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   LG Oldenburg, 31.07.2018 - 2 KLs 98/16   

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LG Oldenburg, 31.07.2018 - 2 KLs 98/16 (https://dejure.org/2018,58466)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 31.07.2018 - 2 KLs 98/16 (https://dejure.org/2018,58466)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - 2 KLs 98/16 (https://dejure.org/2018,58466)
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Wird zitiert von ...

  • LG Frankfurt/Oder, 07.04.2022 - 22 Qs 8/22

    Beschlagnahmeschutz, Korrespondenz aus Zivilrechtsstreit, Verteidigungsunterlage

    Dementsprechend stellt sich die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob § 148 StPO bereits greift, bevor eine Person als Beschuldigter zu qualifizieren ist (so die wohl herrschende Rechtsprechung, vgl. LG Gießen, Beschl. v. 25.06.2012 - 7 Qs 100/12; LG Braunschweig, Beschl. v. 21.07.2015 - 6 Qs 116/15; LG München I, Beschl. v. 11.12.2018 - 6 Qs 16/18 - NStZ 2019, 172; LG Hamburg, Beschl. v. 17.08.2016 - 618 Qs 30/16; LG Mannheim, Beschluss vom 15.10.2020, 24 Qs 3/20; a.A. LG Bonn, Beschl. v. 10.09.2010 - 27 Qs 21/10 Rn. 18 ff.; LG Bonn, Beschl. v. 21.06.2012 - 27 Qs 2/12 - NZWiSt 2013, 21, 25 f.; LG Oldenburg, Beschl. v. 31.07.2018 - 2 KLs 98/16) vorliegend nicht.

    Andernfalls würde der beschränkte Zweck, der speziell auf der besonderen Grundrechtssensibilität und dem Menschenwürdebezug strafrechtlicher Verfolgung und Sanktionierung beruht (vgl. BVerfG NJW 2012, 833, 842), aufgebrochen und zufällige Überlappungen anwaltlicher Tätigkeit würden dazu führen, dass Schriftstücke der Sachverhaltsaufklärung entzogen werden (vgl. auch LG Oldenburg, Beschl. v. 31.07.2018 - 2 KLs 98/16, Rn. 20).

    Steht die anwaltliche Tätigkeit dergestalt in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren, dass der Sachverhalt des vorgreiflichen (hier: Zivil-)Verfahrens und damit auch das Prozessverhalten, die Beratung und Kommunikation mit dem Rechtsanwalt zwangsläufig ein etwaig drohendes - hier: (für den Beschuldigten unbekanntermaßen) bereits laufendes - Strafverfahren berücksichtigen muss, so kann diese Verquickung einen Kommunikations- und Beschlagnahmeschutz begründen (so tendenziell auch LG Mannheim Beschl. v. 15.10.2020 - 24 Qs 3/20, Rn. 40 - juris; LG Hamburg, Beschl. v. 17.08.2016 - 618 Qs 30/16 - Rn. 25 f.; a.A. LG Würzburg, Beschluss vom 19. Januar 2018 - 5 Qs 9/18, Rn. 5 - juris; dem tendenziell entgegen auch LG Oldenburg, Beschl. v. 31.07.2018 - 2 KLs 98/16).

    Sollte die Entscheidung des LG Oldenburg, Beschl. v. 31.07.2018 - 2 KLs 98/16, wie die Staatsanwaltschaft annimmt, dem zuwiderlaufen, dann folgt die Kammer dem nicht.

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