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   FG Niedersachsen, 16.06.2004 - 2 K 83/00   

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https://dejure.org/2004,5953
FG Niedersachsen, 16.06.2004 - 2 K 83/00 (https://dejure.org/2004,5953)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.06.2004 - 2 K 83/00 (https://dejure.org/2004,5953)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - 2 K 83/00 (https://dejure.org/2004,5953)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kraftfahrzeug-Leasing: Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG , Zuordnung zum Betriebsvermögen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 3 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG
    Anforderungen an die Gewinnermittlung eines selbständigen Arztes; Auch private Nutzung eines dienstlichen Fahrzeuges; Begriff des "Betriebsvermögens"

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
    Private Kfz-Nutzung; 1 v.H.-Regelung; Leasing; Betriebsvermögen - Auslegung der 1%-Regelung bei privater Kfz-Nutzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auslegung der 1%-Regelung bei privater Kfz-Nutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Kosten - Ist die "Ein-Prozent-Regelung" auch beim Leasing-Fahrzeug anwendbar?

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Kosten - "Ein-Prozent-Regelung" bei Leasing-Pkw

  • IWW (Kurzinformation)

    "Ein-Prozent-Regelung" bei Leasing-Pkw

  • IWW (Kurzinformation)

    "Ein-Prozent-Regelung" bei geleastem Betriebs-Pkw

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Kosten - "Ein-Prozent-Regelung" bei Leasing-Pkw

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Gewinnermittlung eines selbständigen Arztes; Auch private Nutzung eines dienstlichen Fahrzeuges; Begriff des "Betriebsvermögens"

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1668
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2004 - 2 K 83/00
    Dies reicht indes für den - vom IV. Senat des BFH in der Entscheidung vom 02.10.2003 (IV R 13/03, DStR 2003, 2156-2158) geforderten - unmissverständlichen Nachweis der Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht aus.

    Die bisherige BFH-Rechtsprechung verstieß zwar mit der Versagung gewillkürten Betriebsvermögens bei der Überschussrechnung gegen den sog. Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit (BFH-Urteil vom 02.10.2003, a.a.O.).

    Dem steht auch nicht die geänderte Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003, IV R 13/03, DStRE 2004, 61) entgegen, nach der bei der Einnahme-Überschussrechnung auch bei einer Nutzung von 10-50 % eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen möglich ist.

    Aufgrund der geänderten Rechtsprechung zur Zulässigkeit gewillkürten Betriebsvermögens bei Einnahme-Überschussrechnern (Urteil vom 02.10.2003, a.a.O.) kommt bei einer Nutzung zwischen 10 und 50 % die Anwendung der 1 %-Regelung auch bei geleasten Fahrzeugen in Betracht.

  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2004 - 2 K 83/00
    In Ausnahme hierzu lässt die Rechtsprechung allerdings Aufwendungen für Fahrzeuge zu Abzug zu, soweit sie nachweislich betrieblich veranlasst sind und eine eindeutige und nachvollziehbare Aufteilung möglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19.10.1970, GrS 2/70, BStBl. II 1971, 17; vgl. auch BFH-Urteil vom 19.02.2004, VI R 135/01, DStR 2004, 812).

    Anders als bei der privaten Mitbenutzung eines PC (dort: § 3 Nr. 45 EStG) gibt es bei einer PKW-Nutzung auch keine gesetzlich normierte Verknüpfung von betrieblichen/ beruflichen und privaten Erwägungen, die eine Ausnahme vom Aufteilungsverbot erlauben könnte (vgl. zur privaten Mitnutzung eines PC auch BFH-Urteil vom 19. Februar 2004, VI R 135/01, DStR 2004, 812).

  • BFH, 13.02.2003 - X R 23/01

    1%-Regelung gilt auch für Geländewagen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2004 - 2 K 83/00
    Bei einer überwiegenden privaten Nutzung kann aber schon nach dem Wortsinn nicht von einem "betrieblichen Fahrzeug" gesprochen werden (vgl. Bundestagsdrucksache 13/1686 Seite 8), Für die Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist vielmehr eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2003, X R 23/01, BStBl. II 2003, 472 unter II. 1 c)).

