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   VG Meiningen, 12.08.2009 - 2 K 56/08 Me   

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https://dejure.org/2009,23383
VG Meiningen, 12.08.2009 - 2 K 56/08 Me (https://dejure.org/2009,23383)
VG Meiningen, Entscheidung vom 12.08.2009 - 2 K 56/08 Me (https://dejure.org/2009,23383)
VG Meiningen, Entscheidung vom 12. August 2009 - 2 K 56/08 Me (https://dejure.org/2009,23383)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    EG Art 234 Abs 2; Richtlinie-91/439/EWG Art 8 Abs 2; Richtlinie-91/439/EWG Art 8 Abs 4; Richtlinie-91/439/EWG Art 1 Abs 2
    Entziehung der Fahrerlaubnis -; Anerkennung; Eignung; Entzug; Fahrerlaubnis; Führerschein; Gutachten; Maßnahme; Mitgliedstaat; Umstand; Verhalten

  • verkehrslexikon.de

    Verwertung eines negativen vom Betroffenen selbst vorgelegten MPU-Gutachtens nach Erteilung des ausländischen EU-Führerscheins

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit innerstaatlicher Vorschriften eines europäischen Mitgliedstaats über Entzug oder Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf einen Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins; Verweigerung der Anerkennung eines Führerscheins durch einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus VG Meiningen, 12.08.2009 - 2 K 56/08
    Betroffenen nach dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis in dem anderen Mitgliedstaaten anknüpfe (vgl. EuGH, Beschluss vom 06.04.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter, Rn. 38).

    Des Weiteren darf der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes seine Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuwenden, ausüben im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb des Führerscheins (EuGH, Beschl. v. 06.04.2006, C 227/05 - Halbritter -, Rn. 38; Urt. v. 26.06.2008, C 334/06, Rn. 56).

    Der Europäische Gerichtshof spricht in diesem Zusammenhang auch von nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis eingetretenen "Umständen" (EuGH, Urt. v. 06.04.2006, a.a.O.).

    Der EuGH hat in dem Beschluss vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - (L in Juris) im 2. Leitsatz festgehalten, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt sei, (bei der Umschreibung eines EU-Führerscheins) zu verlangen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung vorgenommen wird, die nach dem Recht des Mitgliedstaates zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Fahreignungsgutachten an ein "Verhalten" des Betroffenen nach dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis in dem anderen Mitgliedstaaten anknüpft (vgl. EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter, Rn 38).

  • VGH Bayern, 25.06.2007 - 11 CS 06.3165
    Auszug aus VG Meiningen, 12.08.2009 - 2 K 56/08
    Ein "Verhalten", das Maßnahmen der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in Bezug auf ausländische EU-Fahrerlaubnisse rechtfertigen kann, liegt zweifelsfrei dann vor, wenn der Inhaber einer solchen Erlaubnis nach ihrem Erwerb (wiederum) ein straßenverkehrsbezogenes Tun oder Unterlassen an den Tag gelegt hat, das den Schluss auf seine fehlende Fahreignung erlaubt (BayVGH, Beschl. v. 25.06.2007, 11 CS 06.3165, juris, Rn. 22).

    Damit wird deutlich, dass damit nicht die Vorlage des Gutachtens selbst, sondern ein Fehlverhalten des Betroffenen in Bezug zum Straßenverkehr gemeint ist (a. A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 11 CS 06.3165 - juris).".

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