Weitere Entscheidung unten: FG Köln, 25.08.2015

Rechtsprechung
   VG Saarlouis, 15.04.2016 - 2 K 997/14   

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https://dejure.org/2016,50519
VG Saarlouis, 15.04.2016 - 2 K 997/14 (https://dejure.org/2016,50519)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 15.04.2016 - 2 K 997/14 (https://dejure.org/2016,50519)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 15. April 2016 - 2 K 997/14 (https://dejure.org/2016,50519)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 6.99

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.04.2016 - 2 K 997/14
    BVerwG, Urteile vom 27.02.1992 -2 C 28.91-, vom 10.02.2000 -2 A 6.99- und vom 13.09.2001 -2 A 9.00-, jeweils juris.

    BVerwG, Urteile vom 10.02.2000, a.a.O., und vom 13.09.2001, a.a.O., unter Verweis auf BTDrucks 7/1906 S. 90; Begründung der Bundesregierung zu § 62 des Entwurfes eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.

    S. 314; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 10.02.2000, a.a.O., und vom 13.09.2001, a.a.O., unter Verweis auf die Vorgängerregelung vom 29.05.1980, GMBl.

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.04.2016 - 2 K 997/14
    BVerwG, Urteile vom 27.02.1992 -2 C 28.91-, vom 10.02.2000 -2 A 6.99- und vom 13.09.2001 -2 A 9.00-, jeweils juris.
  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.04.2016 - 2 K 997/14
    BVerwG, Urteile vom 27.02.1992 -2 C 28.91-, vom 10.02.2000 -2 A 6.99- und vom 13.09.2001 -2 A 9.00-, jeweils juris.
  • BVerwG, 15.06.2011 - 2 B 82.10

    Rückforderung von Anwärterbezügen; vorzeitiges Ausscheiden aus dem

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.04.2016 - 2 K 997/14
    BVerwG, u.a. Urteile vom 12.03.1987 -2 C 22.85- und vom 16.01.1992 -2 C 30.90- sowie Beschluss vom 15.06.2011 -2 B 82.10-, jeweils juris.
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 22.85

    Besoldung - Anwärtersonderzuschläge - Rückforderung - Ausscheiden -

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.04.2016 - 2 K 997/14
    BVerwG, u.a. Urteile vom 12.03.1987 -2 C 22.85- und vom 16.01.1992 -2 C 30.90- sowie Beschluss vom 15.06.2011 -2 B 82.10-, jeweils juris.
  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.04.2016 - 2 K 997/14
    BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 -2 C 4.11-, juris, m.w.N.
  • BVerwG, 16.01.1992 - 2 C 30.90

    Beamtenanwärter - Anwärtersonderzuschläge

    Auszug aus VG Saarlouis, 15.04.2016 - 2 K 997/14
    BVerwG, u.a. Urteile vom 12.03.1987 -2 C 22.85- und vom 16.01.1992 -2 C 30.90- sowie Beschluss vom 15.06.2011 -2 B 82.10-, jeweils juris.
  • VG Bremen, 06.03.2018 - 6 K 2049/16

    Besoldung und Versorgung - Anwärterbezüge; Kürzungsverpflichtung;

    Denn es bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren (VG Saarland, Urt. v. 15.04.2016 - 2 K 997/14 -, juris Rn. 30; VG Dessau, Urt. v. 14.02.2007 - 1 A 199/05 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.10.2007 - OVG 4 B 15.07 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 12.12.2014 - 3 ZB 13.668 -, juris Rn. 8).

    Die Möglichkeit des Dienstherrn, auf diesen in der BBesGVwV genannten, lange unverändert gebliebenen Betrag zurückzugreifen, ist auch in der jüngeren Rechtsprechung anerkannt (vgl. VG Saarland, Urt. v. 15.04.2016 - 2 K 997/14 -, juris Rn. 34, 41; BayVGH, Beschl. v. 12.12.2014 - 3 ZB 13.668 -, juris Rn. 8; VG Bremen, Urt. v. 21.09.2015 - 6 K 201/14 -).

    Eine solche Zurechnung zum Verantwortungsbereich des Anwärters ist bei einer Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich, jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausnahmslos anzunehmen (BVerwG, Beschl. 15.06.2011 - 2 B 82/10 -, juris Rn. 5 m.w.N.; VG Saarland, Urt. v. 15.04.2016 - 2 K 997/14 -, juris Rn. 36).

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Rechtsprechung
   FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 997/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26490
FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 997/14 (https://dejure.org/2015,26490)
FG Köln, Entscheidung vom 25.08.2015 - 2 K 997/14 (https://dejure.org/2015,26490)
FG Köln, Entscheidung vom 25. August 2015 - 2 K 997/14 (https://dejure.org/2015,26490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vorsteuervergütung: Antrag ohne eigenhändige Unterschrift des gesetzlichen Vertreters auch bei Unternehmen aus Drittstaaten unwirksam

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis eines innerhalb der Antragsfrist gestellten wirksam unterzeichneten Antrags auf Vorsteuervergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 18 Abs 9
    Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1869
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 08.08.2013 - V R 3/11

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 997/14
    Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 8. August 2013 (V R 3/11) trägt die Klägerin vor, dass die EU-Kommission Deutschland bereits im September 2012 in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme dazu aufgefordert habe, die Vorschriften zur Unterzeichnung von Anträgen durch außerhalb des Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer zu ändern.

