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   FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 3593/11   

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FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 3593/11 (https://dejure.org/2015,19770)
FG Köln, Entscheidung vom 15.04.2015 - 2 K 3593/11 (https://dejure.org/2015,19770)
FG Köln, Entscheidung vom 15. April 2015 - 2 K 3593/11 (https://dejure.org/2015,19770)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Problematik der Mitteilung von Umsatzsteueridentifikationsnummern und der Bemessungsgrundlagen von Leistungsempfängern im Hinblick auf die Schweigepflicht einer Rechtsanwaltsgesellschaft

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    MandaNtenbezogene Angabepflichten im Zusammenhang mit einer zusammenfassenden Meldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 18a; AO § 30
    Frage der Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung durch einen Rechtsanwalt; anwaltliche Schweigepflicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer; Verfahren - Frage der Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung durch einen Rechtsanwalt; anwaltliche Schweigepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Zusammenfassende Meldung und Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Trotz Berufsgeheimnis: Pflicht von Rechtsanwälten zur Zusammenfassenden Meldung

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    MandaNtenbezogene Angabepflichten im Zusammenhang mit einer zusammenfassenden Meldung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1657
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.02.2004 - IV R 50/01

    Angabe der Teilnehmer und des Anlasses einer Bewirtung trotz Schweigepflicht

    Auszug aus FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 3593/11
    Vielmehr sei allgemein anerkannt, dass der Rechtsanwalt auch dann gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoße, wenn er eine im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit anvertraute Information an eine ebenfalls schweigepflichtige Personen weitergebe (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl. II 2004, 502).

    Wenn der BFH in seinem Urteil vom 26. Februar 2004 (IV R 50/01, BStBl. II 2004, 502, Rz. 20) "jedenfalls in Bezug auf die Offenbarungspflichten des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG Vorrang vor der anwaltlichen Schweigepflicht" einräume, dann nur deshalb, weil die Erklärungsbedeutung eines Belastungsbelegs beeinflussbar und unbestimmt sei.

    Es werde Bezug genommen auf das BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 (IV R 50/01, BStBl. II 2004, 502) zu Bewirtungsbelegen eines Rechtsanwalts.

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2004, a.a.O., verfassungsrechtliche Aspekte berücksichtigt und sei hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass Rechtsanwälte die nach einem Steuergesetz geforderten Angaben in der Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern könnten.

    Schutzgut der anwaltlichen Schweigepflicht ist neben diesem Individualinteresse aber auch das allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Anwälte, das unerlässlich für eine auf rechtsstaatlichen Prinzipien gegründete Rechtspflege ist und das sich in der durch Art. 12 GG gewährleisteten freien Ausübung des Anwaltsberufs konkretisiert (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

    Vielmehr werden auch Beobachtungen erfasst, die der Anwalt bereits bei Anbahnung des Mandats macht oder wenn ein Mandat gar nicht zustande kommt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

    Die Frage, welche konkreten Angaben von einem Rechtsanwalt gefordert werden können, ist daher im Wege einer Güterabwägung zwischen der anwaltlichen Schweigepflicht und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

    Bei dieser gebotenen Güterabwägung zwischen anwaltlicher Schweigepflicht und Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann der Schutz des Rechtsanwalts und seiner Mandanten durch das mit Strafe bewehrte Steuergeheimnis (§ 30 AO; § 355 StGB) nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

    Als Gegenstück zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuerrechts dient § 30 AO dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und der anderen zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

    Zugleich bezweckt die Vorschrift aber auch, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich erheblichen Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, insbesondere gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

    Jedoch handelt es sich nicht um eine unbefugte Offenbarung i.S. des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, da in solchen Fällen eine konkludente Einwilligung des Mandanten angenommen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234; so auch Treiber, in Sölch/Ringleb, UStG, § 18a, Rn. 18).

    Einer solchen konkludenten Einwilligung kommt eine rechtfertigende Wirkung zu, wenn sie nicht sogar schon zum Ausschluss des Tatbestands führt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

  • BVerwG, 13.12.2011 - 8 C 24.10

    Dauerverwaltungsakt; Auskunftspflicht; Vorlagepflicht; Geschäftsunterlagen;

    Auszug aus FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 3593/11
    In diesem Zusammenhang werde Bezug genommen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 (8 C 24.10, ZIP 2012, 830).

