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   VG Karlsruhe, 22.04.2004 - 2 K 490/02   

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https://dejure.org/2004,35173
VG Karlsruhe, 22.04.2004 - 2 K 490/02 (https://dejure.org/2004,35173)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.04.2004 - 2 K 490/02 (https://dejure.org/2004,35173)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. April 2004 - 2 K 490/02 (https://dejure.org/2004,35173)
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Wird zitiert von ... (7)

  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2012 - L 7 SO 2065/10
    Die u.a. wegen der Bescheide vom 28. September 2001 (Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2002) und 6. Dezember 2001 (Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002) erhobene Klage zum VG Karlsruhe (2 K 490/02) wurde mit Urteil vom 22. April 2004 abgewiesen; bezüglich der dort u.a. begehrten HLU hatte das Gericht als streitbefangen den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 28. Januar 2002 erachtet, eine Hilfebedürftigkeit des Klägers jedoch als nicht erwiesen angesehen.

    Auch die (ursprünglich im Wege der Untätigkeitsklage erhobene) Klage gegen den Bescheid vom 7. März 2002 (Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002), mit der der Kläger schließlich (vgl. Schreiben vom 17. Januar 2004) HLU bereits ab 1. Juli 2001 begehrte, wurde mit Urteil vom 22. April 2004 (2 K 2135/02) abgewiesen, wobei die Klage teilweise wegen Rechtshängigkeit im Verfahren 2 K 490/02 bereits als unzulässig erachtet wurde.

    Mit Fax vom 3. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten im Rahmen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) u.a. die Überprüfung der oben bezeichneten, in den Klageverfahren 2 K 490/02, 2 K 2135/02, 2 K 2825/02 und 2 K 4028/02 streitbefangen gewesenen Bescheide sowie des Bescheids vom 23. Juli 2002.

    Zuvor war die Rechtsanwältin - ebenso wie der Beklagte - mit Verfügung vom 12. November 2012 (unter Aktenübersendung) auf die Bescheide vom 6. Dezember und 28. September 2001 sowie auf die Urteile des VG Karlsruhe vom 22. April 2004 (2 K 490/02 und 2 K 2135/02) hingewiesen worden.

    Der Senat hat vom VG Karlsruhe die Akten der Verfahren 2 K 490/02, 2 K 1733/02, 2 K 2135/02, 2 K 2825/02, 2 K 4028/02, 2 K 4029/02, 2 K 4030/02, 2 K 829/03 und 2 K 1516/03 und ferner vom VGH die Akten der Verfahren 7 S 1987/02, 7 S 1988/02, 12 S 2637/02, 12 S 2638/02, 12 S 1753/04 und 12 S 1755/04 beigezogen.

    Ferner hatte er im dortigen Eilverfahren mit Blick auf die Antragserwiderung des Beklagten (Schriftsatz vom 20. Februar 2002), in der der Eilantrag als ein neuer, mittels eines Ausgangsbescheids noch zu bescheidender Sozialhilfeantrag gewertet worden war, mit seinem an das VG gerichteten, von ihm dem Beklagten jedoch auch unmittelbar zur Verfügung gestellten Schreiben vom 1. März 2002 betont, dass der verwaltungsgerichtliche Eilantrag ?ausschließlich ein neuer gerichtlicher Eilantrag (mit anderem Thema als 2 K 3117/01) und kein neuer Sozialhilfeantrag? sei, ?weil das bisher laufende Hauptverfahren nicht abgeschlossen? sei ?und dieses die März-Sozialhilfe ohnehin mit einschließt?; in diesem Zusammenhang hatte der Kläger auf seine (u.a. die Bescheide vom 28. September und 6. Dezember 2001 angreifende) Klageschrift vom 28. Februar 2002 (Az. 2 K 490/02) verwiesen.

    Soweit im Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002 in der Begründung dennoch auf einen ab 28. September 2002 geltend gemachten Sozialhilfeanspruch eingegangen worden ist, stellt sich dies bei verständiger Würdigung nicht als eine neue Entscheidung über HLU als Beihilfe, etwa im Sinne eines Zweitbescheids oder gar als eine - seinerzeit mit Blick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 68, 285; Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10) ohnehin auszuschließende - Entscheidung im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X, ja noch nicht einmal als wiederholender Verfügungssatz ohne eigenen Regelungscharakter (vgl. hierzu BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr. 1 (Rdnr. 9); BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 (Rdnr. 12); ferner Engelmann in von Wulffen u.a., SGB X, 7. Auflage, § 31 Rdnrn. 31 f. (dort auch zum Zweitbescheid)) dar, denn eine (zuschussweise) Hilfegewährung für den vorgenannten Zeitraum war bereits mit dem Bescheid vom 6. Dezember 2001 (Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002), gegen den der Kläger zwischenzeitlich - wie der Widerspruchsstelle auch bekannt - Klage zum VG Karlsruhe (2 K 490/02) erhoben hatte, abgelehnt worden.

    Nichts anderes kann aus dem Umstand hergeleitet werden, dass nach der - im Übrigen auch dem Urteil des VG Karlsruhe vom 22. April 2004 (2 K 490/02) zugrunde liegenden, vom BSG (vgl. SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 (Rdnrn. 8 f.); BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (Rdnrn.10 ff.)) jedoch nicht geteilten - Rechtsauffassung des BVerwG (vgl. etwa BVerwGE 92, 220), die (gerichtliche) Überprüfung eines Hilfefalls mit dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung enden soll.

