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LG Kaiserslautern, 03.08.2017 - 2 KLs 6051 Js 4336/17 |
Zitiervorschläge
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 03.08.2017 - 2 KLs 6051 Js 4336/17 (https://dejure.org/2017,28547)
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 03. August 2017 - 2 KLs 6051 Js 4336/17 (https://dejure.org/2017,28547)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Burhoff online
Angelegenheit, Abtrenunng von Verfahren, Terminsgebühr, Verfahrensgebühr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- KG, 01.11.2006 - 4 Ws 170/06
Gebühr des Strafverteidigers: Gebührenanfall bei Abtrennung des Verfahrens
Auszug aus LG Kaiserslautern, 03.08.2017 - 2 KLs 6051 Js 4336/17
Insoweit ist die hier bestehende Prozesssituation nicht mit der - im Übrigen sehr großzügigen Entscheidung des Kammergerichts vom 1.11.2006 (4 Ws 170/06 - zitiert nach JURIS mit Fundstellenhinweis u. a. StRR 2007, 4)) wo Nebenklage - Rechtsbeiständen hach Abtrennung von Verfahren gegen Mitangeklagte für jeden Termin auch am selben Kalendertag Terminsgebühren zuerkannt wurden, gleichzustellen, In der dortigen Konstellation steht der Nebenkläger und damit sein Anwalt jeweils einem anderen Angeklagten gegenüber. - LG Dortmund, 13.03.2015 - 39 Qs 122/14
Abtrennung, neue Angelegenheit, Gebühren
Auszug aus LG Kaiserslautern, 03.08.2017 - 2 KLs 6051 Js 4336/17
Auf die konkrete Prozesssituation stellt auch der im angefochtenen Beschluss und in der Rechtsmittelbegründung zitierte Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13. März 2015 - 39 Qs 122/14, zitiert nach JURIS mit Fundstellenhinweis u. a. RVG-Report 2015, 177) ab. - OLG Celle, 27.11.2006 - 1 Ws 511/06
Bestehen eines Anspruchs auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes, wenn der …
Auszug aus LG Kaiserslautern, 03.08.2017 - 2 KLs 6051 Js 4336/17
Insoweit ist die hier bestehende Prozesssituation nicht mit der - im Übrigen sehr großzügigen Entscheidung des Kammergerichts vom 1.11.2006 (4 Ws 170/06 - zitiert nach JURIS mit Fundstellenhinweis u. a. StRR 2007, 4)) wo Nebenklage - Rechtsbeiständen hach Abtrennung von Verfahren gegen Mitangeklagte für jeden Termin auch am selben Kalendertag Terminsgebühren zuerkannt wurden, gleichzustellen, In der dortigen Konstellation steht der Nebenkläger und damit sein Anwalt jeweils einem anderen Angeklagten gegenüber.