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   OVG Schleswig-Holstein, 13.02.1992 - 2 L 107/91   

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OVG Schleswig-Holstein, 13.02.1992 - 2 L 107/91 (https://dejure.org/1992,7506)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.02.1992 - 2 L 107/91 (https://dejure.org/1992,7506)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. Februar 1992 - 2 L 107/91 (https://dejure.org/1992,7506)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.1990 - 22 A 1393/90

    Halten von Geldspielgeräten; Spielhalle; Vergnügungssteuer; Erdrosselnde Wirkung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.02.1992 - 2 L 107/91
    Vielmehr gehört dies zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, die insoweit von einer Abwälzbarkeit auf den Benutzer ausgeht (BVerfG, Urt. v. 10.05.1962 - 1 Bvl, 31/58 -, BVerfGE 14, 76/90 ff., und Beschl. v. 01.04.1971 - 1 Bvl, 22/67 -, BVerfGE 31, 8/16 ff.; BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2.89 - BFH, Beschl. v. 21.02.1990 - II B 98/89 -, KStZ 1990, 111; OVG Münster, Urt. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, Der Gemeindehaushalt 1991, 276; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.08.1991 - 9 L 4590/9l-; auf die in der vorangehend zitierten Rechtsprechung erörterte Frage der "Abwälzbarkeit" oder der "kalkulatorischen Abwälzbarkeit" der Vergnügungssteuer auf den Konsumenten kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, weil der schleswig-holsteinische Gesetzgeber darauf verzichtet hat, Steuersätze für die Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten selbst festzusetzen, die Festsetzung der Steuersätze ausweislich der amtlichen Begründung zu § 3 Abs. 3 Satz 1 KAG - Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 12/108, S. 11 - vielmehr bewußt den Kommunen vorbehalten hat).

    Dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben sich das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. 04.09.1991 - 8 B 76.91 - und der Bundesfinanzhof (Beschl. v. 21.02.1990, a.a.O.) angeschlossen; ihr wird auch von den Obergerichten gefolgt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 15.02.1989 -13 C 2/87 -, NVwZ 1989, 591, und vom 28.08.1991 - 9 L 4590/91 - sowie Beschl. v. 27.10.1989 - 13 M 66/89 - OVG Münster, Beschl. 22.02.1989 -16 B 3000/88-, NVwZ 1989, 588, sowie Urt. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, Der Gemeindehaushalt 1991, 276; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1988 - 2 S 1170/88 -, KStZ 1989, 54).

    Schließlich lassen sich Gründe, die gegen eine Abwälzbarkeit sprechen könnten, nicht aus den in anderen Bundesländern bestehenden tatsächlichen Verhältnissen sowie den entsprechenden rechtlichen Beurteilungen herleiten (vgl. z. B. für Hamburg: BFH, Beschl. v. 21.02.1990, a.a.O., und für Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Urt. v. 01.10.1990, a.a.O.).

    Das wäre nur der Fall, wenn es den von ihr betroffenen Berufsbewerbern in aller Regel unmöglich gemacht würde, den Beruf des Automatenaufstellers zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerfG, Urt. v. 21.02.1962, a.a.O., S. 101, und Beschl. v. 01.04.1971, a.a.O., S. 29) und von der Steuer somit eine erdrosselnde Wirkung ausginge (BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2.89 - OVG Münster, Urt. v. 01.10.1990, a.a.O., S. 279).

    Um derartige vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls handelt es sich bei der mit der Vergnügungssteuersatzung verfolgten ordnungs- und sozialpolitischen Zielsetzung, die Zahl der Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte in Grenzen zu halten und eine Massierung der Spielhallen zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2.89 - OVG Münster vom 01.10.1990, a.a.O., S. 279).

  • BVerwG, 17.07.1989 - 8 NB 2.89

    Spielautomat - Vergnügungssteuer - Erdrosselnde Wirkung - Übergangsregelung -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.02.1992 - 2 L 107/91
    Vielmehr gehört dies zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, die insoweit von einer Abwälzbarkeit auf den Benutzer ausgeht (BVerfG, Urt. v. 10.05.1962 - 1 Bvl, 31/58 -, BVerfGE 14, 76/90 ff., und Beschl. v. 01.04.1971 - 1 Bvl, 22/67 -, BVerfGE 31, 8/16 ff.; BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2.89 - BFH, Beschl. v. 21.02.1990 - II B 98/89 -, KStZ 1990, 111; OVG Münster, Urt. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, Der Gemeindehaushalt 1991, 276; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.08.1991 - 9 L 4590/9l-; auf die in der vorangehend zitierten Rechtsprechung erörterte Frage der "Abwälzbarkeit" oder der "kalkulatorischen Abwälzbarkeit" der Vergnügungssteuer auf den Konsumenten kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, weil der schleswig-holsteinische Gesetzgeber darauf verzichtet hat, Steuersätze für die Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten selbst festzusetzen, die Festsetzung der Steuersätze ausweislich der amtlichen Begründung zu § 3 Abs. 3 Satz 1 KAG - Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 12/108, S. 11 - vielmehr bewußt den Kommunen vorbehalten hat).