    Dass die Verwaltung und dieser folgend der BFH (Urteil vom 13. Februar 2003, X R 23/01, BStBl. II 2003, 472) lediglich bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % auch bei geleasten Fahrzeugen eine Anwendung der 1 %-Regelung zulässt, führt nicht zu einer sachlich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit denjenigen Steuerpflichtigen, die ihr Fahrzeug zu nur oder weniger als 50 % betrieblich nutzen.

  • BFH, 22.09.1993 - X R 37/91

    Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muß unmißverständlich bekundet

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2004 - 2 K 83/00
    Der Zuordnungsakt muss sich dabei nicht aus dem eigentlichen Buchführungswerk ergeben (BFH-Urteil vom 22.09.1993, X R 37/91, BStBl II 1994, 172).
  • FG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - V 88/99

    Listenpreisregelung auch für Miet- und Leasingfahrzeuge

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2004 - 2 K 83/00
    Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfasst allerdings - in entsprechender Anwendung - auch solche zu mehr als 50 v.H. für betriebliche Zwecke genutzte Fahrzeuge, die der Steuerpflichtige, ohne deren wirtschaftliches Eigentum erlangt zu haben, lediglich als Leasingnehmer hält (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 3. November 1999 V 88/99, EFG 2000, 165; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 12. Mai 1997 IV B 2 -S 2177- 29/97, BStBl I 1997, 562, Tz. 1, und vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148, Tz. 1; Wacker, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB--, Fach 3, S. 10119, 10129).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2004 - 2 K 83/00
    In Ausnahme hierzu lässt die Rechtsprechung allerdings Aufwendungen für Fahrzeuge zu Abzug zu, soweit sie nachweislich betrieblich veranlasst sind und eine eindeutige und nachvollziehbare Aufteilung möglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19.10.1970, GrS 2/70, BStBl. II 1971, 17; vgl. auch BFH-Urteil vom 19.02.2004, VI R 135/01, DStR 2004, 812).
  • BFH, 24.11.1994 - IV R 25/94

    AfaA bei einem im Privatvermögen gehaltenen, bei einer beruflichen Fahrt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2004 - 2 K 83/00
    Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines PKW beträgt zwar nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig 8 Jahre (BFH-Urteil vom 24.11.1994 IV R 25/94, BStBl II 1995, 318).
  • FG Köln, 29.01.2007 - 14 V 4485/06

    Leasingfahrzeug; privater Nutzungswert

    Das dem BFH-Urteil vorangehende Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.06.2004 - 2 K 83/00, EFG 2004, 1668, hatte ebenfalls § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf Leasingfahrzeuge nicht unmittelbar angesehen und eine entsprechende Anwendung bei einer betrieblichen Nutzung zu nicht mehr als 50 v.H. abgelehnt.
  • BFH, 02.03.2006 - IV R 36/04

    1%-Regelung - Leasingfahrzeuge

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1668 abgedruckt.
  • FG Sachsen, 17.10.2005 - 6 K 278/05

    Nachweis der Betriebszugehörigkeit eines PKW durch Fahrtenbücher;

    Sofern in einem solchen Fall das vom Steuerpflichtigen lediglich als Leasingnehmer gehaltene Kraftfahrzeug zu mehr als 50 v.H. für betriebliche Zwecke genutzt wird, ist das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zuletzt auch unter Bezugnahme auf die Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.1.2002 IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 2002, 148. Tz. 1) anerkannt (BFH-Urteil vom 13.2.2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472).Der Auffassung des Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 16.6.2004 2 K 83/00, EFG 2004, 1668; Az. des BFH: IV R 36/04), die 1-Prozent-Regelung komme dann nicht in Betracht, wenn ein derartiges geleastes Kraftfahrzeug zu weniger als 50 v.H. betrieblich genutzt wird, weil in einem solchen Fall kein "betrieblich genutztes Kraftfahrzeug" i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vorliege, vermag das Gericht nicht zu folgen.
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