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   FG München, 21.04.1998 - 2 K 4202/96   

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FG München, 21.04.1998 - 2 K 4202/96 (https://dejure.org/1998,39010)
FG München, Entscheidung vom 21.04.1998 - 2 K 4202/96 (https://dejure.org/1998,39010)
FG München, Entscheidung vom 21. April 1998 - 2 K 4202/96 (https://dejure.org/1998,39010)
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Wird zitiert von ... (7)

  • FG Köln, 19.04.2006 - 5 K 3607/04

    Geltendmachung von Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als Werbungskosten;

    Auch das Urteil des Finanzgerichts München vom 21.04.1998 2 K 4202/96 vermöge seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht zu widerlegen, denn in dem dort zu entscheidenden Fall sei eine insgesamt 5 Jahre leerstehende Wohnung anschließend zur eigenen freiberuflichen Zweck und damit nicht zur Vermietungszwecken genutzt worden.

    Am erforderlichen Zusammenhang fehlt es daher, wenn sich nicht absehen lässt, ob und gegebenenfalls wann Einnahmen erzielt werden (BFH - Urteil in BStBl 1990, 1030 sowie Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 21.04.998, 2 K 4202/96, dokumentiert in juris).

    Dem Kläger obliegt insoweit die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1990, 1030; Urteil des FG München vom 21. April 1998, 2 K 4202/96, a.a.O. sowie Urteil des FG Hamburg vom 13. Oktober 2003 II 262/02, dokumentiert in Juris).

  • FG Hamburg, 13.10.2003 - II 262/02

    Werbungskosten bei mangelnder Glaubhaftmachung einer Vermietungsabsicht

    Ebenso ist der Sachverhalt bei Ungewissheit über die Einnahmeerzielungsabsicht zu beurteilen, denn die Absicht zur Einnahmeerzielung muss anhand objektiver Umstände feststellbar sein (vgl. BFH vom 19. September 1990 IX R 5/86, BStBl II 1990, 1030 m.w.N.; z.B. auch FG München vom 21.4.1998 2 K 4202/96, zitiert nach juris).

    Den Klägern obliegt insoweit die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BFH vom 19. September 1990 IX R 5/86, BStBl II 1990, 1030 m.w.N.; z.B. auch FG München vom 21.4.1998 2 K 4202/96 (zitiert nach juris)).

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.05.2004 - 5 K 2253/01

    Kein Werbungskostenabzug bei mangelnder Glaubhaftmachung einer Vermietungsabsicht

    Ebenso ist der Sachverhalt bei Ungewissheit über die Einnahmeerzielungsabsicht zu beurteilen, denn die Absicht zur Einnahmeerzielung muss anhand objektiver Umstände feststellbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 1990 IX R 5/86 , BStBl II 1990, 1030 sowie Finanzgericht München, Urteil vom 21.April 1998, 2 K 4202/96, dokumentiert in juris).

    Dem Kläger obliegt insoweit die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 1990 IX R 5/86 , BStBl II 1990, 1030 ; Finanzgericht München, Urteil vom 21. April 1998, 2 K 4202/96, a.a.O. sowie Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2003 , II 262/02 , a.a.O.).

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