    Insoweit werde Bezug genommen auf das BFH-Urteil vom 8. August 2013 (V R 3/11).

    Gesetzlicher Vertreter ist bei einer juristischen Person deren Vorstand oder Geschäftsführer (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535 m.w.N.).

    Es ist nicht auf Unternehmer zu erstrecken, die - wie die Klägerin - im Drittlandgebiet ansässig sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG ist im Hinblick auf die unionrechtswidrige Regelung für Mitgliedstaaten nicht nichtig, sondern insoweit lediglich unanwendbar (BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    Der Anwendungsvorrang des mitgliedstaatlichen Rechts führt im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung zur Zurückdrängung des Eigenhändigkeitserfordernisses nur für Unternehmer mit Sitz in den Mitgliedstaaten, nicht aber für Unternehmer mit Sitz in Drittstaaten (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    (a) Zwar ist nach der Präambel der Dreizehnten EG-Richtlinie eine "harmonische Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern" beabsichtigt und zur Erreichung dieses Ziels eine Ausrichtung an der Achten EG-Richtlinie vorgesehen (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Denn aus der Dreizehnten EG-Richtlinie folgt nicht, dass die beiden Vergütungsverfahren gleich ausgestaltet sind: Während die Achte EG-Richtlinie regelt, dass die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen außer den in Art. 3 und 4 bezeichneten Pflichten keine anderen Pflichten auferlegen dürfen, geht die Dreizehnte EG-Richtlinie weit darüber hinaus, indem diese den Mitgliedstaaten - insbesondere in Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 - nicht unerhebliche Umsetzungsspielräume einräumt (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    Im Hinblick auf diese Umsetzungsspielräume der Mitgliedstaaten gibt die Dreizehnte EG-Richtlinie den Mitgliedstaaten - im Unterschied zur Achten EG-Richtlinie (Anhang A) - kein zu verwendendes Antragsmuster mit der Rubrik "Unterschrift" vor (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Diese Regelung spricht jedoch nicht für die Zulässigkeit einer Bevollmächtigtenunterschrift, sondern bedeutet lediglich, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, von dieser Möglichkeit durch nationales Recht Gebrauch zu machen oder stattdessen die eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers zu verlangen (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Machen sie von der Ermächtigung - wie die Bundesrepublik Deutschland - keinen Gebrauch und fordern die Eigenhändigkeit der Unterschrift, kann auch nicht von einem Wahlrecht des Unternehmers ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Es ist zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet und geht nicht über das erforderliche Maß hinaus (vgl. (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Durch die eigenhändige Unterschrift übernimmt der vergütungsberechtigte Unternehmer - wie allgemein bei Steuererklärungen - die Verantwortung für die Richtigkeit der erklärten Tatsachen und eingereichten Belege (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Das Erfordernis der Eigenhändigkeit geht mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmers für die erklärten Tatsachen einher und trägt daher zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen bei (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    (b) Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift ist nicht unverhältnismäßig, denn es gilt nach nationalem Recht nicht ausnahmslos, vielmehr sieht § 150 Abs. 3 Satz 1 AO Ausnahmen hiervon vor, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Das Verbot findet somit - wie im Streitfall - keine Anwendung im Falle einer Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Juni 2009, C-22/08 und C-23/08, Vatsouras Koupatantze , Slg. 2009, I-4585, Rdnr. 52; BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    Die Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG erstreckt sich zwar aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) auch auf juristische Personen aus dem EU-Raum, nicht dagegen auf im Drittland ansässige Personen - wie im Streitfall die Klägerin (vgl. BVerfG-Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78; BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    (2) Im Übrigen ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt, also zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 8. Juni 2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412; vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400; BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    Das ist nicht der Fall, denn in Bezug auf Unternehmen, die in einem Drittland ansässig sind, sind die Kontrollmöglichkeiten beschränkt, während in Bezug auf die in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen deren Verwaltungsbehörden zur Zusammenarbeit, insbesondere auch zur Betrugsbekämpfung, verpflichtet sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535 unter Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010, ABlEG Nr. L 268/1 bzw. die VO Nr. 1798/2003 vom 7. Oktober 2003, ABlEG Nr. L 264, jeweils über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 997/14
    Es werde Bezug genommen auf das EuGH-Urteil vom 8. Mai 2008 (C-96/07, Ecotrade, Tz. 62 f.).

    Auch die EU-Kommission habe es in dem EuGH-Verfahren Ecotrade als völlig unangemessen und unverhältnismäßig betrachtet, dass sich ein Gemeinschaftsstaat unter Berufung auf die Nichtbefolgung bloßer Aufzeichnungsförmlichkeiten ungerechtfertigt bereichern wolle (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2008, C-96/07, Ecotrade , Tz. 33).