    Das sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn nach Abzug der notwendigen Aufwendungen einschließlich der Vergnügungssteuer noch so viel Gewinn übrig bleibe, daß weder das bundesrechtlich gestattete Aufstellen von Gewinnspielgeräten als solches noch der fiskalische Hauptzweck der Einnahmeerzielung in Frage gestellt seien (BVerfG, Beschl. v. 01.04.1971, a.a.0. S. 23; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2.89 -).

    Das wäre nur der Fall, wenn es den von ihr betroffenen Berufsbewerbern in aller Regel unmöglich gemacht würde, den Beruf des Automatenaufstellers zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerfG, Urt. v. 21.02.1962, a.a.O., S. 101, und Beschl. v. 01.04.1971, a.a.O., S. 29) und von der Steuer somit eine erdrosselnde Wirkung ausginge (BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2.89 - OVG Münster, Urt. v. 01.10.1990, a.a.O., S. 279).

    Um derartige vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls handelt es sich bei der mit der Vergnügungssteuersatzung verfolgten ordnungs- und sozialpolitischen Zielsetzung, die Zahl der Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte in Grenzen zu halten und eine Massierung der Spielhallen zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2.89 - OVG Münster vom 01.10.1990, a.a.O., S. 279).

    Doch selbst wenn man davon ausginge, daß die (finanziellen) Belastungswirkungen der in der Vergnügungssteuersatzung enthaltenen pauschalierten Steuersätze im Hinblick auf die höheren Einspielergebnisse in Spielhallen gegen die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Verteilungsgerechtigkeit verstieße, könnten die von der Satzung ausgehenden Gestaltungswirkungen (Lenkungszweck) - soweit verfassungsgemäß - diesen Verstoß rechtfertigen (vgl. Birk, Steuerrecht 1, 1988, § 2 Rdnr. 18 und § 7 Rdnr. 21; Loritz, Das Grundgesetz und die Grenzen der Besteuerung, NJW 1986, 1/7; Meyer, Verfassungsrechtliche Grundlagen einer kommunalen Spielgerätesteuer, Die Gemeinde 1989, 89/92; auch das BVerwG - Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2.89 -sieht den durch die Spielgerätesteuer verfolgten Lenkungszweck insoweit als zulässiges Differenzierungskriterium an).

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.02.1992 - 2 L 107/91
    Vielmehr gehört dies zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, die insoweit von einer Abwälzbarkeit auf den Benutzer ausgeht (BVerfG, Urt. v. 10.05.1962 - 1 Bvl, 31/58 -, BVerfGE 14, 76/90 ff., und Beschl. v. 01.04.1971 - 1 Bvl, 22/67 -, BVerfGE 31, 8/16 ff.; BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2.89 - BFH, Beschl. v. 21.02.1990 - II B 98/89 -, KStZ 1990, 111; OVG Münster, Urt. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, Der Gemeindehaushalt 1991, 276; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.08.1991 - 9 L 4590/9l-; auf die in der vorangehend zitierten Rechtsprechung erörterte Frage der "Abwälzbarkeit" oder der "kalkulatorischen Abwälzbarkeit" der Vergnügungssteuer auf den Konsumenten kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, weil der schleswig-holsteinische Gesetzgeber darauf verzichtet hat, Steuersätze für die Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten selbst festzusetzen, die Festsetzung der Steuersätze ausweislich der amtlichen Begründung zu § 3 Abs. 3 Satz 1 KAG - Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 12/108, S. 11 - vielmehr bewußt den Kommunen vorbehalten hat).

    Das wäre nur der Fall, wenn es den von ihr betroffenen Berufsbewerbern in aller Regel unmöglich gemacht würde, den Beruf des Automatenaufstellers zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerfG, Urt. v. 21.02.1962, a.a.O., S. 101, und Beschl. v. 01.04.1971, a.a.O., S. 29) und von der Steuer somit eine erdrosselnde Wirkung ausginge (BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2.89 - OVG Münster, Urt. v. 01.10.1990, a.a.O., S. 279).