    Deshalb kommt es letztlich nicht mehr darauf an, dass dem vorliegend erhobenen Leistungsverlangen zumindest für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 28. Januar 2002 auch die Bestandskraft des durch verwaltungsgerichtliches Urteil vom 22. April 2004 (2 K 490/02) bestätigten Bescheids vom 6. Dezember 2001 (Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002) entgegenzuhalten ist.

    Ferner bedarf es bei dieser Sachlage keiner weiteren gerichtlichen Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Klägers in der hier streitbefangenen Zeit, obwohl insoweit Zweifel vom VG Karlsruhe wiederholt, zuletzt im Urteil vom 22. April 2004 (2 K 490/02), geäußert worden waren (vgl. zur objektiven Beweislast im Rahmen des § 44 SGB X BSG SozR 5870 § 2 Nr. 44; BSG, Urteil vom 25. Juni 2002 - B 11 AL 3/02 R - (juris)).

  • BSG, 23.05.2018 - B 8 SO 1/18 BH

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Im Jahr 2001 lehnte der Beklagte einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab (Bescheid vom 6.12.2001; Widerspruchsbescheid vom 28.1.2002; rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.4.2004 - 2 K 490/02) .

    Im Widerspruchsbescheid führte der Beklagte aus, dass durch den Kläger ua der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 2 K 490/02 gegenständliche Bescheid zur Überprüfung gestellt worden sei.

    Im Dezember 2016 hat der Kläger "wegen Sozialhilfe für den Zeitraum 25.7.2001 bis 6.3.2002" "Untätigkeits-Verpflichtungsklage wegen Nichtverbescheidung" seines Antrags nach § 44 SGB X vom 3.12.2004 hinsichtlich des Ausgangsbescheids zum Klageverfahren 2 K 490/02 erhoben.

    Dort sei ausdrücklich ausgeführt, dass ua die Überprüfung des Ausgangsbescheids im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 2 K 490/02 beim VG Karlsruhe abgelehnt werde.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2012 - L 7 SO 4792/11
    Die gegen die Bescheide vom 28. September 2001 und 7. März 2002 (und die hierauf ergangenen Widerspruchsbescheide vom 30. Januar und 9. Juli 2002) erhobenen Klagen zum VG Karlsruhe (2 K 490/02 und 2 K 2135/02), mit denen der Kläger u.a. HLU bereits ab 1. Juli 2001 begehrte, wurden mit Urteilen vom 22. April 2004 abgewiesen; Anträge des Klägers zum VGH auf Prozesskostenhilfe (PKH) für noch zu stellende Anträge auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos (Beschlüsse vom 15. November 2004 - 12 S 1751/04 und 12 S 1752/04 -).

    Mit Fax vom 3. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten im Rahmen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung von u.a. in den Klageverfahren vor dem VG Karlsruhe (2 K 490/02, 2 K 2135/02, 2 K 2825/02 und 2 K 4028/02) streitbefangen gewesenen Bescheiden sowie des Bescheids vom 23. Juli 2002.

    Der Kläger hatte mit seinem am 3. Dezember 2004 gestellten Überprüfungsantrag nur ganz unbestimmt die Rücknahme von Bescheiden, die in diversen Klageverfahren vor dem VG Karlsruhe (2 K 490/02, 2 K 2135/02, 2 K 2825/02, 2 K 3379/02, 2 K 4028/02, 2 K 12/03, 2 K 1658/03, 2 K 3702/03, 2 K 169/04) streitgegenständlich waren, sowie außerdem die Rücknahme des Bescheids vom 23. Juli 2002 beantragt, "mit dem die August"02-HLU um 25% gekürzt wurde", und bezüglich Letzterem auf die Urteile in den Verfahren 2 K 829/03 und 2 K 1516/03 hingewiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 12 S 228/03

    Unstatthafte Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Nichtterminierung

    Denn die gegen die Nichtterminierung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (2 K 490/02) - und die nach Auffassung des Klägers damit verbundene faktische Aussetzung des Verfahrens - intendierte Beschwerde ist unzulässig.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2004 - 12 S 1751/04

    Berufungsbegründungsfrist gilt auch für die Darlegung hinreichender

    Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. April 2004 - 2 K 490/02 - wird abgelehnt.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2012 - L 7 SO 2069/10
    Die gegen die Bescheide vom 28. September 2001 und 7. März 2002 (und die hierauf ergangenen Widerspruchsbescheide vom 30. Januar und 9. Juli 2002) erhobenen Klagen zum VG Karlsruhe blieben ohne Erfolg (Urteile vom 22. April 2004 - 2 K 490/02 und 2 K 2135/02 - Beschlüsse des VGH vom 15. November 2004 - 12 S 1751/04 und 12 S 1752/04 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2012 - L 7 SO 2067/10
    Die gegen die Bescheide vom 28. September 2001 und 7. März 2002 (und die hierauf ergangenen Widerspruchsbescheide vom 30. Januar und 9. Juli 2002) erhobenen Klagen zum VG Karlsruhe (2 K 490/02 und 2 K 2135/02), mit denen der Kläger u.a. HLU bereits ab 1. Juli 2001 begehrte, wurden mit Urteilen vom 22. April 2004 abgewiesen, weil dessen Hilfebedürftigkeit in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002 nicht erwiesen sei; Anträge des Klägers zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) auf Prozesskostenhilfe (PKH) für noch zu stellende Anträge auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos (Beschlüsse vom 15. November 2004 - 12 S 1751/04 und 12 S 1752/04 -).
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