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   OVG Schleswig-Holstein, 28.05.1991 - 2 L 118/91   

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OVG Schleswig-Holstein, 28.05.1991 - 2 L 118/91 (https://dejure.org/1991,1946)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.05.1991 - 2 L 118/91 (https://dejure.org/1991,1946)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 (https://dejure.org/1991,1946)
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Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zweitwohnungssteuer: Einkommensverwendung oder Einkommenserzielung? (IBR 1991, 471)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 909
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.05.1991 - 2 L 118/91
    Der Steuertatbestand ist mithin bereits mit dem Innehaben der Zweitwohnung im Geltungsbereich der Ortsatzung verwirklicht, es sei denn, die Zweitwohnung dient ausschließlich der Einkommenserzielung (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 26.7. 1979 - 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230, 235, 236).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.05.1991 - 2 L 118/91
    Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BVerfG, Beschl. v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325, 346).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Dabei können Bedenken dahinstehen, die sich daraus ergeben, dass das Urteil in der Frage des Zeitpunktes eines Entstehens der Steuerschuld ohne Heranziehung und Würdigung der Literatur und Rechtsprechung zu der in Bezug genommenen Vorschrift des § 38 AO (vgl. dazu Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung Kommentar, Stand: November 2000, § 38 a.a.O. Rn. 23 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) die zuvor vom Oberverwaltungsgericht selbst vertretene Auffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - NVwZ 1991 S. 909 = KStZ 1992, S. 33) aufgibt.
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Bei der Auslegung dieser Satzungsbestimmung geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - (NVwZ 1991, 909) zunächst zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG VII C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) entwickelten Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG aus, den die Satzung der Beklagten offenkundig aufgreift.

    Auch davon geht das Berufungsgericht - wie der Verweis auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 (a. a. O.) zeigt - aus.

    Es widerspricht der Lebenserfahrung und - wie der Kläger zu Recht hervorhebt - auch der wirtschaftlichen Zielrichtung gerade von ausschließlich an einer Vermögensanlage in Immobilien interessierten Zweitwohnungsinhabern, die jedenfalls bei Ferienwohnungen weniger einträgliche Form des ganzjährigen Dauermietvertrages als das im Ergebnis einzige Kriterium für eine zweitwohnungssteuerfreie reine Kapitalanlage anzuerkennen und die wirtschaftlich attraktivere Vermietung an wechselnde Urlaubsgäste zu saisonalen Preisen - sogar bei vollständiger jährlicher Belegung (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 28. Mai 1991, a. a. O.; vgl. auch Thiem, a. a. O. S. 136) - wegen der mangels ganzjähriger Vermietung nicht auszuschließenden Möglichkeit der Eigennutzung ohne weiteres der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen.

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 7.94

    Zweitwohnungssteuer - Örtliche Aufwandsteuer - Abgrenzung zur reinen

    Bei der Auslegung dieser Satzungsbestimmung geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - (NVwZ 1991, 909) zunächst zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG VII C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) entwickelten Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG aus, den die Satzung offenkundig aufgreift.

    Auch davon geht das Berufungsgericht - wie der Verweis auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 (aaO.) zeigt - aus.

    Es widerspricht der Lebenserfahrung und - wie der Kläger zu Recht hervorhebt - auch der wirtschaftlichen Zielrichtung gerade von ausschließlich an einer Vermögensanlage in Immobilien interessierten Zweitwohnungsinhabern, die jedenfalls bei Ferienwohnungen weniger einträgliche Form des ganzjährigen Dauermietvertrages als das im Ergebnis einzige Kriterium für eine zweitwohnungssteuerfreie reine Kapitalanlage anzuerkennen und die wirtschaftlich attraktivere Vermietung an wechselnde Urlaubsgäste zu saisonalen Preisen - sogar bei vollständiger jährlicher Belegung (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 28. Mai 1991, aaO.; vgl. auch Thiem, aaO. S. 136) - wegen der mangels ganzjähriger Vermietung nicht auszuschließenden Möglichkeit der Eigennutzung ohne weiteres der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen.

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 15.94

    Erfassung des besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs

    Bei der Auslegung dieser Satzungsbestimmung geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - (NVwZ 1991, 909) zunächst zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG VII C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) entwickelten Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG aus, den die Satzung der Beklagten offenkundig aufgreift.

    Auch davon geht das Berufungsgericht - wie der Verweis auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 (a.a.O.) zeigt - aus.

    Es widerspricht der Lebenserfahrung und - wie der Kläger zu Recht hervorhebt - auch der wirtschaftlichen Zielrichtung gerade von ausschließlich an einer Vermögensanlage in Immobilien interessierten Zweitwohnungsinhabern, die jedenfalls bei Ferienwohnungen weniger einträgliche Form des ganzjährigen Dauermietvertrages als das im Ergebnis einzige Kriterium für eine zweitwohnungssteuerfreie reine Kapitalanlage anzuerkennen und die wirtschaftlich attraktivere Vermietung an wechselnde Urlaubsgäste zu saisonalen Preisen - sogar bei vollständiger jährlicher Belegung (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 28. Mai 1991, a.a.O.; vgl. auch Thiem, a.a.O. S. 136) - wegen der mangels ganzjähriger Vermietung nicht auszuschließenden Möglichkeit der Eigennutzung ohne weiteres der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen.

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 6.94

    Begriff der örtlichen Aufwandsteuer - Abgrenzung zwischen

    Bei der Auslegung dieser Satzungsbestimmung geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - (NVwZ 1991, 909) zunächst zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG VII C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) entwickelten Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG aus, den die Satzung der Beklagten offenkundig aufgreift.