    Betrifft die Vergnügungssteuersatzung somit allein die Berufsausübung, so müßte sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sein (BVerfG, Beschl. v. 01.04.1971, a.a.O., S. 32).

    In einer weiteren Entscheidung (Beschl., v. 01.04.1971, a.a.O., S. 25/26) hat das Bundesverfassungsgericht ergänzend ausgeführt: Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen habe, werde indessen durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehle und diese daher willkürlich wäre.

    Hinzu kommt, daß das Aufstellen von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten seit jeher auch im übrigen gewissen rechtlichen Sonderregelungen unterlegen hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 21.02.1969, a.a.O., S. 77/78, und Beschl. v. 01.04.1971, a.a.O., S. 10).

  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.02.1992 - 2 L 107/91
    Vielmehr gehört dies zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, die insoweit von einer Abwälzbarkeit auf den Benutzer ausgeht (BVerfG, Urt. v. 10.05.1962 - 1 Bvl, 31/58 -, BVerfGE 14, 76/90 ff., und Beschl. v. 01.04.1971 - 1 Bvl, 22/67 -, BVerfGE 31, 8/16 ff.; BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2.89 - BFH, Beschl. v. 21.02.1990 - II B 98/89 -, KStZ 1990, 111; OVG Münster, Urt. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, Der Gemeindehaushalt 1991, 276; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.08.1991 - 9 L 4590/9l-; auf die in der vorangehend zitierten Rechtsprechung erörterte Frage der "Abwälzbarkeit" oder der "kalkulatorischen Abwälzbarkeit" der Vergnügungssteuer auf den Konsumenten kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, weil der schleswig-holsteinische Gesetzgeber darauf verzichtet hat, Steuersätze für die Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten selbst festzusetzen, die Festsetzung der Steuersätze ausweislich der amtlichen Begründung zu § 3 Abs. 3 Satz 1 KAG - Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 12/108, S. 11 - vielmehr bewußt den Kommunen vorbehalten hat).

    Dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben sich das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. 04.09.1991 - 8 B 76.91 - und der Bundesfinanzhof (Beschl. v. 21.02.1990, a.a.O.) angeschlossen; ihr wird auch von den Obergerichten gefolgt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 15.02.1989 -13 C 2/87 -, NVwZ 1989, 591, und vom 28.08.1991 - 9 L 4590/91 - sowie Beschl. v. 27.10.1989 - 13 M 66/89 - OVG Münster, Beschl. 22.02.1989 -16 B 3000/88-, NVwZ 1989, 588, sowie Urt. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, Der Gemeindehaushalt 1991, 276; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1988 - 2 S 1170/88 -, KStZ 1989, 54).

    Schließlich lassen sich Gründe, die gegen eine Abwälzbarkeit sprechen könnten, nicht aus den in anderen Bundesländern bestehenden tatsächlichen Verhältnissen sowie den entsprechenden rechtlichen Beurteilungen herleiten (vgl. z. B. für Hamburg: BFH, Beschl. v. 21.02.1990, a.a.O., und für Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Urt. v. 01.10.1990, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1989 - 16 B 3000/88
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.02.1992 - 2 L 107/91
    Dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben sich das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. 04.09.1991 - 8 B 76.91 - und der Bundesfinanzhof (Beschl. v. 21.02.1990, a.a.O.) angeschlossen; ihr wird auch von den Obergerichten gefolgt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 15.02.1989 -13 C 2/87 -, NVwZ 1989, 591, und vom 28.08.1991 - 9 L 4590/91 - sowie Beschl. v. 27.10.1989 - 13 M 66/89 - OVG Münster, Beschl. 22.02.1989 -16 B 3000/88-, NVwZ 1989, 588, sowie Urt. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, Der Gemeindehaushalt 1991, 276; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1988 - 2 S 1170/88 -, KStZ 1989, 54).