    Insoweit werde Bezug genommen auf das BVerwG-Urteil vom 13. Dezember 2011 (8 C 24/10, Rn. 21).

    Die Erfüllung allgemeiner gesetzlichen Pflichten könne nicht unter Berufung auf anwaltliche Verschwiegenheit verweigert werden (BVerwG-Urteil vom 13. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 24, 25).

    Soweit sich die Klägerin auf das BVerwG-Urteil vom 13. Dezember 2011 (8 C 24/10, BVerwGE 141, 262; ZIP 2012, 830) beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass das BVerwG in dieser Entscheidung u.a. hervorgehoben hat, dass die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit nicht ausnahmslos gilt.

    Auskunftspflichten, die das Gesetz jedermann oder einer nicht nach dem Beruf abgegrenzten Gruppe auferlegt, treffen grundsätzlich auch Rechtsanwälte (vgl. BVerwG-Urteil vom 13. Dezember 2011 - 8 C 24/10, BVerwGE 141, 262; ZIP 2012, 830).

  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 1.08

    Abgeordnete, Transparenzregeln, Verhaltensregeln, Tätigkeiten neben dem Mandat,

    Auszug aus FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 3593/11
    Darüber hinaus werde Bezug genommen auf das BVerwG-Urteil vom 30. September 2009 (6 A 1.08, BVerwGE 135, 77).

    Auch die Bezugnahme der Klägerin auf das BVerwG-Urteil vom 30. September 2009(6 A 1/08, BVerwGE 135, 77) verfängt nicht.

    Für den Fall, dass der mit den Offenbarungspflichten verfolgte Zweck im Falle eines Verweigerungsrechts des Rechtsanwalts erheblich leiden würde, dürfte einiges dafür sprechen, der Offenbarungspflicht gegenüber der Verschwiegenheitspflicht mehr Gewicht beizumessen (BVerwG-Urteil vom 30. September 2009 - 6 A 1/08, BVerwGE 135, 77).

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 78/05

    Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im

    Auszug aus FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 3593/11
    Dies gelte insbesondere für die Identität des Mandanten (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 - VIII R 78/05, BStBl. II 2010, 455, Rz. 43, 48).

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 (VIII R 78/05, BStBl, II 2010, 455) zugrunde liegt.

  • BFH, 07.04.2009 - XI B 115/08

    Verfahrensmangel - Berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 3593/11
    Ein berechtigtes Interesse ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2009 - XI B 115/08, BFH/NV 2009, 1085 m.w.N.).

    Dieses kann sich u.a. daraus ergeben, dass ein konkreter Anlass für die Annahme besteht, das Finanzamt werde die vom Kläger für rechtswidrig erachtete Maßnahme in absehbarer Zukunft wiederholen (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2009 - XI B 115/08, BFH/NV 2009, 1085 m.w.N.).

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur

    Auszug aus FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 3593/11
    Es wäre angesichts dessen ungerechtfertigt, wenn sich Angehörige bestimmter Berufsgruppen unter Berufung auf eine bestehende Verschwiegenheitspflicht generell der Überprüfungsmöglichkeiten des Staates entziehen könnten (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 2008 - VIII R 61/06, BStBl II 2009, 579, BFHE 220, 313; so auch Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18a, Rn. 80 und Rn. 262.1; Stadie in: Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 18a, Rn. 2).
  • BFH, 02.07.1997 - I R 45/96

    Gerichtliche Überprüfbarkeit der Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe einer

    Auszug aus FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 3593/11
    Diese Aufforderung stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 - I R 45/96, BFH/NV 1998, 14; Cöster, in König, AO, § 149, Rn. 22; Rätke, in Klein, AO § 149 Rn. 6).
  • BFH, 27.09.2017 - XI R 15/15

    Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. April 2015  2 K 3593/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen mit Zustimmung des BZSt erhobene Sprungklage, mit der die Klägerin geltend machte, sie dürfte als Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b der Abgabenordnung (AO) die Weitergabe solcher Informationen verweigern, die ihr in ihrer anwaltlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden seien, was die Nennung der Identität nebst Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ihrer im Ausland ansässigen Mandanten einschließe, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1657 veröffentlichten Urteil ab.

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