51 ; zur Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes s. a. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Zehnten Kinder- und Jugendbericht, BTDrucks 13/11368 S. 40 u.a.).
  • VG Karlsruhe, 19.06.2007 - 1 K 1673/07
  • BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02

    Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis;

  • Drs-Bund, 25.08.1998 - BT-Drs 13/11368
  • BVerfG, 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvL 20/61

    Verfassungswidrigkeit des § 91 Abs. 3 Nr. 1 LAG in Bezug auf Ehegatten

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 13 S 2220/05

    Aufenthalt; Recht auf Privatleben; Recht auf Heimat; Integration

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2007 - 13 S 706/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, abgelehnte Asylbewerber,

  • BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

  • VG Stuttgart, 02.06.2005 - 12 K 1791/04

    Mitwirkungspflichten eines Asylberechtigten bezüglich seiner Identität;

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

  • VGH Bayern, 22.07.2008 - 19 CE 08.781

    Erteilung einer Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise; Schutz der

    A (2) -, AuAS 2004, 50; VG Stuttgart, Urt. v. 8.8.2007 - 2 K 3070/07 -, InfAuslR 2008, 32 [36]).

    Bei der Auslegung und Anwendung der ausländerrechtlichen Vorschriften darf deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl 1, 2942) die Rechtspositionen des Kindes und seiner Eltern sowohl hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechts als auch hinsichtlich des Umgangsrechts gestärkt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2003 - 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380 [390]; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 6.12.2006 - 2 M 317/06 -, InfAuslR 2007, 104 [105]; VG Stuttgart, Urt. v. 8.8.2007 - 2 K 3070/07 -, InfAuslR 2008, 32 [36]).

    Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [197]; VGH BW, B.v. 22.11.2006 - 13 S 2157/06 -, AuAS 2007, 38; OVG Saarlouis, U.v. 15.9.2006 - 2 R 1/06 - Juris; OVG NW, B.v. 7.2.2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576; VGH BW, B. v. 22.11.2006 - 13 S 2157/06 -, AuAS 2007, 38; VG Stuttgart, Urt. v. 8.8.2007 - 2 K 3070/07 -, InfAuslR 2008, 32).

    In diese Abwägung sind einerseits die hinter § 5 AufenthG stehenden staatlichen Interessen, andererseits die privaten Interessen des Ausländers - vor allem die grundrechtlich geschützten - einzustellen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 8.8.2007 - 2 K 3070/07 -, InfAuslR 2008, 32 [36]; VG Oldenburg, Urt. v. 17.1.2007 - 11 A 2381/05 -, Juris).

    Hinsichtlich des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ist deshalb zu berücksichtigen, dass die Geburt eines (gemeinsamen) Kindes regelmäßig eine Zäsur in der Lebensführung des Ast. darstellt, die den Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft in einem anderen Licht erscheinen lässt und die Versagung aufenthaltsrechtlichen Schutzes im Interesse des verfassungsrechtlich verbürgten Kindeswohls grundsätzlich nicht mehr zu rechtfertigen vermag (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B v. 6.12.2006 - 2 M 317/06 -, InfAuslR 2007, 104 [105]; OVG Saarlouis, Urt. v. 15.9.2006 - 2 R1/06 - juris; OVG Bautzen, B. v. 31.8.2000 - 3 BS 713/99 -, NVwZ-RR 2001, 689 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 8.8.2007 - 2 K 3070/07 -, InfAuslR 2008, 32 [36]).

    Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn - wie hier - die Gefahr einer zeitlich nicht absehbaren und mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarenden längeren Trennung besteht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 6.12.2006 - 2 M 317/06 -, InfAuslR 2007, 104 [105]; VG Stuttgart, Urt. v. 8.8.2007 - 2 K 3070/07 -, InfAuslR 2008, 32 [36]).

  • VG Hamburg, 19.06.2008 - 15 K 1993/07

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erweiterung der Eltern-Kind-Beziehung

    Unterhaltsleistungen können ein Zeichen für die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung sein ( BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005; 2 BvR 1001/04, Juris Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss vom 23.1.2006, 2 BvR 1935/05, Juris Rn. 16 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 8.8.2007, 2 K 3070/07, Juris Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 21.12.2007, Au 1 S 07.1469, Juris 47 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 15.1.2008, 1 B 36/07, Juris Rn. 7 ff. ).

    Vielmehr ist zu befürchten, dass der Vater ohne regelmäßige Besuche dem Kind auf Dauer ein Fremder werden wird ( BVerfG, Beschluss vom 31.8.1999, 2 BvR 1523/99, Juris Rn. 10 - kurzfristige Trennung von zweieinhalbjährigem Kind regelmäßig unzumutbar; BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005, 2 BvR 1001/04, Juris Rn. 37; bereits OVG Hamburg, Beschluss vom 14.2.1992 Bs VII 127/91, InfAuslR 1992, S. 354, 356 m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 8.8.2007, 2 K 3070/07, Juris Rn. 29; VG Lüneburg, Beschluss vom 15.1.2008, 1 B 36/07, Juris Rn. 8 ).

  • VG Halle, 21.05.2012 - 1 A 264/10

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Fall des § 10 Abs. 3 Satz 3

    Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. zum Ganzen VG Stuttgart, Urteil vom 8. August 2007 - 2 K 3070/07 -, Juris).
  • VG Hamburg, 10.03.2009 - 5 K 45/06

    Zur Sperrwirkung des § 10 Abs 3 S 2 AufenthG 2004 in sog. "Altfällen"

    Bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes hatte der Ausländer jedoch keine hinreichende Möglichkeit, Rechtsschutz speziell gegen das auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts zu erlangen (gegen die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Altfälle bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Übrigen deshalb auch VG Stuttgart, Urteil vom 08.08.2007, 2 K 3070/07, juris Rn. 32; VG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2006, 1 E 1230/06, juris; Discher , in: GK-AufenthG, § 10 Rn. 194; zweifelnd auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.02.2006, 2 M 114/06, juris Rn. 9; anders BayVGH, Urteil vom 06.03.2008, 10 B 06.2961, juris Rn. 15 - gegen diese Entscheidung Zulassung der Revision durch BVerwG, Beschluss vom 10.12.2008, 1 B 7/08, 1 B 7/08 (1 C 30/08), juris; offen gelassen für den hier behandelten Fall, in dem das Asylverfahren am 01.01.2005 bereits bestandskräftig abgeschlossen war, in BVerwG, Urteil vom 16.12.2008, 1 C 37/07, juris Rn. 14).
  • VG Stuttgart, 04.12.2008 - 2 K 3190/08

    Absehen von der Einhaltung des Visumverfahrens; Kindeswohl

    Dabei kann der Nichteinhaltung der Erteilungsvoraussetzungen in der Abwägung grundsätzlich nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden, das ihm bei Aufenthaltsbegehren zu anderen Zwecken zukommt (vgl. Bäuerle, in GK-AufenthG, § 5 Rdnr. 185 f. m.w.N.; Urt. der Kammer v. 08.08.2007 - 2 K 3070/07 - InfAuslR 2008, 32; Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.07.2008 - 19 CE 08.781 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht