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   FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 659/07   

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FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 659/07 (https://dejure.org/2009,10552)
FG Köln, Entscheidung vom 19.03.2009 - 2 K 659/07 (https://dejure.org/2009,10552)
FG Köln, Entscheidung vom 19. März 2009 - 2 K 659/07 (https://dejure.org/2009,10552)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lohnsteuerpflichtigkeit der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer geleisteten Beträgen; Arbeitslohnqualität von Beiträgen zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer i.F.d. des Stammens der Beiträge aus verwendetem Arbeitslohn

  • Judicialis

    EStG § 3; ; EStG § 19 Abs. 1; ; EStG § 42d Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme des Arbeitgebers; steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Altersversorgung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lohnsteuerhaftung: - Inanspruchnahme des Arbeitgebers, steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1105
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Schleswig-Holstein, 05.11.2008 - 2 K 5/07

    Arbeitgeberbeiträge i.S. d. § 3 Nr. 63 EStG

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 659/07
    a) Nach Auffassung des Senats waren die vom Kläger für seine Arbeitnehmer geleisteten Beträge lohnsteuerpflichtig und durfte der Kläger diese nicht als "Beiträge des Arbeitgebers" i.S. des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen (vgl. dazu insgesamt bereits das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 5.11.2008 2 K 5/07, EFG 2009, 269).

    bbb) Nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 5.11.2008 2 K 5/07, StE 2009, 100), welcher sich der erkennende Senat anschließt, kann zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Beiträge des Arbeitgebers" in § 3 Nr. 63 EStG auf die Rechtsprechung des BFH zu § 40b EStG abgestellt werden, weil dort - in vergleichbarer Weise - der Begriff "Zuwendungen des Arbeitgebers" zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwendet wird.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen; insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass inzwischen gegen das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 5.11.2008 (2 K 5/07, EFG 2009, 269) Revision beim BFH unter dem Az. VI R 57/08 eingelegt wurde.

  • BFH, 15.02.2006 - VI R 92/04

    Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 659/07
    Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 15.02.2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 445 ; vom 26.06.2003 VI R 112/98, BStBl II 2003, 886; vom 30.05.2001 VI R 159/99, BStBl II 2001, 815).

    Davon ist wiederum auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (vgl. BFH-Urteile vom 16.04.1999 VI R 60/96, BStBl II 2000, 406; vom 12.09.2001 VI R 154/99, BStBl II 2002, 22; vom 20.07.2005 VI R 165/01, BFH/NV 2005, 1939; vom 14.09.2005 VI R 148/98, BStBl II 2006, 532 sowie VI R 32/04, BStBl II 2006, 500; vom 15.02.2006 VI R 92/04, BStBl II 2006, 528), wie dies im Streitfall der Fall ist.

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 659/07
    Davon ist wiederum auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (vgl. BFH-Urteile vom 16.04.1999 VI R 60/96, BStBl II 2000, 406; vom 12.09.2001 VI R 154/99, BStBl II 2002, 22; vom 20.07.2005 VI R 165/01, BFH/NV 2005, 1939; vom 14.09.2005 VI R 148/98, BStBl II 2006, 532 sowie VI R 32/04, BStBl II 2006, 500; vom 15.02.2006 VI R 92/04, BStBl II 2006, 528), wie dies im Streitfall der Fall ist.
  • BFH, 26.06.2003 - VI R 112/98

    Arbeitslohn bei Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 659/07
    Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 15.02.2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 445 ; vom 26.06.2003 VI R 112/98, BStBl II 2003, 886; vom 30.05.2001 VI R 159/99, BStBl II 2001, 815).
  • BFH, 20.07.2005 - VI R 165/01

    Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer - Zuführung einer

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 659/07
    Davon ist wiederum auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (vgl. BFH-Urteile vom 16.04.1999 VI R 60/96, BStBl II 2000, 406; vom 12.09.2001 VI R 154/99, BStBl II 2002, 22; vom 20.07.2005 VI R 165/01, BFH/NV 2005, 1939; vom 14.09.2005 VI R 148/98, BStBl II 2006, 532 sowie VI R 32/04, BStBl II 2006, 500; vom 15.02.2006 VI R 92/04, BStBl II 2006, 528), wie dies im Streitfall der Fall ist.
  • BFH, 06.03.1980 - VI R 65/77

