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   OVG Thüringen, 01.03.2000 - 2 KO 9/97   

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OVG Thüringen, 01.03.2000 - 2 KO 9/97 (https://dejure.org/2000,11939)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 01.03.2000 - 2 KO 9/97 (https://dejure.org/2000,11939)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 01. März 2000 - 2 KO 9/97 (https://dejure.org/2000,11939)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GVO § 1; GVO § 2; GVO § 5; VwVfG § 40; VwVfG § 48 Abs 1 Satz 1; VwGO § 113 Abs 1 Satz 1; VwGO § 114
    Recht der offenen Vermögensfragen; Recht der offenen Vermögensfragen; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rücknahme; Ermessensausübung; Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß § 5 Satz 1 GVO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG als eine Ermessensentscheidung; Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Weimar - 4 K 31/95
  • OVG Thüringen, 01.03.2000 - 2 KO 9/97
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97
    Auszug aus OVG Thüringen, 01.03.2000 - 2 KO 9/97
    Ermessensgründe dürfen auch noch im Berufungsverfahren ergänzt werden, soweit hiermit nicht ein Austausch maßgeblicher oder tragender Erwägungen verbunden ist und soweit das Verwaltungsverfahrensgesetz und das materielle Recht die Ergänzung zulassen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 ff.).

    Die Vorschrift erfaßt auch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 114 Satz 2 VwGO laufenden Klage- oder Berufungsverfahren, in denen um die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung gestritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 [352 f., 363-365]).

    Der Betroffene hat nämlich nur einen Anspruch darauf, nicht durch einen rechtswidrigen, weil ermessensfehlerhaften Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu werden, nicht aber darauf, daß die Behörde einen Rechtsmangel nicht behebt (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 [365]; R.P. Schenke, JuS 2000, 230 [233]; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O. § 113 Rdnr. 72, § 114 Rdnr. 50; Kuntze, in Bader/Funke/Kaiser/Kuntze/Albedyll, VwGO, Heidelberg 1999, § 114 Rdnrn. 53-56).

    Das Nachschieben von Ermessensgründen setzt weiter voraus, daß die Ergänzung nach dem einschlägigen materiellen Recht sowie dem Verwaltungsverfahrensrecht zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 [363 f.]; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O. § 113 Rdnrn. 70 f., § 114 Rdnr. 49; Clausing, JuS 2000, 59 [60]).

    Dieses Nachschieben war bereits vor Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO bis zur Grenze der "Wesensveränderung" des Verwaltungsakts zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 [363] m.w.N.).

    Diese Vorschrift erfaßt aber auch - wie hier - solche Ermessensverwaltungsakte, über deren Rechtmäßigkeit in einem laufenden Klage- oder Berufungsverfahren gestritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 [363 f.]).

  • OVG Berlin, 18.09.1998 - 8 N 45.98

    Bindung an die Grundstücksverkehrsgenehmigung

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.03.2000 - 2 KO 9/97
    Weder das Verfahrensrecht (wie etwa im Bereich des Asylrechts § 78 AsylVfG) noch das materielle Recht (wie etwa im Bereich des Baurechts im Hinblick auf den aus Art. 14 GG folgenden Bestandsschutz) gebieten ein Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. auch OVG Berlin, Beschluß vom 18. September 1998 - 8 N 45.98 -, zitiert nach Juris; ferner: Kuntze, in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Heidelberg 1999, § 113 Rdnrn. 36-40).

    Allerdings hat die Behörde bei ihrer Rücknahmeentscheidung neben dem Restitutionsinteresse des Berechtigten auch das Veräußerungsinteresse des Verfügungsberechtigten und das Erwerbsinteresse seiner Vertragspartner sowie den öffentlichen Belang eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts mitabzuwägen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 1. Dezember 1994 - 1 S 671/93 -, in VIZ 1995, 245 [246]; OVG Berlin, Urteil vom 18. September 1998 - 8 N 45.98 - zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 3. März 1999 - III ZR 29/98 - a. a. O.; Thomas, in Kimme [Hrsg.], Offene Vermögensfragen, Band II, Köln 1999 [Bearbeitung 4/1994], § 5 GVO Rdnr. 6; Fritsche, NJW 2000, 390 [393, 394]; Faßbender, VIZ 1993, 527 [532]).

