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   FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03 (1)   

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FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03 (1) (https://dejure.org/2004,12050)
FG Bremen, Entscheidung vom 23.08.2004 - 2 K 328/03 (1) (https://dejure.org/2004,12050)
FG Bremen, Entscheidung vom 23. August 2004 - 2 K 328/03 (1) (https://dejure.org/2004,12050)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsaufgabe, allmähliche Betriebsabwicklung oder Betriebsunterbrechung als Folge der Einstellung einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit; Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ohne Hofstelle; Tod des Verpächters und Zerschlagung des Betriebs durch Teilerbauseinandersetzung; Haltung von zwei Zuchtstuten als Liebhaberei; Einkommensteuer 1997 und 1998

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ohne Hofstelle - Tod des Verpächters und Zerschlagung des Betriebs durch Teilerbauseinandersetzung - Haltung von zwei Zuchtstuten als Liebhaberei - Einkommensteuer 1997 und 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • BFH, 20.01.1999 - IV B 99/98

    Betriebsfortführung trotz Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen

    Auszug aus FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03
    Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62 , BStBl II 1988, 260 ; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98; BFH/NV 1999, 1073 ) eine zwangsweise Betriebsaufgabe oder "Zerschlagung" nicht schon dann vor, wenn ein Landwirt die Selbstbewirtschaftung der eigenen Nutzflächen aufgibt und sie an andere Landwirte verpachtet, das lebende und tote Inventar verkauft und die Hofgebäude für andere Zwecke nutzt.

    Der Betrieb besteht dann als sog. Verpachtungsbetrieb mit der Folge fort, dass alle Wirtschaftsgüter einschließlich der verpachteten zunächst Betriebsvermögen bleiben (grundlegend BFH-Urteil vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303, bestätigt z. B. von BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345 ; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98; BFH/NV 1999, 1073 ).

    Die Annahme einer bloßen Betriebsunterbrechung setzt in Verpachtungsfällen voraus, dass objektiv die im wirtschaftlichen Eigentum des bisherigen Betriebsinhabers verbleibenden und verpachteten Wirtschaftsgüter es erlauben, die unterbrochene Tätigkeit wiederaufzunehmen und fortzuführen (BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98; BFH/NV 1999, 1073 , m. w. N.).

    Es reicht aus, wenn die Absicht von einem Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger verwirklicht werden soll (BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98; BFH/NV 1999, 1073 , m. w. N.).

    Dies hat der BFH erst jüngst in seinen Beschlüssen vom 07. Mai 1998 IV B 31/97 (BFH/NV 1998, 1345 ) und vom 20. Januar 1999 IV B 99/98 (BFH/NV 1999, 1073 ) unter Bezugnahme auf zahlreiche vorangegangene BFH-Entscheidungen für den Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nochmals dahin präzisiert, dass die Annahme einer Betriebsaufgabe in Verpachtungsfällen eine unmissverständliche Erklärung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt voraussetzt.

    Von einer beabsichtigten Betriebsfortführung ist selbst dann auszugehen, wenn - so wörtlich der BFH in den vorgenannten Beschlüssen vom 07. Mai 1998 IV B 31/97 und vom 20. Januar 1999 IV B 99/98 (a. a. O., m. w. N.) - "der Landwirt nach Verpachtung eines größeren Teiles der landwirtschaftlichen Nutzflächen die restlichen Flächen noch selbst bewirtschaftet und seinen Betrieb so mit wesentlich verringerter Selbstbewirtschaftung weiterführt".

    Die bei einer Verkleinerung der bewirtschafteten Fläche, z. B. infolge von Veräußerungen oder Entnahmen, entfallende Möglichkeit einer ertragreichen Bewirtschaftung der Restfläche bedeutet also keine Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebs (BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, a. a. O. - beide m. w. N.).

    Entscheidend ist, dass für die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Betätigung die eigene Hofstelle und die eigenen zuletzt selbst bewirtschafteten Flächen verbleiben, da in diesem Fall die Möglichkeit besteht, dass der Betrieb, sei es durch den bisherigen Inhaber, sei es durch einen Rechtsnachfolger wieder selbst bewirtschaftet wird (BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, a. a. O. - beide m. w. N.).

    Wie bei einer Entnahme trägt der Steuerpflichtige die sog. objektive Beweislast (Feststellungslast) für seine Behauptung, durch die Verpachtung der bisher von ihm bzw. seinem Rechtsvorgänger selbstbewirtschafteten Flächen sei der Betrieb aufgegeben worden (vgl. BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345 ; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073 - beide m. w. N.).

