Rechtsprechung
FG Münster, 13.08.2019 - 2 K 3783/18 E |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Einkommensteuer - Sind für den Sohn übernommene Prozesskosten einer sog. Kapazitätsklage zur Erlangung eines Studienplatzes als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig?
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 33
Zivilprozesskosten keine außergewöhnliche Belastungen bei Festsetzung der Einkommenssteuer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Außergewöhnliche Belastungen und die Kosten der Studienplatzklage
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Außergewöhnliche Belastungen? Prozesskosten einer sog. Kapazitätsklage zur Erlangung eines Studienplatzes
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Aufwendungen für Studienplatzklage mit Kinderfreibetrag abgegolten
- datev.de (Kurzinformation)
Prozesskosten für eine Studienplatzklage führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Prozesskosten für Studienplatzklage sind keine außergewöhnlichen Belastungen - Prozesskosten stellen typische Aufwendungen für Berufsausbildung dar
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Außergewöhnliche Belastung - Kosten einer Studienplatzklage des Kindes
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Ausbildungsfreibetrag
- Außergewöhnliche Belastungen
- Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 09.11.1984 - VI R 40/83
Von Eltern aufgewendete Kosten des Prozesses eines Kindes zur Erlangung eines …
Auszug aus FG Münster, 13.08.2019 - 2 K 3783/18
Das Urteil des BFH aus dem Jahr 1984 (Az.: VI R 40/83) sei nach völliger Änderung der rechtlichen Situation, unter anderem durch die vielen Gesetzesänderungen in der Zwischenzeit, im Bereich der steuerlichen Abzugsbeträge für außergewöhnliche Belastungen für das Streitjahr 2009 nicht mehr anzuwenden.Zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung gehören auch vorab entstandene Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen zu dem Zweck getätigt werden, dem Kind die von ihm gewünschte Art der Berufsausbildung zu ermöglichen (vgl. BFH, Urteil vom 09.11.1984, Az.: VI R 40/83, Rn. 7 - zitiert nach juris).
Die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung und ihrer Vorbereitung entstehenden Kosten sind aufgrund der verschiedenen Ausbildungsgänge und den häufig begrenzten Möglichkeiten ihrer Verwirklichung vielfältiger Art (vgl. BFH, Urteil vom 09.11.1984, Az.: VI R 40/83, Rn. 8 - zitiert nach juris).