    Auch davon geht das Berufungsgericht - wie der Verweis auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 (a.a.O.) zeigt - aus.

    Es widerspricht der Lebenserfahrung und - wie der Kläger zu Recht hervorhebt - auch der wirtschaftlichen Zielrichtung gerade von ausschließlich an einer Vermögensanlage in Immobilien interessierten Zweitwohnungsinhabern, die jedenfalls bei Ferienwohnungen weniger einträgliche Form des ganzjährigen Dauermietvertrages als das im Ergebnis einzige Kriterium für eine zweitwohnungssteuerfreie reine Kapitalanlage anzuerkennen und die wirtschaftlich attraktivere Vermietung an wechselnde Urlaubsgäste zu saisonalen Preisen - sogar bei vollständiger jährlicher Belegung (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 28. Mai 1991, a.a.O.; vgl. auch Thiem, a.a.O. S. 136) - wegen der mangels ganzjähriger Vermietung nicht auszuschließenden Möglichkeit der Eigennutzung ohne weiteres der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen.

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 9.94

    Begriff der örtlichen Aufwandsteuer - Abgrenzung zwischen

    Bei der Auslegung dieser Satzungsbestimmung geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - (NVwZ 1991, 909) zunächst zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG VII C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) entwickelten Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG aus, den die Satzung der Beklagten offenkundig aufgreift.

    Auch davon geht das Berufungsgericht - wie der Verweis auf sein Urteil vom 28. Mai 1991 (a.a.O.) zeigt - aus.

    Es widerspricht der Lebenserfahrung und - wie der Kläger zu Recht hervorhebt - auch der wirtschaftlichen Zielrichtung gerade von ausschließlich an einer Vermögensanlage in Immobilien interessierten Zweitwohnungsinhabern, die jedenfalls bei Ferienwohnungen weniger einträgliche Form des ganzjährigen Dauermietvertrages als das im Ergebnis einzige Kriterium für eine zweitwohnungssteuerfreie reine Kapitalanlage anzuerkennen und die wirtschaftlich attraktivere Vermietung an wechselnde Urlaubsgäste zu saisonalen Preisen - sogar bei vollständiger jährlicher Belegung (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 28. Mai 1991, a.a.O.; vgl. auch Thiem, a.a.O. S. 136) - wegen der mangels ganzjähriger Vermietung nicht auszuschließenden Möglichkeit der Eigennutzung ohne weiteres der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen.

  • VG Oldenburg, 25.02.2010 - 2 A 866/08

    Zweitwohnungsteuer: Inanspruchnahme eines GbR-Gesellschafters

    Innehaben bedeutet Dispositionsfreiheit über die Wohnung zum Zwecke der eigenen Nutzung, was eine tatsächliche Verfügungsmacht im Rahmen einer rechtlichen Verfügungsbefugnis über die Wohnung voraussetzt (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 9 LA 323/07 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds.OVG, siehe auch Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: Dezember 2008, § 3 Rn. 112 m.w.N.; zum Erfordernis einer rechtlichen Verfügungsbefugnis vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf BB 1993, 2368; OVG Koblenz, Beschluss vom 29. Januar 2007 -, 6 B 11579/06 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf KStZ 1992, 33 f., 34 sowie - der Sache nach wohl auch - Urteil vom 16. Juni 1994 - 2 L 64/94 -, V.n.b.; VG Köln, Beschluss vom 5. April 2006 - 20 L 67/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 16 K 1649/00 -, juris; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998 - 8 B 25.98 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NordÖR 1998, 249 - Steuerpflichtiger sei, wer berechtigt die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung habe - auf die "tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis" ausdrücklich abstellend: VGH München, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06/367 -, juris, mit Veröffentlichungsnachweis auf ZKF 2007, 90).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.04.2005 - 2 LB 61/04

    Einkommensverwendung, Entstehung, Gesamtschuldner, Verfügbarkeit,

    Soweit der Senat in einer älteren Entscheidung (Urt. v. 28.05.1991 - 2 L 118/91 -, Die Gemeinde 1991, 295) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht festgehalten.
  • BVerwG, 15.10.2001 - 9 C 2.01

    Einstufung einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer - Steuerliche Bewertung

    Dabei können Bedenken dahinstehen, die sich daraus ergeben, dass das Urteil in der Frage des Zeitpunktes eines Entstehens der Steuerschuld ohne Heranziehung und Würdigung der Literatur und Rechtsprechung zu der in Bezug genommenen Vorschrift des § 38 AO (vgl. dazu Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung Kommentar, Stand: November 2000, § 38 a.a.O. Rn. 23 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) die zuvor vom Oberverwaltungsgericht selbst vertretene Auffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - NVwZ 1991 S. 909 = KStZ 1992, S. 33) aufgibt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2000 - 2 L 112/99
    An seiner gegenteiligen Auffassung (vgl. Urt. v. 28.05.1991 - 2 L 118/91 -, Die Gemeinde 1991, 295) hält der Senat nicht mehr fest.
  • VG Oldenburg, 23.05.2007 - 2 A 1610/05

    Aufwand; Innehaben; Insichgeschäft; juristische Person; Kapitalanlage;

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.12.1995 - 2 L 284/95
  • OVG Niedersachsen, 28.06.1995 - 9 L 1191/93

    Zweitwohnungssteuer; Vorhalten einer Zweitwohnung; Abgrenzung zur reinen

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.01.1992 - 2 L 82/91

    Zweitwohungssteuer; Jahressteuer; Feriengäste; Abwältzbare Aufwandsteuer

  • VG Schleswig, 28.06.2001 - 14 A 154/00

    Zweitwohnungssteuer, Vorauszahlung, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung

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