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   FG Münster, 20.11.2008 - 2 K 3905/07   

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FG Münster, 20.11.2008 - 2 K 3905/07 (https://dejure.org/2008,57036)
FG Münster, Entscheidung vom 20.11.2008 - 2 K 3905/07 (https://dejure.org/2008,57036)
FG Münster, Entscheidung vom 20. November 2008 - 2 K 3905/07 (https://dejure.org/2008,57036)
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Münster, 16.12.2016 - 4 K 2628/14

    Steuerliche Anerkennung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;

    Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster verneinte im Urteil vom 20. November 2008 2 K 3905/07 E die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht, weil auf die zeitlich begrenzte Einkunftsquelle "Nießbrauch" abzustellen sei.

    Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf die Ausführungen des 2. Senats im Urteil vom 20. November 2008 2 K 3905/07 E. Eine Totalprognose sei auf den Zeitraum des Nießbrauchs zu beschränken.

    e) Eine steuerlich wirksame, förmliche Zusage des Prüfers F. kann der Senat bereits im Ausgangspunkt nicht erkennen (so bereits das Urteil des 2. Senats vom 20. November 2008 2 K 3905/07 E).

    Diese ist im Streitfall wegen § 181 Abs. 5 AO nicht abgelaufen, weil die Feststellungen für die Einkommensteuerfestsetzungen von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfristen gem. § 171 Abs. 3a AO durch das anhängige Klageverfahren 4 K 4573/09 E (vormals 2 K 3905/07 E) gehemmt sind.

  • BFH, 23.10.2018 - VI R 5/17

    Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose bei Übertragung eines

    Das FG verneinte im anschließenden Klageverfahren mit Urteil vom 20. November 2008 2 K 3905/07 E die Gewinnerzielungsabsicht, weil auf die zeitlich begrenzte Einkunftsquelle "Nießbrauch" abzustellen sei.
  • FG Münster, 16.07.2013 - 2 K 2087/10

    Einheitliche und gesonderte Feststellung bei in Gütergemeinschaften lebenden

    Die materielle Rechtsfrage wurde mit Urteil des FG Münster vom 20.11.2008 2 K 3905/07 E in dem Klageverfahren der Eheleute K.C. und B.C. wegen Einkommensteuer 2002 bis 2004 dahingehend entschieden, dass nur der zeitlich begrenzte Prognosezeitraum für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht maßgebend sei.

    Zur Begründung verwies er auf die Urteile des FG Münster vom 20.11.2008 Az. 2 K 3905/07 E und vom 06.06.1997 Az. 4 K 516/97, EFG 1997, 1232 sowie auf die ständige Rechtsprechung des BFH zu Betriebsüberlassungsverträgen (z.B. BFH-Urteil vom 11.10.2007 IV R 15/05, BStBl. II 2008, 465 m.w.N.).

    Das zurückverwiesene Verfahren 2 K 3905/07 E wird unter dem Aktenzeichen 2 K 4573/09 E fortgeführt.

    Die Gerichtsakten 2 K 3905/07 E und 2 K 4573/09 E und die Einkommensteuerakten der Eheleute C. sind beigezogen worden.

    Für die Einkommensteuer 2002 bis 2004 ist die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, weil das Klageverfahren 2 K 4573/09 E (vormals 2 K 3905/07 E) ausgesetzt ist.

  • FG Münster, 16.12.2016 - 4 K 2629/14

    Anerkennung von Verlusten aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Feststellung

    Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster verneinte im Urteil vom 20. November 2008 2 K 3905/07 E die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht, weil auf die zeitlich begrenzte Einkunftsquelle "Nießbrauch" abzustellen sei.

    Diese ist im Streitfall wegen § 181 Abs. 5 AO nicht abgelaufen, weil die Feststellungen für die Einkommensteuerfestsetzungen von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfristen gem. § 171 Abs. 3a AO durch das anhängige Klageverfahren 4 K 4573/09 E (vormals 2 K 3905/07 E) gehemmt sind.

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