    Umfang des Nachweises bei steuerfreien Reisekostenvergütungen durch den

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 659/07
    Der Beklagte hat insoweit bei der Auswahl des Klägers als Haftungsschuldner zutreffend den von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz beachtet, dass die Inanspruchnahme des Arbeitgebers zur Vereinfachung des Verfahrens dann zulässig ist, wenn nach einer Lohnsteueraußenprüfung viele Lohnsteuerbeträge aufgrund von im wesentlichen gleichliegenden Sachverhalten nachzuerheben sind (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.1980 VI R 65/77, BFHE 129, 559, BStBl II 1980, 289).
  • BFH, 12.09.2001 - VI R 154/99

    Arbeitslohn bei Zuwendungen an Pensionskasse

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 659/07
    Davon ist wiederum auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (vgl. BFH-Urteile vom 16.04.1999 VI R 60/96, BStBl II 2000, 406; vom 12.09.2001 VI R 154/99, BStBl II 2002, 22; vom 20.07.2005 VI R 165/01, BFH/NV 2005, 1939; vom 14.09.2005 VI R 148/98, BStBl II 2006, 532 sowie VI R 32/04, BStBl II 2006, 500; vom 15.02.2006 VI R 92/04, BStBl II 2006, 528), wie dies im Streitfall der Fall ist.
  • BFH, 30.05.2001 - VI R 159/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B ist nicht bei den dort

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 659/07
    Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 15.02.2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 445 ; vom 26.06.2003 VI R 112/98, BStBl II 2003, 886; vom 30.05.2001 VI R 159/99, BStBl II 2001, 815).
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 55/05

    Zur Bedeutung des Begriffs "Beiträge" in § 40b EStG i.d.F. bis VZ 2004

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 659/07
    Der BFH hat insoweit in seinem Urteil vom 12.04.2007 (VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619) ausgeführt, dass zum Arbeitslohn auch Ausgaben gehören (können), die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung).
  • BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88

    Beweislastverteilung bei durch Lohnsteuerprüfer veranlasstem Rechtsirrtum

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 659/07
    Dabei ist die Inanspruchnahme des Arbeitgebers sogar regelmäßig geboten, wenn - wie auch in besonders starkem Maße im Streitfall - mehr als 40 Arbeitnehmer betroffen sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.1992 VI R 177/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696).
  • BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04

    Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems

  • BFH, 09.12.2010 - VI R 57/08

    Beiträge des Arbeitgebers i. S. des § 3 Nr. 63 EStG

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98

    Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer

  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

  • BFH, 09.12.2010 - VI R 23/09

    Steuerfreiheit von im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine

    Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1105 veröffentlichten Gründen ab, da es sich bei den Arbeitnehmerbeiträgen zur Zusatzversorgung wirtschaftlich betrachtet um eigene Beiträge der Arbeitnehmer und damit nicht um Beiträge des Arbeitgebers i.S. von § 3 Nr. 63 EStG handele.

    das Urteil des FG Köln vom 19. März 2009  2 K 659/07 aufzuheben und den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 26. Oktober 2005 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2007 insoweit abzuändern, als darin Lohnsteuer auf den Finanzierungsanteil der Arbeitnehmer am Gesamtversicherungsbeitrag des Klägers an die ZVK enthalten ist.

  • FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18

    Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der

    Soweit zur Begründung das Urteil des FG Köln vom 9. März 2009 (Az.: 2 K 659/07, EFG 2009, 1105) herangezogen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass der Bundesfinanzhof (BFH) die Inanspruchnahme des Arbeitgebers nur deshalb als ermessensgerecht angesehen habe, weil dieser seiner Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung der Lohndaten nicht nachgekommen sei.
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