    Die Beklagte hat die Grenzen des ihr insoweit zustehenden Ermessensspielraums nicht überschritten (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 28.08.1991 - 9 L 4590/91 - und OVG Münster, Beschl. v. 22.02.1989, a.a.O., S. 589; bezeichnend ist, daß beide Gerichte sich gerade mit der entgegengesetzten Frage auseinanderzusetzen hatten, ob nämlich die unterschiedlichen Steuersätze für Geräte in Spielhallen einerseits und an anderen Aufstellungsorten andererseits mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 15.02.1989 - 13 C 2/87
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.02.1992 - 2 L 107/91
    Dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben sich das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. 04.09.1991 - 8 B 76.91 - und der Bundesfinanzhof (Beschl. v. 21.02.1990, a.a.O.) angeschlossen; ihr wird auch von den Obergerichten gefolgt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 15.02.1989 -13 C 2/87 -, NVwZ 1989, 591, und vom 28.08.1991 - 9 L 4590/91 - sowie Beschl. v. 27.10.1989 - 13 M 66/89 - OVG Münster, Beschl. 22.02.1989 -16 B 3000/88-, NVwZ 1989, 588, sowie Urt. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, Der Gemeindehaushalt 1991, 276; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1988 - 2 S 1170/88 -, KStZ 1989, 54).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1988 - 2 S 1170/88

    Vergnügungssteuer für Spiel- und Musikautomaten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.02.1992 - 2 L 107/91
    Dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben sich das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. 04.09.1991 - 8 B 76.91 - und der Bundesfinanzhof (Beschl. v. 21.02.1990, a.a.O.) angeschlossen; ihr wird auch von den Obergerichten gefolgt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 15.02.1989 -13 C 2/87 -, NVwZ 1989, 591, und vom 28.08.1991 - 9 L 4590/91 - sowie Beschl. v. 27.10.1989 - 13 M 66/89 - OVG Münster, Beschl. 22.02.1989 -16 B 3000/88-, NVwZ 1989, 588, sowie Urt. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, Der Gemeindehaushalt 1991, 276; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1988 - 2 S 1170/88 -, KStZ 1989, 54).
  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.02.1992 - 2 L 107/91
    Vielmehr gehört dies zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, die insoweit von einer Abwälzbarkeit auf den Benutzer ausgeht (BVerfG, Urt. v. 10.05.1962 - 1 Bvl, 31/58 -, BVerfGE 14, 76/90 ff., und Beschl. v. 01.04.1971 - 1 Bvl, 22/67 -, BVerfGE 31, 8/16 ff.; BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2.89 - BFH, Beschl. v. 21.02.1990 - II B 98/89 -, KStZ 1990, 111; OVG Münster, Urt. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, Der Gemeindehaushalt 1991, 276; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.08.1991 - 9 L 4590/9l-; auf die in der vorangehend zitierten Rechtsprechung erörterte Frage der "Abwälzbarkeit" oder der "kalkulatorischen Abwälzbarkeit" der Vergnügungssteuer auf den Konsumenten kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, weil der schleswig-holsteinische Gesetzgeber darauf verzichtet hat, Steuersätze für die Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten selbst festzusetzen, die Festsetzung der Steuersätze ausweislich der amtlichen Begründung zu § 3 Abs. 3 Satz 1 KAG - Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 12/108, S. 11 - vielmehr bewußt den Kommunen vorbehalten hat).
  • BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73

    Zulässigkeit der Vergnügungsteuer unter dem Finanzreformgesetz 1969; Ermächtigung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.02.1992 - 2 L 107/91
    Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BVerfG, Beschlüsse vom 07.05.1963 - 2 BvL 8, 10/61 -, BVerfGE 16, 65/74, und vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343/354, sowie vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325/346; BVerwG, Urt. v. 28.06.1974 - VII C 22.73 -, BVerwGE 45, 277/281, und vom 29.11.1991 - VIII C 107.89 -), die auch rein subjektiv in Ausgaben für Gegenstände oder Dinge liegen kann, die nicht dem allgemeinen Konsumverhalten entsprechen.
  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.02.1992 - 2 L 107/91
    Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BVerfG, Beschlüsse vom 07.05.1963 - 2 BvL 8, 10/61 -, BVerfGE 16, 65/74, und vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343/354, sowie vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325/346; BVerwG, Urt. v. 28.06.1974 - VII C 22.73 -, BVerwGE 45, 277/281, und vom 29.11.1991 - VIII C 107.89 -), die auch rein subjektiv in Ausgaben für Gegenstände oder Dinge liegen kann, die nicht dem allgemeinen Konsumverhalten entsprechen.
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerwG, 17.07.1989 - 8 B 159.88

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 223/93

    Vergnügungssteuer; Spielgerät; Gewinnmöglichkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die landesrechtliche Ermächtigung in § 3 Abs. 3 KAG (Urteile v. 13.02.1992 - 2 L 107/91 - und - 2 L 108/91 vgl. auch Urt. v. 14.05.1993 - 2 L 115/92 - u. Beschl. v. 15.07.1994 - 2 L 31/94 -).

