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   FG Hessen, 23.02.2006 - 2 K 644/03   

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https://dejure.org/2006,9694
FG Hessen, 23.02.2006 - 2 K 644/03 (https://dejure.org/2006,9694)
FG Hessen, Entscheidung vom 23.02.2006 - 2 K 644/03 (https://dejure.org/2006,9694)
FG Hessen, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - 2 K 644/03 (https://dejure.org/2006,9694)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG
    Beendigung der Berufsausbildung erst nach endgültigem Nichtbestehen der letztmöglichen Wiederholungsprüfung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld im Falle des Nichtbestehens einer Abschlussprüfung; Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bei Anfechtung eines Prüfungsergebnisses

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a; BBiG § 14 Abs. 3
    Berufsausbildung; Ausbildungsverhältnis; Beendigung; Berufsschule; Nichtbestehen; Wiederholungsprüfung; Kindergeld - Ende der Berufsausbildung erst bei endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ende der Berufsausbildung erst bei endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - Letztmögliche Wiederholungsprüfung ist entscheidend

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99

    Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn

    Auszug aus FG Hessen, 23.02.2006 - 2 K 644/03
    Die Berufsausbildung endet regelmäßig mit dem Erreichen des Ausbildungsziels, d.h. mit Bekanntgabe des Ergebnisses der für den Abschluss der jeweiligen Berufsausbildung vorgesehenen Prüfung (vgl. DA-Fam EStG 63.3.2.6. Abs. 4), es sei denn, das Kinder hat bereits vorher eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 24.5.2000 in BStBl II 2000, 473).
  • FG Baden-Württemberg, 22.04.1999 - 6 K 137/98

    Dauer der Berufsausbildung bei Hochschulabsolventen; Zeiten der Vorbereitung auf

    Auszug aus FG Hessen, 23.02.2006 - 2 K 644/03
    § 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz bestimmt hierzu, dass sich im Falle des Nichtbestehens einer Abschlussprüfung das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr verlängert (vgl. hierzu auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.4.1999, 6 K 137/98, juris-online Rechtsprechungs-Datenbank).
  • FG Düsseldorf, 10.07.2007 - 10 K 4278/06

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kindergeld während der Berufsausbildung des

    Das Gericht folgt vielmehr den Entscheidungen des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 22. April 1999 (6 K 137/98, nicht veröffentlicht, juris) und des Hessischen FG vom 23. Februar 2006 (2 K 644/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2006, 1452), wonach es für die Frage, ob sich ein Kind, das sich auf eine Wiederholungsprüfung vorbereitet, kindergeldrechtlich weiterhin in Berufsausbildung befindet, nicht auf das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses ankommt, sondern nur darauf, ob es sich ernstlich auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet.
  • FG Saarland, 29.10.2008 - 2 K 1073/08

    Kindergeldanspruch für das volljährige Kind in der Phase zwischen Nichtbestehen

    Ansonsten verlangt die Verwaltung, dass das Kind bis zur Prüfung die Berufsschule besucht (vgl. dazu auch Hessisches Finanzgericht vom 23. Februar 2006, 2 K 644/03, DStRE 2006, 1452 ; FG Düsseldorf vom 10. Juli 2007, 10 K 4278/06 Kg, EFG 2007, 1529 ).
  • FG Saarland, 30.10.2008 - 2 K 1217/08

    Kindergeld bei Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung durch bloßes

    Ansonsten verlangt die Verwaltung, dass das Kind bis zur Prüfung die Berufsschule besucht (vgl. dazu auch Hessisches Finanzgericht vom 23. Februar 2006, 2 K 644/03, DStRE 2006, 1452; FG Düsseldorf vom 10. Juli 2007, 10 K 4278/06 Kg, EFG 2007, 1529).
  • FG München, 17.09.2008 - 9 K 706/07

    Berufsausbildung bis zur Wiederholungsprüfung

    Das Gericht folgt vielmehr der Entscheidung des Hessischen FG vom 23. Februar 2006 (2 K 644/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2006, 1452), wonach es für die Frage, ob sich ein Kind, das sich auf eine Wiederholungsprüfung vorbereitet, kindergeldrechtlich weiterhin in Berufsausbildung befindet, nicht auf das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses ankommt, sondern nur darauf, ob es sich ernstlich auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 10. Juli 2007 - 10 K 4278/06 Kg, EFG 2007, 1529; Rev. eingelegt: III R 70/07).
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