  • BFH, 07.05.1998 - IV B 31/97

    Anforderungen an das Fortbestehens eines Betriebes als sogenannter

    Auszug aus FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03
    Der Betrieb besteht dann als sog. Verpachtungsbetrieb mit der Folge fort, dass alle Wirtschaftsgüter einschließlich der verpachteten zunächst Betriebsvermögen bleiben (grundlegend BFH-Urteil vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303, bestätigt z. B. von BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345 ; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98; BFH/NV 1999, 1073 ).

    Dies hat der BFH erst jüngst in seinen Beschlüssen vom 07. Mai 1998 IV B 31/97 (BFH/NV 1998, 1345 ) und vom 20. Januar 1999 IV B 99/98 (BFH/NV 1999, 1073 ) unter Bezugnahme auf zahlreiche vorangegangene BFH-Entscheidungen für den Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nochmals dahin präzisiert, dass die Annahme einer Betriebsaufgabe in Verpachtungsfällen eine unmissverständliche Erklärung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt voraussetzt.

    Von einer beabsichtigten Betriebsfortführung ist selbst dann auszugehen, wenn - so wörtlich der BFH in den vorgenannten Beschlüssen vom 07. Mai 1998 IV B 31/97 und vom 20. Januar 1999 IV B 99/98 (a. a. O., m. w. N.) - "der Landwirt nach Verpachtung eines größeren Teiles der landwirtschaftlichen Nutzflächen die restlichen Flächen noch selbst bewirtschaftet und seinen Betrieb so mit wesentlich verringerter Selbstbewirtschaftung weiterführt".

    Die bei einer Verkleinerung der bewirtschafteten Fläche, z. B. infolge von Veräußerungen oder Entnahmen, entfallende Möglichkeit einer ertragreichen Bewirtschaftung der Restfläche bedeutet also keine Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebs (BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, a. a. O. - beide m. w. N.).

    Entscheidend ist, dass für die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Betätigung die eigene Hofstelle und die eigenen zuletzt selbst bewirtschafteten Flächen verbleiben, da in diesem Fall die Möglichkeit besteht, dass der Betrieb, sei es durch den bisherigen Inhaber, sei es durch einen Rechtsnachfolger wieder selbst bewirtschaftet wird (BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, a. a. O. - beide m. w. N.).

    Bei einem Betriebsübergang im Erbwege steht das Wahlrecht, bei einer Verpachtung die Betriebsaufgabe zu erklären oder den Betrieb als Verpachtungsbetrieb fortzuführen, dem Rechtsnachfolger zu (BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345 , m. w. N.).

    Wie bei einer Entnahme trägt der Steuerpflichtige die sog. objektive Beweislast (Feststellungslast) für seine Behauptung, durch die Verpachtung der bisher von ihm bzw. seinem Rechtsvorgänger selbstbewirtschafteten Flächen sei der Betrieb aufgegeben worden (vgl. BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345 ; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073 - beide m. w. N.).

    Diese Frage hätte allerdings nach Auffassung des Gerichts ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 geht, geklärt werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345 ).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03
    Denn nach den im Beschluss des Großen Senats des BFH zur Erbauseinandersetzung vom 05. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332 , BStBl II 1990, 837 ) niedergelegten Rechtsgrundsätzen ist davon auszugehen, dass mit dem Tod des Erblassers der oder die Erben Inhaber oder Mitinhaber (Mitunternehmer) des Betriebs werden.

    Dies gilt nicht nur für gewerbliche, sondern auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (BFH-Beschluss vom 05. Juli 1990 GrS 2/89, a. a. O.).

    Geschieht die (Teil-)Erbauseinandersetzung in der Weise, dass (ohne Leistung einer Ausgleichszahlung) einem Erben in Erfüllung seines Auseinandersetzungsanspruchs das wesentliche Vermögen eines zum Nachlass gehörenden Betriebs oder ein Teilbetrieb übertragen wird, so ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls für die Zeit vor Veröffentlichung des BFH-Beschlusses vom 05. Juli 1990 GrS 2/89 (a. a. O.) - in dem erstmals die Geltung der Realteilungsgrundsätze auch für Erbengemeinschaften angenommen wurde - von einem unentgeltlichen Erwerb des Betriebs mit dem Zwang zur Buchwertfortführung nach § 7 Abs. 1 EStDV zunächst durch die Erbengemeinschaft vom Erblasser und sodann durch den betreffenden Miterben von der Erbengemeinschaft auszugehen (vgl. auch Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Kap. D Rz. 121 ff., 124a).