    Dies ist so lange der Fall, wie der Spielereinsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (BVerfG, Teilurteil v. 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 96; BVerwG, Beschl. v. 07.07.1993 - 8 B 46.93 -, Buchholz 401.68, Vergnügungssteuer Nr. 25, S. 5; OVG Münster, Beschl. v. 22.02.1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588; OVG Münster, Urt. v. 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, GHH 1992, 249; VGH BW Urt. v. 03.11.1988 - 2 S 1170/88 -, KStZ 1989, 54; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.06.1993, H-9 K 570/92 -, Die Gemeinde 1994, 98, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 22.03.1994 - 8 NB 3.93 -, DVBl. 1994, 816; Urt. d. Senats v. 13.02.1992 - 2 L 107/91 -).

    Dabei ist nicht der Einzelfall entscheidend, sondern es kommt vielmehr darauf an, daß durch die Steuersätze der Betrieb von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten im Regelfall keinen Gewinn mehr abwirft und somit unrentabel ist (Urt. d. Senats v. 13.02.1992 - 2 L 107/91 -).

    Ob durch die Erhebung der Vergnügungssteuer die Rentabilität eines einzelnen Betriebes nicht mehr gewährleistet ist oder ob die Geldspielautomaten der Klägerin nicht mehr rentabel betrieben werden können, ist für die Frage der generellen Abwälzbarkeit im genannten Sinne unerheblich (vgl. Urt. d. Senats v. 13.02.1992 - 2 L 107/91 -, S. 17).

    Als derartige Erwägungen kommen hier die finanzpolitischen Erwägungen der Beklagten ebenso zum Tragen wie deren ordnungspolitisches Interesse, die Zahl der Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte in Grenzen zu halten und eine weitere Vermehrung der Spielhallen zu vermeiden, ohne daß es dabei auf ein Rangverhältnis der Interessen ankäme (BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2/89 -, NVwZ 1989, 1176; OVG Münster, Urt. v. 01.10.1990, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.06.1993, a.a.O.; Urt. d. Senats v. 13.02.1992 - 2 L 107/91 -).

    Der damit verbundene Aufwand stünde in keinem Verhältnis zu dem damit erzielbaren Steueraufkommen (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urt. v. 13.02.1992 - 2 L 107/91 -, m.w.N.).

  • OVG Thüringen, 19.12.2002 - 4 EO 489/02

    Kommunale Steuern; Zur Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

    Die Gemeinde bewegt sich nur dann außerhalb der ihr für die Erhebung der Vergnügungssteuer gesetzten Grenzen, wenn im Regelfall, das heißt in Ansehung aller Steuerpflichtigen, die Abwälzung auf die Spieler nicht durchführbar ist (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672; VGH BW, Urteil vom 3. November 1988 - 2 S 1170/88 -, S. 12 des Urteilsumdrucks; OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 1992 - 2 L 107/91 - zum maßgeblichen Bezugspunkt bei der Prüfung der Erdrosselungswirkung vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 -, BVerfGE 30, 292 [314]; BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 - 3 C 48.86 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 4, 22 [30]; Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672; Beschluss vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 24, 1 [3]; BFH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 2 R 36/98 -, ZKF 2001, 252 [253]).

    Ob auch die konkret von der Antragstellerin betriebenen Spielhallen noch wirtschaftlich betrieben werden können, ist deshalb ohne Belang (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 1992 - 2 L 107/91 -).

  • VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99

    Vergnügungssteuer, Automatensteuer, Spielautomaten, Stückzahlmaßstab, Maßstab,

    Diese Voraussetzung sei zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz generell - die Verhältnisse eines einzelnen Aufstellers sind nicht maßgeblich (FG Hamburg, U. v. 19.5.1998 - VII 164/95 -) - nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt, sondern in der Regel auch noch Gewinn abwirft (BVerfG, B.v. 1.4.1971 - aaO - OVG Schleswig, U. v. 13.2.1992 - 2 L 107/91 - Die Gemeinde 1992, 256).
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Rechtsprechung
   VG Trier, 08.01.1992 - 2 L 107/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,40911
VG Trier, 08.01.1992 - 2 L 107/91 (https://dejure.org/1992,40911)
VG Trier, Entscheidung vom 08.01.1992 - 2 L 107/91 (https://dejure.org/1992,40911)
VG Trier, Entscheidung vom 08. Januar 1992 - 2 L 107/91 (https://dejure.org/1992,40911)
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