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   FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 2 KO 2/10   

Volltextveröffentlichungen (4)




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Wird zitiert von ... (3)  

  • FG Hessen, 10.05.2011 - 13 KO 276/11  

    Entstehung einer Erledigungsgebühr - Anrechnung der Geschäftsgebühr -

    Insoweit beruft sich die Erinnerungsgegnerin und Anschlusserinnerungsführerin auf einen Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. August 2010 2 KO 2/10, Juris.

    Der Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen, welches im Beschluss vom 5. August 2010 2 KO 2/10, Juris, von einer anteiligen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ausgeht, ist nicht zu folgen.

  • FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10  

    Festsetzung der PKH-Vergütung - Keine Anrechnung nicht gezahlter

    Der anderen Auffassung anderer Senate des Gerichts und anderer Gerichte (vgl. z.B. Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Senat, Beschluss vom 15.4.2010, 9 KO 2/10, juris, 2. Senat, Beschluss vom 5.8.2010, 2 KO 2/10, juris, FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, 15 Ko 2438/10 KF, EFG 2011, 78, FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.1.2011, 11 Ko 3981/10 KF, juris, OLG Celle, Beschluss vom 24.7.2009, 2 W 203/09, OLGR Celle 2009, 791, die vom Urkundsbeamten angeführten Beschlüsse des OVG Lüneburg vom 27.10.2009, 13 OA 134/09, a.a.O., des LAG Düsseldorf vom 2.11.2007 - 13 Ta 181/07, a.a.O., des Hamburgischen OVG vom 5.11.2008, 4 So 134/08, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen, die zitierte Rechtsprechung insbesondere des BGH betrifft allerdings teilweise nicht die Vergütungsfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern die Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr im "normalen" Kostenfestsetzungsverfahren, so der vom Urkundsbeamten und von der Erinnerungsgegnerin angeführte Beschluss des BGH vom 22.1.2008, VIII ZB 57/07, a.a.O., ebenso der Beschluss des BGH vom 2.9.2009, II ZB 35/07, a.a.O.) folgt das Gericht nicht.
  • FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 4/10  

    Festsetzung der PKH-Vergütung - Keine Anrechnung nicht gezahlter

    Der anderen Auffassung anderer Senate des Gerichts und anderer Gerichte (vgl. z.B. Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Senat, Beschluss vom 15.4.2010, 9 KO 2/10, juris, 2. Senat, Beschluss vom 5.8.2010, 2 KO 2/10, juris, FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, 15 Ko 2438/10 KF, EFG 2011, 78, FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.1.2011, 11 Ko 3981/10 KF, juris, den von der Erinnerungsgegnerin angeführten Beschluss des OVG Lüneburg vom 27.10.2009, 13 OA 134/09, a.a.O., OLG Celle, Beschluss vom 24.7.2009, 2 W 203/09, OLGR Celle 2009, 791, jeweils mit weiteren Nachweisen, die zitierte Rechtsprechung insbesondere des BGH betrifft allerdings teilweise nicht die Vergütungsfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern die Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr im "normalen" Kostenfestsetzungsverfahren, so die Beschlüsse des BGH vom 22.1.2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 und vom 2.9.2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101) folgt das Gericht nicht.
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