    Vielmehr wurde die Erbengemeinschaft Träger des Unternehmens und die einzelnen Miterben Mitunternehmer i. S. von § 13 Abs. 7 EStG (= § 13 Abs. 5 EStG a. F.) i. V. mit § 15 Absatz 1 Nr. 2 EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 05. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332 , BStBl II 1990, 837 ).

    Die vorstehend festgestellte Betriebsaufgabe führte im Falle des Klägers auch nicht nach den von der BFH-Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77, BFHE 135, 282 , BStBl II 1982, 456 ; BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VIII R 69/86, BFHE 166, 476, BStBl II 1992, 385 ; BFH-Beschluss vom 05. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332 , BStBl II 1990, 837 ) entwickelten und von der Finanzverwaltung z. B. im BMF-Schreiben vom 11. Januar 1991 IV B 2 - S 2242 - 86/92 (BStBl I 1993, 62, Tz. 10 ff.) übernommenen Realteilungsgrundsätzen - die gewohnheitsrechtlich für Personengesellschaften und seit 1990 auch für Erbengemeinschaften gelten - dazu, dass ein Wahlrecht zwischen der Versteuerung eines Aufgabegewinns im Rahmen der Erbengemeinschaft als Mitunternehmerschaft nach §§ 16, 34 EStG und der Fortführung der Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter durch den Kläger bestand.

  • BFH, 27.01.2000 - IV R 33/99

    Pferdezucht als Liebhaberei

    Auszug aus FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03
    Deshalb sei ein land- u. forstwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht gegeben, denn ein solcher liege nur vor, wenn der Steuerpflichtige eine land- oder forstwirtschaftliche Betätigung selbständig und nachhaltig mit der Absicht betreibe, Gewinn zu erzielen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405 , BStBI II 1984, 751; BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27 , BStBI II 1999, 638; BFH-Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119 , BStBI II 2000, 227).

    Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i. S. von § 13 Abs. 1 EStG liegt vor, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung selbständig und nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben wird (BFH-Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119 , BStBl II 2000, 227 , m. w. N.).

    Im vorliegenden Fall hat der Kläger - der als gelernter Zimmermeister kein Fachmann in Sachen Pferdezucht war, sondern allenfalls Autodidakt (siehe dazu BFH-Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, a. a. O.) - nach seinen vom Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Angaben Pferde nur als Hobby gezüchtet, die Pferdehaltung daher nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen betrieben und insbesondere keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt.

    Damit steht für das Gericht fest, dass der Kläger seine Pferdezucht auf einer zu schmalen Basis betrieben hat, um daraus Gewinne zu erzielen, denn - wie auch jüngst der BFH in seinem Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33/99 (a. a. O.) ausgeführt hat - besteht sogar bei vier zur Zucht eingesetzten Stuten - also bei einer im Vergleich zu der Anzahl der Zuchttiere des Klägers doppelt so großen Anzahl - "weder die Möglichkeit noch die Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen" (ebenso im Ergebnis z. B. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Kap. A Rz. 202 ff.).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03
    Auch sei die Wiederaufnahme des Betriebs durch die Rechtsnachfolger nach den gegebenen Verhältnissen nicht möglich gewesen, denn der Kläger habe eine andere berufliche Laufbahn eingeschlagen und sich zum Zimmermeister ausbilden lassen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62 , BStBl II 1988, 260 ; Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 42 Rz. 15; FG Niedersachsen Urteil vom 26. Januar 1977 VIII 82/72, EFG 1978, 76).

    Dabei sei unerheblich, dass die Hofstelle und zwei Teilflächen nicht mitverpachtet worden seien (siehe BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62 , BStBI II 1988, 260; BFH-Beschluss vom 15. März 2001 IV B 34/00, BFH/NV 2001, 1113 ).

    Hierzu werde auf das Schreiben des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2000 verwiesen, wonach sich auch nicht geführte Steuerpflichtige auf die Übergangsregelung der Finanzverwaltung zum BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86 (BFHE 152, 62 , BStBl II 1988, 260 ) berufen könnten (z. B. OFD Münster vom 07. Januar 1991, StEK § 14 EStG Nr. 35).

    Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62 , BStBl II 1988, 260 ; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98; BFH/NV 1999, 1073 ) eine zwangsweise Betriebsaufgabe oder "Zerschlagung" nicht schon dann vor, wenn ein Landwirt die Selbstbewirtschaftung der eigenen Nutzflächen aufgibt und sie an andere Landwirte verpachtet, das lebende und tote Inventar verkauft und die Hofgebäude für andere Zwecke nutzt.

  • BFH, 10.12.1991 - VIII R 69/86

    Zur steuerrechtlichen Behandlung der Realteilung einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03
    Erfolgt die (Teil-)Erbauseinandersetzung hingegen in der Weise, dass einem mitunternehmerschaftlich beteiligten Miterben im Wege der Realteilung nach den seit dem Jahr 1990 bis zum 31. Dezember 1998 auch für Erbengemeinschaften geltenden (gewohnheitsrechtlichen) Realteilungsgrundsätzen nur einzelne wesentliche oder unwesentliche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens übertragen werden, liegt einkommensteuerrechtlich eine Betriebsaufgabe bzw. (Total-)Entnahme vor (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VIII R 69/86, BFHE 166, 476, BStBl II 1992, 385 , m. w. N.).

    Eine Gewinnrealisierung kann in diesem Fall nur dadurch vermieden werden, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VIII R 69/86, a. a. O., m. w. N.; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Kap. D Rz. 124a).

    Die vorstehend festgestellte Betriebsaufgabe führte im Falle des Klägers auch nicht nach den von der BFH-Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77, BFHE 135, 282 , BStBl II 1982, 456 ; BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VIII R 69/86, BFHE 166, 476, BStBl II 1992, 385 ; BFH-Beschluss vom 05. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332 , BStBl II 1990, 837 ) entwickelten und von der Finanzverwaltung z. B. im BMF-Schreiben vom 11. Januar 1991 IV B 2 - S 2242 - 86/92 (BStBl I 1993, 62, Tz. 10 ff.) übernommenen Realteilungsgrundsätzen - die gewohnheitsrechtlich für Personengesellschaften und seit 1990 auch für Erbengemeinschaften gelten - dazu, dass ein Wahlrecht zwischen der Versteuerung eines Aufgabegewinns im Rahmen der Erbengemeinschaft als Mitunternehmerschaft nach §§ 16, 34 EStG und der Fortführung der Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter durch den Kläger bestand.

  • BFH, 01.02.1990 - IV R 8/89

    Betriebsaufgabe statt Betriebsübertragung im ganzen bei Rückbehalt von 18 v. H.

    Auszug aus FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03
    Die Übertragung eines Betriebs im Ganzen im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn alle wesentlichen Teile des Betriebsvermögens unentgeltlich übertragen werden (BFH-Urteil vom 01. Februar 1990 IV R 8/89, BFHE 159, 471 , BStBl II 1990, 428 , m. w. N.).

    Prozentuale Grenzen können dabei nur Anhaltspunkte sein, bei denen die absolute Größe und die Bonität der Grundstücke nicht außer acht gelassen werden darf (BFH-Urteil vom 01. Februar 1990 IV R 8/89, a. a. O., m. w. N.).

    Nach allen in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen, wie sie beispielsweise im BFH-Urteil vom 01. Februar 1990 IV R 8/89 (a. a. O.) referiert werden, scheitert bei dieser absoluten und relativen Größe und Bonität des nicht auf den Kläger übertragenen Grund und Bodens die Annahme, alle wesentlichen Teile des landwirtschaftlichen Betriebs seien übertragen worden.

  • BFH, 15.03.2001 - IV B 34/00

    Abgrenzung Verfahrensfehler/-materiell-rechtlicher Fehler; Zwangsbetriebsaufgabe

    Auszug aus FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03
    Dabei sei unerheblich, dass die Hofstelle und zwei Teilflächen nicht mitverpachtet worden seien (siehe BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62 , BStBI II 1988, 260; BFH-Beschluss vom 15. März 2001 IV B 34/00, BFH/NV 2001, 1113 ).