  • BGH, 04.03.1999 - III ZR 29/98

    Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.03.2000 - 2 KO 9/97
    Die Grundstücksverkehrsordnung zielt mit ihrem Genehmigungserfordernis (vgl. § 1 GVO) darauf, daß Personen, die vor allem nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 889, 1159 - VermG -) Restitutionsansprüche geltend gemacht haben (Berechtigte), davor zu schützen, daß diese Ansprüche durch Verfügungen des derzeitigen Eigentümers - des Verfügungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG - vereitelt oder beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 29/98 -, VIZ 1999, 346 ff., zitiert nach Juris).

    Allerdings hat die Behörde bei ihrer Rücknahmeentscheidung neben dem Restitutionsinteresse des Berechtigten auch das Veräußerungsinteresse des Verfügungsberechtigten und das Erwerbsinteresse seiner Vertragspartner sowie den öffentlichen Belang eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts mitabzuwägen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 1. Dezember 1994 - 1 S 671/93 -, in VIZ 1995, 245 [246]; OVG Berlin, Urteil vom 18. September 1998 - 8 N 45.98 - zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 3. März 1999 - III ZR 29/98 - a. a. O.; Thomas, in Kimme [Hrsg.], Offene Vermögensfragen, Band II, Köln 1999 [Bearbeitung 4/1994], § 5 GVO Rdnr. 6; Fritsche, NJW 2000, 390 [393, 394]; Faßbender, VIZ 1993, 527 [532]).

  • BVerwG, 29.10.1997 - 7 B 336.97

    Ablehnender Restitutionsbescheid - Eintritt der Bestandskraft - Unzulässigkeit

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.03.2000 - 2 KO 9/97
    Für den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 14. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 1994 sind zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Satz 1 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182 - GVO -) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 des Bundes- Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gegeben (zur Anwendung des VwVfG vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Oktober 1997 - 7 B 336/97 -, VIZ 1998, 86, zitiert nach Juris).
  • VG Berlin, 27.08.1998 - 29 A 293.96
    Auszug aus OVG Thüringen, 01.03.2000 - 2 KO 9/97
    Im Regelfall hat dementsprechend eine abwägende Entscheidung zu ergehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. August 1998 - VG 29 A 293.96 -, in KPS, § 5 GVO 101/98).
  • OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99

    Pflichten der Genehmigungsbehörde bei Erteilung einer

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.03.2000 - 2 KO 9/97
    Hiergegen haben die Kläger Berufung zum Thüringer Oberlandesgericht eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden ist (Az.: 1 U 616/99).
  • OVG Sachsen, 01.12.1994 - 1 S 671/93
    Auszug aus OVG Thüringen, 01.03.2000 - 2 KO 9/97
    Allerdings hat die Behörde bei ihrer Rücknahmeentscheidung neben dem Restitutionsinteresse des Berechtigten auch das Veräußerungsinteresse des Verfügungsberechtigten und das Erwerbsinteresse seiner Vertragspartner sowie den öffentlichen Belang eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts mitabzuwägen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 1. Dezember 1994 - 1 S 671/93 -, in VIZ 1995, 245 [246]; OVG Berlin, Urteil vom 18. September 1998 - 8 N 45.98 - zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 3. März 1999 - III ZR 29/98 - a. a. O.; Thomas, in Kimme [Hrsg.], Offene Vermögensfragen, Band II, Köln 1999 [Bearbeitung 4/1994], § 5 GVO Rdnr. 6; Fritsche, NJW 2000, 390 [393, 394]; Faßbender, VIZ 1993, 527 [532]).
  • OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99

    Ergänzende Auslegung des Testaments im Hinblick auf Restitutionsansprüche

    Die hiergegen eingelegten Berufungen wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 1.3.2000 zurück (Az. 2 KO 9/97).

    Sie haben mit Schriftsatz vom 25.01.2000 (Bl. 3 Bd. II d.A.) beantragt , den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsrechtsstreites vor dem Thüringer OVG, Az. 2 KO 9/97, auszusetzen.

