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   FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 2 K 5243/09   

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https://dejure.org/2011,13363
FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 2 K 5243/09 (https://dejure.org/2011,13363)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.03.2011 - 2 K 5243/09 (https://dejure.org/2011,13363)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. März 2011 - 2 K 5243/09 (https://dejure.org/2011,13363)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit der einjährigen Untersuchungshaft des Kindes - Anforderungen an eine "vorübergehende, nicht auf dem Willen des Kindes beruhende Unterbrechung der Ausbildung"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld ist die Zeit der Untersuchungshaft des Kindes nicht als Zeit der Ausbildung zu berücksichtigen

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf Kindergeld während Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kein Kindergeld dank Untersuchungshaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld und die Untersuchungshaft des Kindes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Kindergeld in der Untersuchungshaft

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1262
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.07.2006 - III R 69/04

    Kindergeld: Kind in Untersuchungshaft

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 2 K 5243/09
    Mit Schreiben vom 16. März 2009 erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierauf, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 2067) entfalle der Kindergeldanspruch für die Zeit der Untersuchungshaft des Kindes nicht.

    Sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Einspruchsbescheid seien nach dem Urteil des BFH vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (a.a.O.) rechtsfehlerhaft ergangen.

    So habe der BFH in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04 entschieden, dass eine Unterbrechung der Ausbildung nicht eintrete, wenn ein Kind in Untersuchungshaft genommen sei oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen dürfe.

    Dem vom Kläger angeführten Urteil des BFH vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (a.a.O.), das in der Rechtsprechung der Finanzgerichte Widerspruch erfahren hat, lag ein abweichender Sachverhalt zugrunde, der die rechtliche Beurteilung durch das Gericht zu rechtfertigen vermag.

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.02.2008 - 4 K 435/06

    Anspruch eines volljährigen Kindes auf Zahlung von Kindergeld; Fehlen der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 2 K 5243/09
    In einem solchen Fall habe das Kind die Unterbrechung der Ausbildung zu verantworten (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2008 4 K 435/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1393).

    Denn es kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, während der Haft seine Ausbildung fortsetzen oder eine neue Ausbildung beginnen zu können (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2010 10 K 10288/08, a.a.O.; Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2008 4 K 435/06, EFG 2008, 1393).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 - 10 K 10288/08

    Kein Kindergeld für Kind in Haft

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 2 K 5243/09
    Außerdem werde auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juli 2010 10 K 10288/08 (EFG 2011, 152) hingewiesen.

    Denn es kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, während der Haft seine Ausbildung fortsetzen oder eine neue Ausbildung beginnen zu können (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2010 10 K 10288/08, a.a.O.; Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2008 4 K 435/06, EFG 2008, 1393).

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 47/02

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 2 K 5243/09
    Dabei wird nicht auf das formale Weiterbestehen des Ausbildungsverhältnisses abgestellt, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden (Urteil des BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848).

    Nach der Rechtsprechung gibt es von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen (Urteil des BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, a.a.O.).

  • BFH, 20.12.2001 - VI B 123/99

    Kindergeld; Kind in Untersuchungshaft

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 2 K 5243/09
    Ein ausbildungsplatzsuchendes Kind darf nicht an der Aufnahme der Ausbildung durch Untersuchungshaft gehindert sein (Beschluss des BFH vom 20. Dezember 2001 VI B 123/99, BFH/NV 2002, 492).
  • BFH, 23.01.2013 - XI R 50/10

    Kein Kindergeld für - später rechtskräftig verurteiltes - inhaftiertes und vom

    aa) Dem steht nicht entgegen, dass eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft für den Anspruch auf Kindergeld als unschädlich angesehen wird (vgl. Abschn. 63.3.2.8 Abs. 1 und 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--; ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.c; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil in EFG 2008, 1393; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011  2 K 5243/09, EFG 2011, 1262; FG Münster, Urteil vom 8. Juni 2011  10 K 3649/09 Kg, EFG 2012, 339).

    Ein derartiger Sachverhalt ist unabhängig von der subjektiven Sicht des Kindes von vornherein nicht vergleichbar mit dem Fall, über den der BFH in BFH/NV 2006, 2067 befunden hat (im Ergebnis ebenso FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil in EFG 2008, 1393; FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2011, 1262; FG Münster, Urteil in EFG 2012, 339; Dürr, BFH-PR 2006, 485, 486).

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.02.2013 - 4 K 409/09

    Kindergeld für strafrechtlich verurteiltes und untergebrachtes Kind

    Die abstrakte Betrachtungsweise in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach sich ein Kind auch dann weiterhin in Ausbildung befinden soll, wenn es in Untersuchungshaft genommen wird oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf und deshalb die begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067) wird in neuerer Zeit mehrheitlich abgelehnt (FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 12. Februar 2008 4 K 435/06, EFG 2008, 1393; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6. Juli 2010 10 K 10288/08, EFG 2011, 152, dagegen Revision XI R 50/10 anhängig; FG Baden-Württemberg Urteil vom 30. März 2011 2 K 5243/09, EFG 2011, 1262; FG Münster Urteil vom 8. Juni 2011 10 K 3649/09 Kg, EFG 2012, 339).
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