    Auch die parzellenweise Verpachtung nur der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen - also ohne Hofstelle und Wirtschaftsgebäude -, sei es an verschiedene Land- und Forstwirte, sei es an nur einen Pächter führt nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so dass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen (ständige BFH-Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 02. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 15. März 2001 IV B 34/00, BFH/NV 2001, 1113 , m. w. N.; vgl. dazu auch Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Kap. A Rz. 567, 584 ff.).

    Denn bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit eigenen Flächen hat die Veräußerung des lebenden und toten Inventars regelmäßig keine wesentliche Bedeutung für die Frage der Betriebsfortführung, wenn - was hier der Fall war - die maßgeblichen Grundlagen des Betriebs in Gestalt des Grund und Bodens verpachtet worden sind und die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zurückbehalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 02. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110; BFH-Beschluss vom 15. März 2001 IV B 34/00, BFH/NV 2001, 1113 ).

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

    Auszug aus FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03
    Insoweit werde auf die Entscheidung des BFH vom 28. November 1991 IV R 58/91 (BFHE 167, 19 , BStBI II 1992, 521, BB 1992, 2487 ) Bezug genommen.

    Dies gilt auch bei parzellenweiser Verpachtung (BFH-Urteil vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19 , BStBI II 1992, 521, BB 1992, 2487 , m. w. N.).

    Da es sich bei dem ererbten Betrieb um einen vom Erblasser verpachteten, aber nicht aufgegebenen Betrieb handelte, konnten die Erben als Rechtsnachfolger wählen, ob sie das erworbene Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen oder den ererbten Betrieb aufgeben wollten (BFH-Urteil vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19 , BStBI II 1992, 521, BB 1992, 2487 , m. w. N.).

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94

    Betriebsaufgabe bei einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03
    Auch die parzellenweise Verpachtung nur der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen - also ohne Hofstelle und Wirtschaftsgebäude -, sei es an verschiedene Land- und Forstwirte, sei es an nur einen Pächter führt nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so dass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen (ständige BFH-Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 02. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 15. März 2001 IV B 34/00, BFH/NV 2001, 1113 , m. w. N.; vgl. dazu auch Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Kap. A Rz. 567, 584 ff.).

    Denn bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit eigenen Flächen hat die Veräußerung des lebenden und toten Inventars regelmäßig keine wesentliche Bedeutung für die Frage der Betriebsfortführung, wenn - was hier der Fall war - die maßgeblichen Grundlagen des Betriebs in Gestalt des Grund und Bodens verpachtet worden sind und die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zurückbehalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 02. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110; BFH-Beschluss vom 15. März 2001 IV B 34/00, BFH/NV 2001, 1113 ).

  • BFH, 12.11.1992 - IV R 41/91

    § 28 EStG bei Gewinn aus Auflösung von fortgesetzter Gütergemeinschaft

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2000 - 4 K 2213/98

    Aufgabegewinn bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77

    Auflösung einer Gesellschaft - Realteilung - Wahlrecht - Aufgabegewinn - Stille

  • BFH, 01.12.1988 - IV R 72/87

    1. Keine Berücksichtigung von Dauerverlusten bei Gewinnermittlung nach

  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

  • BFH, 20.04.1989 - IV R 95/87

    Verpächterwahlrecht nur bei Verpachtung eines selbst bewirtschafteten Betriebes

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 11/95

    Sonderbetriebsvermögen bei ruhendem Gewerbebetrieb

  • BFH, 10.12.1975 - I R 133/73

    Erblasser - Verpachtung eines Gewerbebetriebes - Übernahme des Betriebes -

  • BFH, 09.07.1981 - IV R 101/77

    Landwirt - Hofübergabe - Betriebsübertragung - Betriebsaufgabe

  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

  • BFH, 18.03.1964 - IV 114/61 S

    Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - Land- und

  • BFH, 19.02.1976 - IV R 179/72

    Lebendes Inventar - Totes Inventar - Landwirtscahftlicher Betrieb -

  • BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes als Veräußerung - Weiterführung

  • BFH, 23.02.1989 - IV R 63/87

    Anforderungen an das Aufgeben eines Betriebes nach dem Einkommensteuergesetz

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 137/84

    Kein landwirtschaftlicher Liebhabereibetrieb bei Gewinnermittlung nach

  • BFH, 18.04.1991 - IV R 7/89

    Zur Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

  • BFH, 09.11.1995 - IV R 96/93
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • FG Schleswig-Holstein, 27.03.2001 - V 640/98

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer nebenerwerblich betriebenen

