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   FG Baden-Württemberg, 27.09.2001 - 2 K 77/00   

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https://dejure.org/2001,14193
FG Baden-Württemberg, 27.09.2001 - 2 K 77/00 (https://dejure.org/2001,14193)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.09.2001 - 2 K 77/00 (https://dejure.org/2001,14193)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. September 2001 - 2 K 77/00 (https://dejure.org/2001,14193)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsaufgabe bei Vermietung der Räumlichkeiten eines zuvor verpachteten Lebensmittelgeschäfts zu Wohnzwecken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 1
    Betriebsaufgabe bei Vermietung der Räumlichkeiten eines zuvor verpachteten Lebensmittelgeschäfts zu Wohnzwecken; Einkommensteuer 1993

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsaufgabe bei Vermietung der Räumlichkeiten eines zuvor verpachteten Lebensmittelgeschäfts zu Wohnzwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.02.1999 - III R 112/96

    Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Betriebsaufgabe?

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.09.2001 - 2 K 77/00
    Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198 mit weiteren Nachweisen).

    Da somit im Streitfall die Möglichkeit bestanden hat, den Betrieb, sei es durch die Klägerin selbst, sei es durch einen Rechtsnachfolger, wieder selbst zu bewirtschaften, könnte die Absicht der dauernden Betriebseinstellung nur bei einer unmissverständlichen Erklärung gegenüber dem FA angenommen werden (BFH-Urteil vom 11. Februar 1999, a.a.O.).

  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.09.2001 - 2 K 77/00
    In diesem Fall spricht man von einer Betriebsunterbrechung im engeren Sinne (vgl. Urteile des BFH vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BStBl II 1997, 561 und BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV 39/94, BStBl II 1996, 276 ).
  • FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95

    Bei einem verpachteten Autohandelsbetrieb

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.09.2001 - 2 K 77/00
    In einem solchen Fall stellt der Verpächter/Vermieter die unternehmerische Tätigkeit auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung endgültig ein (vgl. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 1999 12 K 137/95 Entscheidung der Finanzgerichte 1999, 1177, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 07.08.1979 - VIII R 153/77

    Zur schenkweisen Unterbeteiligung von Kindern an einer atypischen stillen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.09.2001 - 2 K 77/00
    Diese konnten jederzeit von der Vermieterin bzw. ggf. dem Rechtsnachfolger wieder beschafft werden (BFH-Urteil vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BStBl 1980, 181).
  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.09.2001 - 2 K 77/00
    In diesem Fall spricht man von einer Betriebsunterbrechung im engeren Sinne (vgl. Urteile des BFH vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BStBl II 1997, 561 und BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV 39/94, BStBl II 1996, 276 ).
  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.09.2001 - 2 K 77/00
    Da auch Absichten, soweit sie für die Besteuerung erheblich sind, nachgewiesen werden müssen und der Nachweis letztlich nur anhand der objektiv nach außen hin in Erscheinung tretenden Umstände geführt werden kann, ist auf die vom Steuerpflichtigen selbst über seine Absichten abgegebenen Erklärungen abzustellen (BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BStBl 1985 456).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    e) Die Vermietung oder Verpachtung an einen Branchenfremden hat allerdings vielfach zur Folge, dass das Nutzungsobjekt baulich umgestaltet wird und damit nicht mehr zu den bisherigen Zwecken genutzt werden kann (Urteile des FG Baden-Württemberg in EFG 1998, 1063, sowie vom 27. September 2001 2 K 77/00, juris).
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