    Die Mitgliedstaaten dürfen auch die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige seine Verpflichtungen zur Erklärung und Zahlung erfüllt, oder weitere Pflichten vorsehen, die sie für eine genaue Erhebung der Steuer und zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen als erforderlich erachten (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2008, C-96/07, Ecotrade , Slg 2008, I-3457, Rn. 65).

    Solche Maßnahmen dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie das Recht auf Vorsteuerabzug, das ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist, systematisch in Frage stellen (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Mai 2008, C-96/07, Ecotrade , Slg 2008, I-3457, Rn. 66).

  • EuGH, 03.12.2009 - C-433/08

    Yaesu Europe - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 997/14
    Das EuGH-Urteil vom 3. Dezember 2009 (C-433/08) widerspreche dem nicht.

    Vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei in Drittstaaten ansässigen Unternehmern kann weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung in der Sache Yaesu Europe BV (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2009 - C-433/08, Slg. 2009, I-11487) noch aufgrund der Gesetzessystematik des § 18 Abs. 9 UStG, noch nach der Dreizehnten EG-Richtlinie abgewichen werden.

  • BFH, 12.01.2011 - I R 37/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Öffentliche Zustellung - Höhere Gewalt

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 997/14
    Eine Fristversäumnis darf dem Betroffenen nämlich dann nicht angelastet werden, wenn er durch arglistiges Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist oder wenn die Fristversäumnis auf das rechts- oder treuwidrige Verhalten der Behörde zurückgeführt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 - I R 37/10, BFH/NV 2011, 1281).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 997/14
    (2) Im Übrigen ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt, also zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 8. Juni 2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412; vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400; BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).
  • EuGH, 26.01.2012 - C-218/10

    ADV Allround - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 -

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 997/14
    Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfen (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Januar 2012, C-218/10, ADV Allround , DB 2012, 384).
  • FG Köln, 25.01.2012 - 2 K 1215/10

    Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Vorsteuervergütung

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 997/14
    Die Unternehmerbescheinigung vom 11. Juli 2011 betrifft ausdrücklich das Steuerjahr 2010 und deckt folglich nicht den streitigen Vergütungszeitraum Oktober bis Dezember 2009 ab (vgl. hierzu FG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012 - 2 K 1215/10, abrufbar über Juris).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 997/14
    (2) Im Übrigen ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt, also zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 8. Juni 2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412; vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400; BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).
  • FG Köln, 11.02.2015 - 2 V 3334/14

    Ordnungsgemäße Unternehmerbescheinigung

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 997/14
    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seinen Beschluss vom 11. Februar 2015 (2 V 3334/14, EFG 2015, 868), in dem er sich zu einer US-amerikanischen Unternehmerbescheinigung geäußert hat, die mit der im Streitfall vergleichbar ist.
  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 997/14
    Die Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG erstreckt sich zwar aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) auch auf juristische Personen aus dem EU-Raum, nicht dagegen auf im Drittland ansässige Personen - wie im Streitfall die Klägerin (vgl. BVerfG-Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78; BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

  • FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 2047/08

    Eigenhändige Unterschrift; Drittstaatenangehörige; Verhinderung; Wiedereinsetzung

  • BFH, 09.01.2014 - XI B 11/13

    Vorsteuervergütungsverfahren

  • BFH, 29.02.2012 - IX R 11/11

    Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen

  • BFH, 14.12.2012 - V B 20/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 14. 12. 2012 V B 19/12 -

  • BFH, 14.12.2012 - V B 19/12

    Anforderungen an den Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG

  • BFH, 24.07.2012 - V B 76/11

    Anforderungen an den Vergütungsantrag i. S. d. § 18 Abs. 9 UStG sind geklärt -

  • BFH, 19.12.2012 - XI B 111/11

    Vorsteuervergütungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung von

  • BFH, 21.10.1999 - V R 76/98

    Form und Frist für Anträge auf Vorsteuervergütung

  • EuGH, 21.06.2012 - C-294/11

    Elsacom - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

  • FG Köln, 16.06.2020 - 2 K 31/19

    Nachweis der durch nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer geltend

    Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der eigenhändigen Unterschrift des Geschäftsführers auf Vorsteuervergütungsanträgen für Unternehmen aus Drittstaaten entschieden, dass es unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, eine entsprechende Verpflichtung für Unternehmen aus Drittstaaten anzunehmen, während eine solche Verpflichtung für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten nicht besteht (FG Köln, Urteil vom 25.8.2015, 2 K 997/14, EFG 2015, 1869 und 2 K 2193/14, EFG 2015, 1866).
  • FG Köln, 25.05.2022 - 2 K 1659/19

    Streit um die Berechtigung eines im Ausland ansässigen Unternehmers zum Erhalt

    Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der eigenhändigen Unterschrift des Geschäftsführers auf Vorsteuervergütungsanträgen für Unternehmen aus Drittstaaten entschieden, dass es unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, eine entsprechende Verpflichtung für Unternehmen aus Drittstaaten anzunehmen, während eine solche Verpflichtung für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten nicht besteht (vgl. FG Köln, Urteil vom 25.08.2015, 2 K 997/14, EFG 2015, 1869 und 2 K 2193/14, EFG 2015, 1866).
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