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

  • FG Niedersachsen, 26.01.1977 - VIII 82/72
  • BFH, 16.11.2017 - VI R 63/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung sämtlicher

    Eine Betriebsaufgabe liegt daher insbesondere dann vor, wenn im Wege vorweggenommener Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf mehrere nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden oder nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden (BFH-Urteile vom 26. September 2013 IV R 16/10, BFH/NV 2014, 324, und vom 14. Juli 2016 IV R 19/13, BFH/NV 2016, 1702; ebenso FG Bremen, Urteil vom 23. August 2004  2 K 328/03 (1), juris; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 2. Juli 2013  15 K 265/11, EFG 2013, 1747; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, D Rz 61f).
  • BFH, 17.05.2018 - VI R 66/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

    Nach der Rechtsprechung des BFH wird ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden (BFH-Urteile vom 26. September 2013 IV R 16/10, BFH/NV 2014, 324, und vom 14. Juli 2016 IV R 19/13, BFH/NV 2016, 1702; ebenso FG Bremen, Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1), juris; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 2. Juli 2013 15 K 265/11, EFG 2013, 1747; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, D Rz 61f).
  • FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11

    Voraussetzungen für die Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Wege der

    Hierzu verweist der Beklagte auf Entscheidungen des FG Bremen (Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1), juris) und des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Februar 2009 15 K 375/06, EFG 2009, 1026).

    Der Auffassung des FG Bremen (Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1), juris), durch die Erbauseinandersetzung sei der bisherige Betrieb so zerschlagen worden, dass keine Möglichkeit mehr bestanden habe, ihn durch die Erbengemeinschaft oder einen Rechtsnachfolger wiederaufzunehmen oder fortzuführen, der der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2009 (15 K 375/06, EFG 2009, 1026 - rkr.) noch beigepflichtet hatte, schließt sich der Senat nicht mehr an.

    Außerdem weicht der erkennende Senat von den oben zitierten finanzgerichtlichen Entscheidungen des FG Bremen (Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1), juris) und des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Februar 2009 15 K 375/06, EFG 2009, 1026) ab.

  • FG Niedersachsen, 07.02.2017 - 13 K 204/15

    Einkommensteuerpflichtigkeit des Verkaufs von ehemals land- und

    Es werde auf das Urteil des FG Bremen vom 23. August 2004 - 2 K 328/03 verwiesen.

    Die Urteile des FG Bremen vom 23. August 2004 - 2 K 328/03 und des Niedersächsischen FG vom 24. Februar 2009 - 15 K 375/06 hätten zwar entschieden, dass ein Betrieb als zerschlagen gelte, wenn die Erben aufgrund der Erbauseinandersetzung nur Teile des bisherigen Betriebs erhalten würden, weil dieser dann nicht mehr identitätswahrend aufgenommen werden könne.

    Diese Auffassung wird auch größtenteils von den Finanzgerichten vertreten (Urteil des FG Bremen vom 23. August 2004 - 2 K 328/03, juris; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. Februar 2009 - 15 K 375/06, EFG 2009, 1026; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2015 - 1 K 2399/12, EFG 2015, 1690, Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 35/15).

    Das ist bei einzelnen Flächen eines einheitlich bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs nicht der Fall (ebenso: BFH-Urteil vom 9. Dezember 1960 IV 67/58 U, BStBl III 1961, 124; BFH-Urteil vom 9. November 1995 IV R 96/93, BFH/NV 1996, 316; Urteil des FG Bremen vom 23. August 2004 - 2 K 328/03, Tz. 151 bei juris; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. Februar 2009 - 15 K 375/06, EFG 2009, 1026, Tz 51 bei juris).

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12

    Anwendungsbereich und Bedeutung der sog. 3.000 qm Grenze

    Der Ansicht des FG Münster, dass im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebs von mehr als 3.000 m² beim übertragenden Betriebsinhaber jeweils Teilbetriebe darstellten (vgl. Urteil vom 24. April 2015 14 K 4172/12, in juris), folgt der Senat ausdrücklich nicht (anders z.B. auch FG Bremen, Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1), StE 2004, 640, unter Ziff. 2. c. bb.).
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Rechtsprechung
   FG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 K 328/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,59420
FG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 K 328/03 (https://dejure.org/2004,59420)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2004 - 2 K 328/03 (https://dejure.org/2004,59420)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 08. September 2004 - 2 K 328/03 (https://dejure.org/2004,59420)
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