Rechtsprechung
VG Trier, 13.02.2014 - 2 K 637/13.TR |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 24 GemO RP, Art 105 Abs 2a GG, § 5 Abs 3 KAG RP, § 1 Abs 2 LHundG RP 2004, § 101 Abs 2 VwGO
Besteuerung gefährlicher Hunde - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Besteuerung von gefährlichen Hunden bzgl. Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer (hier: "Staffordshire-Bullterrier")
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Kampfhundesteuer zu hoch
- Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)
1500 Euro Hundesteuer sind ein verkapptes Haltungsverbot
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Höhe der Kampfhundesteuer
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Kampfhundesteuer - 1500 EUR für einen gefährlichen Hund sind zuviel
- lto.de (Kurzinformation)
Hundesteuer - 1.500 Euro für Kampfhunde ist zu viel
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kampfhundesteuer zu hoch
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Faktisches Haltungsverbot durch zu hohen Steuersatz für Kampfhunde
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Obergrenze für Kampfhundesteuer
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Kampfhundesteuer zu hoch
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Hundesteuersatz von 1.500 Euro jährlich für einen Kampfhund unzulässig - Deutlich überhöhter Steuersatz kommt einem Haltungsverbot gleich
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.2005 - 6 C 10308/05
Faktisches Haltungsverbot für gefährliche Hunde durch sehr hohen Hundesteuersatz
Auszug aus VG Trier, 13.02.2014 - 2 K 637/13
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2005 - Az: 6 C 10308/05 - bei einem Steuersatz von 1.000,00 Euro jährlich und einer Steigerung auf das 33-fache für "normale" Hunde angenommen, dass dies nicht zulässig sei, ohne damit eine allgemein gültige Grenze festzulegen.Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05.0VG -) ist ein Steuersatz für gefährliche Hunde dann nicht mehr von der Besteuerungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt, wenn bei der Normierung der Steuer die begrifflich vorausgesetzte ernste Absicht der Einnahmeerzielung fehlt und es sich daher um ein formenmissbräuchliches Regelungsunterfangen handelt.
Unter diesem Gesichtspunkt kann dem Steuersatz für nicht gefährliche Hunde ein Orientierungsmaßstab entnommen werden, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Rechtsetzungsermessen des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenzen des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde gibt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05.OVG - a.a.O.).
In diesem Fall fehlt, auch nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (u.a. Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 -), auf Grund der Tatsache, dass die Regelung einem unmittelbaren, gezielten, sachlichen Gebot oder Verbot nach Gewicht und Auswirkung gleichkommt, die hierfür erforderliche Sachkompetenz.
- VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144
Kampfhundesteuer von 2.000 Euro jährlich ist unzulässig
Auszug aus VG Trier, 13.02.2014 - 2 K 637/13
Hinsichtlich der Beurteilung der erdrosselnden Wirkung eines Hundesteuersatzes führt der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 - 4 B 13.144 - (zu einer Satzungsregelung, die einen Steuersatzes für Kampfhunde in Höhe von 2000,-EUR vorsieht) aus:.Des Weiteren besteht die grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob bei der Beurteilung der erdrosselnden Wirkung eines Hundesteuersatzes auf den für die Hundehaltung typischerweise erforderlichen Aufwand als objektiven Anhaltpunkt abgestellt werden kann (so auch Begründung des Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 - 4 B 13.144 zur Zulassung der Revision).
- VGH Bayern, 15.01.2013 - 4 ZB 12.540
Hundesteuer; "örtliche Radizierung" der Hundehaltung; Rottweiler, erhöhter …
Auszug aus VG Trier, 13.02.2014 - 2 K 637/13
"...Da die Hundesteuer auf die Haltung eines Hundes im Gemeindegebiet abhebt, bezieht sie sich zudem nur auf den hier regelmäßigen entstehenden Aufwand und nicht auf alle für den Hund anfallenden Kosten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 4 ZB 12.540 -, juris Rdnr. 11, zur örtlichen Radizierung der Hundesteuer).
- VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567
Besteuerung von Bullmastiffs als Kampfunde
Auszug aus VG Trier, 13.02.2014 - 2 K 637/13
Des Weiteren habe der Bayrische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 4 B 12.567 - eine Steigerung auf das 20-fache des Steuersatzes für "normale" Hunde als rechtens anerkannt. - BVerwG, 07.03.1958 - VII C 84.57
Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden, Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer
Auszug aus VG Trier, 13.02.2014 - 2 K 637/13
Hier ist zu berücksichtigen, dass bereits der Steuersatz für den normalen Hund nicht nur die angenommene Aufwandsbereitschaft der örtlichen Gemeinschaft für Zwecke der Hundehaltung zum Ausdruck bringt, sondern auch ein Zeichen dafür setzen soll, welche abgabenrechtliche Belastung zur Eindämmung der Hundehaltung allgemein für notwendig und ausreichend erachtet wird (so bereits für die Spielautomatensteuer BVerwG, Urteil vom 7. März 1958 - VII C 84/57 - BVerwGE 6, 247). - OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.1996 - 6 A 12926/95
Rückwirkende Erhöhung der Hundesteuer
Auszug aus VG Trier, 13.02.2014 - 2 K 637/13
Die Erhebung von Hundesteuer ist grundsätzlich als eine an die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf anknüpfende örtliche Aufwandssteuer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 1996 - 6 A 12926/95.OVG -). - BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99
Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer …
Auszug aus VG Trier, 13.02.2014 - 2 K 637/13
Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2 a GG) zwar der Einnahmeerzielung dient, zugleich aber einen Nebenzweck verfolgen darf (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265, und Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22.5 - KStZ 2006, 12). - BVerwG, 28.06.2005 - 10 B 22.05
Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; gefahrenabwehrrechtlicher …
Auszug aus VG Trier, 13.02.2014 - 2 K 637/13
Die Einstufung als gefährlicher Hund auch nach § 1 Abs. 2 LHundG gilt bei der vorgenannten Rasse unabhängig von der individuellen Gefährlichkeit, insoweit ist es hinsichtlich der erhöhten Hundesteuer nicht von Belang, dass ein Hund den Wesenstest bestanden hat und daher eine individuelle Gefährlichkeit nicht vorliegt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22/05 -).
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2017 - 6 A 10616/16
Zulässigkeit einer Steuer auf das Halten gefährlicher Hunde von 1000 EUR jährlich
Das Verwaltungsgericht hielt den Steuersatz für gefährliche Hunde im Rahmen einer Anfechtungsklage des Klägers gegen die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für das vierte Quartal 2012 sowie für das Jahr 2013 mit Urteil vom 13. Februar 2014 - 2 K 637/13.TR - für rechtswidrig, weil er erdrosselnde Wirkung habe und damit das Halten eines gefährlichen Hundes faktisch unmöglich mache.Der Kläger legte Widerspruch ein, dem in Bezug auf die Festsetzung der "normalen" Hundesteuer mit der Begründung stattgegeben wurde, diese stehe bereits aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014 - 2 K 637/13.TR - fest.