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   VG Berlin, 02.09.2016 - 2 K 87.15   

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https://dejure.org/2016,28475
VG Berlin, 02.09.2016 - 2 K 87.15 (https://dejure.org/2016,28475)
VG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2016 - 2 K 87.15 (https://dejure.org/2016,28475)
VG Berlin, Entscheidung vom 02. September 2016 - 2 K 87.15 (https://dejure.org/2016,28475)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 40 VwGO, § 42 Abs 1 VwGO, § 75 VwGO, § 112b BRAO, § 1 Abs 1 S 1 IFG
    Zugang eines Rechtsanwalts zu Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer als Behörde des Bundes; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; Drittbeteiligungsverfahren

  • lda.brandenburg.de PDF

    Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Aussonderungen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Personenbezogene Daten, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Begriffsbestimmung

  • Anwaltsblatt

    § 1 IFG
    Mehr Transparenz: Informationsanspruch für jeden gegenüber der BRAK

  • BRAK-Mitteilungen

    Auskunftspflichten der BRAK nach dem IFG

  • fragdenstaat.de

    Anwendungsbereich/ Zuständigkeit - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Aussonderungen - Personenbezogene Daten - Begriffsbestimmung - Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

  • anwaltverein.de PDF

    Mehr Transparenz: Informationsanspruch für jeden gegenüber der BRAK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Aussonderungen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Personenbezogene Daten, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Begriffsbestimmung

Papierfundstellen

  • AnwBl 2016, 851
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.07.2011 - 7 B 14.11

    Informationszugang; Beratung; Vertraulichkeit

    Auszug aus VG Berlin, 02.09.2016 - 2 K 87.15
    Aus der Schutzfunktion des § 3 Nr. 3 IFG, die den Prozess der Entscheidungsfindung umfasst und damit die Vertraulichkeit notwendigerweise einbezieht, ergibt sich, dass es dabei um den Schutz der notwendigen Vertraulichkeit geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - juris Rn. 5).

    Maßgebend sind die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Sachbereichs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011, a.a.O., Rn. 5 ff.).

    An die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die eintretende Beeinträchtigung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011, a.a.O., Rn. 11).

  • BGH, 11.10.1994 - VI ZR 303/93

    Billigkeitshaftung des Kfz-haftpflichtversicherten Unfallschädigers hinsichtlich

    Auszug aus VG Berlin, 02.09.2016 - 2 K 87.15
    Eine freiwillige Haftpflichtversicherung ist in erster Linie auf den Schutz des Versicherungsnehmers vor Haftpflichtansprüchen gerichtet und nicht darauf, eine Haftungsgrundlage zu schaffen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93 -, BGHZ 127, 186 = juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 13.10

    In-camera-Verfahren

    Auszug aus VG Berlin, 02.09.2016 - 2 K 87.15
    Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 13.10 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus VG Berlin, 02.09.2016 - 2 K 87.15
    Um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geht es bereits dann, wenn die offengelegte Information lediglich Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 7 C 2.09 -, BVerwGE 135, 34 = juris Rdnr. 55).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2014 - 12 B 50.09

    Privatisierung Leuna/Minol; Treuhandanstalt; Anspruch auf Informationszugang;

    Auszug aus VG Berlin, 02.09.2016 - 2 K 87.15
    Vielmehr ist das Erfordernis einer Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014 - OVG 12 B 50.09 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 - 12 B 6.10

    Informationsanspruch; informationspflichtige Behörde; Bundesministerium;

    Auszug aus VG Berlin, 02.09.2016 - 2 K 87.15
    Wird die Versagung des Informationszugangs im gerichtlichen Verfahren auf den Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG gestützt, bedarf es der substantiierten Darlegung durch die Behörde, dass die Bekanntgabe der streitigen Informationen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren noch die Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen beeinträchtigt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 6.10 -, juris Rn. 31).
  • VG Berlin, 01.06.2012 - 2 K 177.11

    Anwendungsbeobachtungen für Arzneimittel werden teilweise publik

    Auszug aus VG Berlin, 02.09.2016 - 2 K 87.15
    Dieser muss das Vorliegen von Ausschlussgründen plausibel darlegen; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 - VG 2 K 177.11 -, juris Rn. 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 9 S 203/14

    Zulassung zum Rechtsanwalt beim BGH; Nichtbenennung durch Wahlausschuss;

    Auszug aus VG Berlin, 02.09.2016 - 2 K 87.15
    Eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nach § 112a Abs. 1 BRAO ist nicht gegeben, da es vorliegend allein um die Entscheidung über das auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gestützte Akteneinsichtsgesuch des Klägers geht, das nicht in einem untrennbaren Verhältnis zu einer der in § 112a BRAO genannten Entscheidungen steht (vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 203/14 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 12 B 14.12

    Informationsanspruch; Rechtsanwalt; Rechtsanwaltskammer; Personalakte; Angaben im

    Auszug aus VG Berlin, 02.09.2016 - 2 K 87.15
    Die Beklagte ist als Teil der mittelbaren Bundesverwaltung i.S.v. Art. 86 GG Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (Schoch, IFG 2. Aufl., § 1 Rn. 163 ff., 166; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2014 - OVG 12 B 14.12 -, juris Rn. 18 zur Rechtsanwaltskammer Berlin nach § 2 Abs. 1 IFG Bln).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 12.13

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Bieterverfahren; Grundstück; Verkauf;

    Auszug aus VG Berlin, 02.09.2016 - 2 K 87.15
    Daher muss die Beklagte gemäß § 8 IFG denjenigen Personen, die mit Wortmeldungen an den Beratungen teilgenommen haben und deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs hat; die Entscheidung über den Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekanntzugeben (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 7 C 12.13 -, BVerwGE 150, 383 = juris, Rn. 30).
  • BVerwG, 13.01.1971 - V C 70.70

    Behinderung i.S.d. Sozialhilferechts - Nebeneinander von Sozialhilfe und

  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 67/12

    Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitliche Aufgabe der

  • VG Berlin, 09.03.2017 - 2 K 111.15

    Anspruch auf Zugang zu den Unterlagen, welche einer Ausschreibung und Vergabe

    Da es sich bei der Preisgestaltung um den Kernbereich der Geschäftsgeheimnisse handelt (VG Berlin, Urteil vom 2. September 2016 - VG 2 K 87.15 -, juris Rn. 33), umfasst die Vertraulichkeitspflicht auch die im auf Grund des Angebotes abgeschlossenen Vertrag enthaltene Preisangabe.
  • VG Karlsruhe, 26.04.2022 - 10 K 1724/20

    Isolierter Auskunftsanspruch über die Anpassung des Rentensteigerungsbetrags

    Insbesondere ist eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nach § 112a Abs. 1 BRAO nicht gegeben, da es vorliegend allein um die Entscheidung über das Informationsgesuch des Klägers geht, das nicht in einem untrennbaren Verhältnis zu einer der in § 112a BRAO genannten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung steht (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschl. v. 28.04.2014 - 9 S 203/14 - juris; vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 02.09.2016 - 2 K 87.15 - juris).
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