    Das Gericht hat mit Beschluß vom 30.09.1999 die Nachlassakten vom Amtsgericht Erfurt (Az.: 4-60-171-88 und 2-60-504-75) sowie die Akte über den vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht geführten Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 2 KO 9/97 zu Informationszwecken beigezogen.

    Mit Beschluss vom 20.04.2000 wurden zu Informationszwecken die Grundakten des Amtsgerichtes Erfurt, Gemarkung Erfurt-Süd, Blatt 3242 (Flur 31, Fl.st.nr. 5/3) sowie die Akten des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen betreffend die Anträge auf Rückübertragung des Grundstückes in Erfurt,..............und die Akte des Thüringer OVG, Az.: 2 KO 9/97, erneut beigezogen.

    Denn die Entscheidung dieses Rechtsstreites hängt nicht von der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes im Verfahren 2 KO 9/97 ab.

  • BGH, 10.12.2015 - III ZR 27/14

    Amtshaftung eines Landkreises bei rechtswidriger Erteilung einer

    Die Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung stellt gemäß § 5 Satz 1 GVO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine Ermessensentscheidung dar, bei der die Interessen des Veräußerers, des Erwerbers, des Restitutionsantragstellers sowie der öffentliche Belang eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts zu berücksichtigen sind (OVG Weimar, VIZ 2000, 670, 671; OVG Bautzen, VIZ 1995, 245, 246 f; Faßbender, VIZ 1993, 527, 532).
  • VG Weimar, 19.02.2003 - 1 K 1640/01

    Recht der offenen Vermögensfragen; Recht der offenen Vermögensfragen,

    Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin wurde vom Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. März 2000 zurückgewiesen (2 KO 9/97).

    Davon ausgehend ist vorliegend eine Rückübertragung nicht durch "Eigentumserwerb Dritter" im Sinne von § 20a Satz 1 VermG ausgeschlossen, sondern durch die mittlerweile bestandskräftige (und wirksame) seinerzeit von der Stadt Erfurt erteilte GVO-Genehmigung vom 27. Juli 1992 (vgl. dazu die Urteile in drei Instanzen zu den Aktenzeichen 4 K 31/95.We, 2 KO 9/97 und BVerwG 8 B 186.00).

    Allein entscheidend ist die Wirksamkeit der erteilten GVO-Genehmigung gemäß § 43 Abs. 1 ThürVwVfG.Das seinerzeit zuständige Vermögensamt der Stadt Erfurt die erteilte GVO-Genehmigung gemäß § 48 ThürVwVfG nicht wirksam zurückgenommen (vgl. VG Weimar, Gerichtsbescheid vom 10. September 1996, - 4 K 31/95.We - und ebenso OVG Weimar, Urteil vom 1. März 2000, - 2 KO 9/97 -).

  • OLG Brandenburg, 23.12.2013 - 2 U 17/12

    Amtspflichtverletzung bei Restitutionsbegehren: Rechtswidrige Erteilung einer

    Auch ist die Entscheidung für die Rücknahme der rechtswidrigen Genehmigung nicht zwingend zu treffen, die Entscheidung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, die diese unter Abwägung aller Umstände zu fällen hat (Thüringer OVG, Urteil vom 01.03.2000, Az.: 2 KO 9/97, zitiert nach juris, Tz. 45).
  • VG Gera, 15.04.2004 - 6 K 201/03

    Recht der offenen Vermögensfragen; Recht der offenen Vermögensfragen;

    Die Grundsätze der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 1. März 2000 - 2 KO 9/97 - zur Ermessensbetätigung sind auf das Widerspruchsverfahren nicht übertragbar.

    Hinsichtlich ihrer Ermessensbetätigung im angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 2002 beruft der Beklagte sich zu Unrecht auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 KO 9/97 -.

  • VG Gera, 16.07.2003 - 2 K 297/99

    Recht der offenen Vermögensfragen; Recht der offenen Vermögensfragen;

    Wegen des völligen Ermessensausfalls können Erwägungen auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachgeschoben werden (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 1. März 2000 - 2 KO 9/97 -).
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