Rechtsprechung
   FG Sachsen, 14.10.2020 - 2 K 323/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,39246
FG Sachsen, 14.10.2020 - 2 K 323/20 (https://dejure.org/2020,39246)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14.10.2020 - 2 K 323/20 (https://dejure.org/2020,39246)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - 2 K 323/20 (https://dejure.org/2020,39246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung eines Hausnotrufsystems im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem in eigener Wohnung

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Hausnotrufsystem außerhalb des betreuten Wohnens als haushaltsnahe Dienstleistung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hausnotrufsystem ist steuerlich eine haushaltsnahe Dienstleistung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für Hausnotrufsystem absetzbar

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Kosten für Hausnotrufsystem: Abzugsmöglichkeit erweitert

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Kosten für Hausnotrufsystem steuerlich absetzbar

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Inanspruchnahme eines Hausnotrufsystems

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 18/14

    Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG

    Auszug aus FG Sachsen, 14.10.2020 - 2 K 323/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 3. September 2015 - VI R 18/14, BStBl II 2016, 272 ) sind Aufwendungen für ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, durch das im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz Hilfeleistung rund um die Uhr sichergestellt wird, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG anzuerkennen.

    Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige und stellen damit im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhielten (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 3. September 2015, a.a.O.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7128/17

    Alarmüberwachungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs 2

    Auszug aus FG Sachsen, 14.10.2020 - 2 K 323/20
    Derartige Notfälle treten nicht in gleicher Weise regelmäßig ein wie Fälle der Hilfsbedürftigkeit bei leichten Erkrankungen älterer Personen, die sich in ihrem Haushalt aufhalten (Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2017 - 7 K 7128/17, zitiert nach Juris).
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 77/05

    Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

    Auszug aus FG Sachsen, 14.10.2020 - 2 K 323/20
    Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 1. Februar 2007 - VI R 77/05, zitiert nach Juris).
  • FG Hamburg, 20.01.2009 - 3 K 245/08

    Berücksichtigung von monatlichen pauschalen Grundgebühren für den Anschluss an

    Auszug aus FG Sachsen, 14.10.2020 - 2 K 323/20
    Für Alarmüberwachungsleistungen, bei denen eine Notrufzentrale kontaktiert wird, wenn etwa ein Brand ausbricht oder ein Einbruch verübt wird, ist die Annahme einer haushaltsnahen Dienstleistung zwar bereits verneint worden (so für den Notruf einer Sicherheitsfirma: Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Januar 2009 - 3 K 245/08, zitiert nach Juris).
  • BFH, 29.01.2009 - VI R 28/08

    Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines

    Auszug aus FG Sachsen, 14.10.2020 - 2 K 323/20
    Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, alten und kranken Haushaltsangehörigen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29. Januar 2009 - VI R 28/08, zitiert nach Juris).
  • FG Münster, 24.02.2022 - 6 K 1946/21

    Berücksichtigung von Aufwendungen für Müllentsorgung und Schmutzwasser als

    Weiterhin verweist die Klägerin auf die Begründung des Gesetzgebers und die Qualifikation von Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistung sowie auf die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 11.06.2021 - 5 K 2380/19 (Revision anhängig unter dem Az. VI R 14/21) sowie des FG Sachsen vom 14.10.2020 - 2 K 323/20 (Revision anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 7/21) zu Hausnotrufsystemen.
  • BFH, 15.02.2023 - VI R 7/21

    Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem - keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.10.2020 - 2 K 323/20 aufgehoben.
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